Am 27.1.2021 hat die Regierung den Entwurf der Novelle des Gesetzes Nr. 67/2020 über einige außerordentliche Maßnahmen im finanziellen Bereich im Zusammenhang mit COVID-19, die sog. Lex Corona genehmigt. Ziel der vorgelegten Regelung ist es, den Steuerzahlern zu helfen, die von den während der Pandemie durchgeführten wirtschaftlichen Maßnahmen betroffen sind, und zwar durch Geltendmachung der aufgewendeten Ausgaben im Zusammenhang mit dem COVID‑19-Test in den Steuerkosten und die Lockerung der Bedingungen für die Geltendmachung des Steuerbonus während der Pandemie.
Lockerung der Bedingungen für die Geltendmachung des Steuerbonus während der Pandemie
Die vorgeschlagene Regelung konzentriert sich auf Arbeitnehmer und Steuerzahler mit Einnahmen aus der Unternehmenstätigkeit oder aus einer anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit, die aufgrund der Pandemie-Maßnahmen ihre Arbeit nicht ausführen konnten und deren Einkommen nicht die gesetzlich festgelegte Grenze für die Geltendmachung des Steuerbonus erreicht hat. Diesen Steuerzahlern hat der Staat Beiträge im Rahmen der Pandemie-Maßnahmen in Form eines Pandemie-Krankengeldes, Pflegegeldes, Beiträgen, die über aktive Maßnahmen auf dem Arbeitsmarkt gewährt werden, und Dotationen für Mitarbeiter im Kulturbereich ausgezahlt. Diese Einnahmen wurden von der Einkommenssteuer befreit, wodurch die Steuerzahler den Anspruch auf den Steuerbonus für ein unterhaltsberechtigtes Kind verloren haben.
Im Zusammenhang mit diesen Befreiungen wird in § 24aa Abs. 1 des Gesetzesentwurfs die Bedingung für die Geltendmachung des Steuerbonus so geregelt, dass in die besteuerbaren Einnahmen neuerdings auch folgende Einnahmen einbezogen werden:
a) Leistung, die im Rahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik gewährt wird,
b) Dotationen, die vom Kulturministerium der Slowakischen Republik für Mitarbeiter im Kulturbereich gewährt werden,
c) erhaltenes Krankengeld aus dem Grund, dass der Arbeitnehmer aufgrund der Anordnung einer Quarantänemaßnahme oder Isolation gemäß der individuellen Vorschrift als vorübergehend arbeitsunfähig anerkannt wurde,
d) erhaltenes Pflegegeld gemäß der individuellen Vorschrift.
Die Vorgehensweise bei der Einbeziehung dieser Einnahmen in die besteuerbaren Einnahmen kann nur ein Steuerzahler geltend machen, der in Bezug auf die Geltendmachung des Steuerbonus nicht die Bedingung der Erzielung von besteuerbaren Einnahmen mindestens in Höhe des 6‑fachen des Mindestlohns erfüllt.
Die Vorgehensweise bei der Einbeziehung dieser speziell festgelegten befreiten Einnahmen in die besteuerbaren Einnahmen wird bei einem Steuerzahler angewendet, der nur folgende Einnahmen erzielt:
- aus der Unternehmenstätigkeit und aus einer anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit für die Einnahmen
- gemäß Abschnitt 1 Buchstabe a) und b) d.h. erhaltene Beiträge im Rahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik und vom Kulturministerium gewährte Dotationen, die nachweislich erhalten und in der Buchhaltung des Steuerzahlers verbucht, im Steuerverzeichnis des Steuerzahlers verzeichnet oder im Verzeichnis des Steuerzahlers verzeichnet wurden, und zwar vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020;
- gemäß Abschnitt 1 Buchstabe c) und d) d.h. Pandemie-Krankengeld und Pandemie-Pflegegeld, das anerkannt und nachweislich erhalten wurde, und zwar vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020,
- aus abhängiger Tätigkeit auf Einnahmen, die nachweislich für den Besteuerungszeitraum 2020 erhalten wurden, der bis höchstens 31. Januar 2021 dauert.
Falls der Arbeitnehmer die Bedingung der Erzielung besteuerbarer Einnahmen für die Geltendmachung des Steuerbonus nicht erfüllt und im Zusammenhang mit diesen Einnahmen die Einnahmen gemäß Abschnitt 1 erzielt hat, ist er verpflichtet, dem Arbeitgeber innerhalb einer Frist bis 15. Februar 2021 die Höhe der erhaltenen Einnahmen in Bezug auf ihre Einrechnung für die Geltendmachung des Steuerbonus mitzuteilen. Dies gilt nur dann, falls der Arbeitnehmer die Durchführung der jährlichen Abrechnung beantragt hat.