Der Nationalrat der Slowakischen Republik hat am 14. Februar 2018 eine Novelle von Gesetz Nr. 63/2018 Slg. genehmigt, durch die Gesetz Nr. 311/2001 Slg. Arbeitsgesetzbuch in der Fassung späterer Vorschriften geändert und ergänzt wird. Durch die angeführte Novelle des Arbeitsgesetzbuchs, die am 1.5.2018 wirksam wird, kommt es zu mehreren Änderungen im Bereich der Beschäftigung.
Die bedeutendste Änderung ab 01.05.2018 ist die Erhöhung der Zuschläge für die Arbeitnehmer bei Nachtarbeit, an Feiertagen und am Wochenende. Diese werden in zwei Phasen ab 1.5. 2018 und ab 1.5.2019 erhöht, und gleichzeitig werden mehrere Ausnahmen für Arbeitgeber bestehen, bei denen Nachtarbeit überwiegt.
Die Erhöhung dieser Zuschläge für Arbeit bedeutet für die Arbeitgeber auch eine Erhöhung der Kosten.
Ab 01.05.2018 erhalten einige Arbeitnehmer durch die Genehmigung dieser Novelle des Arbeitsgesetzbuchs, durch die die Zuschläge für Nachtarbeit, Arbeit an Feiertagen und am Wochenende erhöht werden, ein höheres Gehalt. Die Erhöhung der Zuschläge (mit Ausnahme des Zuschlags für Feiertage) erfolgt in zwei Phasen. Die erste Phase erfolgt ab 01.05.2018, die zweite ab 01.05.2019. Bei Nachtarbeit wurden die Zuschläge auf verschiedene Weise geändert, und zwar in Abhängigkeit davon, ob es sich um Risikoarbeit handelt oder nicht.
Erhöhung der Zuschläge für Arbeit in der Nacht, am Wochenende und an Feiertagen ab 1.5.2018 und ab 1.5.2019
In einer kurzen Übersicht über die Zuschläge gemäß den einzelnen Arten von Arbeit wird Folgendes angeführt:
Die Zuschläge für Arbeit werden in Prozent festgelegt und hängen vom minimalen Stundenlohn ab (in unseren Tabellen berechnet aus dem Mindestlohn von 480,- € im 1. Grad des Arbeitsniveaus). Gleichzeitig wird angeführt, um wie viel Euro sich der Stundenlohn mit dem Zuschlag erhöht. Der angeführte Betrag ist jedoch der Mindestbetrag des Zuschlags, der für jeden Arbeitnehmer festgelegt ist, unabhängig vom Grad des Arbeitsniveaus (mit Ausnahme von Nachtarbeit, bei der Risikoberufe höhere Zuschläge haben). Die Arbeitgeber können den Arbeitnehmern somit auch höhere Zuschläge gewähren. Diese Zuschläge betreffen alle Arbeitnehmer, die auf Grundlage eines Arbeitsvertrags oder einer Vereinbarung arbeiten, sowie auch Arbeitnehmer im öffentlichen Bereich.
Zuschläge für Nachtarbeit ab 1.5.2018 und ab 1.5.2019
Stand bis 30.04.2018 | Stand ab 01.05.2018 | Stand ab 01.05.2019 | |
Nichtrisikoberuf | 20 % (0,5518 Euro pro Stunde) | 30 % (0,8277 Euro pro Stunde) | 40 % (1,1036 Euro pro Stunde) |
Risikoberuf | 20 % (0,5518 Euro pro Stunde) | 35 % (0,9656 Euro pro Stunde) | 50 % (1,3795 Euro pro Stunde) |
Zuschlag für Arbeit an Feiertagen ab 1.5.2018
Stand bis 30.04.2018 | Stand ab 01.05.2018 |
50 % (1,3795 Euro pro Stunde) | 100 % (2,7590 Euro pro Stunde) |
Zuschlag für Arbeit am Samstag ab 1.5.2018 und ab 1.5.2019
Stand bis 30.04.2018 | Stand ab 01.05.2018 | Stand ab 01.05.2019 |
0 % | 25 % (0,6897 Euro pro Stunde) | 50 % (1,3795 Euro pro Stunde) |
Zuschlag für Arbeit am Sonntag ab 1.5.2018 und ab 1.5.2019
Stand bis 30.04.2018 | Stand ab 01.05.2018 | Stand ab 01.05.2019 |
0 % | 50 % (1,3795 Euro pro Stunde) | 100 % (2,7590 Euro pro Stunde) |
Höhe des Mindestlohnes ab 1.1.2018
Die Regierung der Slowakischen Republik hat eine Erhöhung des Mindestlohnes ab 1.1.2018 auf 480 € pro Monat für Arbeitnehmer beschlossen, die einen Monatslohn im 1. Grad des Arbeitsniveaus erhalten.
Gemäß Gesetz Nr. 663/2007 Slg. über Mindestlohn in der Fassung späterer Vorschriften entspricht der Betrag des Mindestlohnes für jede vom Arbeitnehmer geleistete Arbeitsstunde 1/174 des Betrags des monatlichen Mindestlohnes. Für das Jahr 2018 beträgt die Höhe des minimalen Stundenlohnes im 1. Grad des Arbeitsniveaus 2,7590 €. Der Mindestlohn für Jahr 2018 in Höhe von 480 € gehört zum ersten Grad des Arbeitsniveaus, und von ihm werden die Beträge der Mindestlöhne für die übrigen Grade des Arbeitsniveaus abgeleitet. Diese erhalten wir, wenn wir den Mindestlohn für den 1. Grad des Arbeitsniveaus mit dem Koeffizient des Mindestlohnes multiplizieren, der zum konkreten Grad des Arbeitsniveaus gehört.
Mindestlohn im Jahr 2018 für die einzelnen Grade des Arbeitsniveaus
wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden | |||
Grad des Arbeitsniveaus | Koeffizient des Mindestlohnes | Minimaler Lohnanspruch | |
Stunde | Monat | ||
1 | 1,0 | 2,7590 | 480,00 |
2 | 1,2 | 3,3108 | 576,00 |
3 | 1,4 | 3,8626 | 672,00 |
4 | 1,6 | 4,4144 | 768,00 |
5 | 1,8 | 4,9662 | 864,00 |
6 | 2,0 | 5,5180 | 960,00 |
Bei der Festlegung der wöchentlichen Arbeitszeit gemäß § 85 Abs. 5 Arbeitsgesetzbuch auf weniger als 40 Stunden werden die Sätze der Mindestlohnansprüche wie folgt proportional erhöht:
Grad des Arbeitsniveaus | Koeffizient des Mindestlohnes | Minimaler Lohnanspruch | ||
wöchentliche Arbeitszeit 38,75 Stunden | wöchentliche Arbeitszeit 37,50 Stunden | Monat | ||
1 | 1,0 | 2,8480 | 2,9429 | 480,00 |
2 | 1,2 | 3,4176 | 3,5315 | 576,00 |
3 | 1,4 | 3,9872 | 4,1201 | 672,00 |
4 | 1,6 | 4,5568 | 4,7087 | 768,00 |
5 | 1,8 | 5,1264 | 5,2973 | 864,00 |
6 | 2,0 | 5,6960 | 5,8859 | 960,00 |
Beispiele für Arbeitspositionen zu den einzelnen Graden des Arbeitsniveaus:
Grad des Arbeitsniveaus | Berufstyp |
1 | Putzfrau, Zimmermädchen, Lagerarbeiter |
2 | Kassierer, Hilfsköchin |
3 | Krankenschwester, Hauptkoch, Buchhalter |
4 | Hauptbuchhalter, Fahrlehrer |
5 | Arzt, Produktionsmanager |
6 | Generaldirektor, Chefarzt |
Das 13. und 14. Gehalt werden gemäß der Novelle des Arbeitsgesetzbuchs ab 1.5.2018 von Abgaben und Steuern befreit.
Eine weitere Änderung, die die Novelle des Arbeitsgesetzbuchs ab 01.05.2018 bringt, sind Ermäßigungen bei der Auszahlung der 13. und 14. Gehälter (Entlohnungen) an die Arbeitnehmer. Die Arbeitgeber können somit ab diesem Jahr Sommer- bzw. Weihnachtsentlohnungen an die Arbeitnehmer auszahlen, die von der Steuer- und Abgabepflicht befreit sind. So wie auch bei den Zuschlägen erfolgen auch diese Steuer- und Abgabenermäßigungen schrittweise in mehreren Phasen.
In Bezug auf die Auszahlung des 13. und 14. Gehalts hängt es vom Arbeitgeber ab, ob er seinen Arbeitnehmern diese Gehälter auszahlt oder nicht. Falls der Arbeitgeber sie auszahlt, müssen für die Geltendmachung von Ermäßigungen mehrere Bedingungen erfüllt sein. Die erste ist, dass diese Gehälter mindestens die Höhe des durchschnittlichen monatlichen Verdienstes des Arbeitnehmers hatten. Eine weitere Bedingung ist, dass die Ermäßigungen höchstens bis zur Höhe von 500 Euro angewendet werden können.
Das 13. Gehalt, das von der Steuer- und Abgabepflicht befreit ist, kann der Arbeitgeber im Kalendermonat Juni an die Arbeitnehmer auszahlen, die er zum 30.4.2018 mindestens zwei Jahre ununterbrochen beschäftigt, wobei ihr Einkommen für die letzten 12 Monate und die vorletzten 12 Monate beurteilt wird. Zum ersten Mal kann das 13. Gehalt zusammen mit dem Lohn für den Monat Mai 2018 ausgezahlt werden. Abgesehen vom 13. Gehalt kann der Arbeitgeber auch ein 14. Gehalt im Kalendermonat November an diejenigen Arbeitnehmer auszahlen, die er mindestens 4 Jahre ununterbrochen beschäftigt. Bedingung für die Auszahlung des 14. Gehalts ist die Auszahlung des 13. Gehalts.
Wenn also der Arbeitgeber den Arbeitnehmern Entlohnungen (14. Gehalt) im Kalendermonat November auszahlt, ohne den Arbeitnehmern auch das 13. Gehalt im Mai ausgezahlt zu haben, unterliegt dieses Gehalt der Steuer- und Abgabepflicht wie bisher.
Pflicht der Veröffentlichung des angebotenen Lohnes in Arbeitsinseraten ab 1.5.2018
Die Novelle des Arbeitsgesetzbuchs führt auch eine weitere Pflicht für die Arbeitgeber ein, und zwar die Pflicht, den angebotenen Lohn in Arbeitsinseraten zu veröffentlichen. Falls es anschließend zum Abschluss eines Arbeitsvertrags kommt, ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer mindestens den Lohn zu gewähren, den er im Arbeitsangebot angeführt hat.
Sozialversicherung – arbeitende Rentner müssen erst ab 1. Juli 2018 aus einem Einkommen bis zu 200 Euro keine Abgaben mehr zahlen
Dies geht aus der Novelle des Gesetzes über Sozialversicherung hervor, die der Nationalrat der Slowakischen Republik zwar im Ganzen mit Wirksamkeit ab 1. Januar 2018 genehmigt hat, aber diese Bestimmung über die Arbeit von Rentnern und ihre Ermäßigung auf Abgaben bei einem Einkommen bis 200 Euro pro Monat ist mit Wirksamkeit erst ab 1. Juli 2018 gültig.
Rentner, die auf Grundlage einer Vereinbarung über die Ausführung von Arbeit oder einer Vereinbarung über Arbeitstätigkeiten arbeiten, müssen erst ab 1. Juli 2018 keine Abgaben für ein Einkommen bis zu 200 Euro mehr zahlen. Eine Ausnahme kann ein Rentner bei einem Gleichlauf von Vereinbarungen bei nur einer Vereinbarung geltend machen.
Arbeitende Rentner, denen eine vorzeitige Altersrente zuerkannt wurde, können ab 01.07.2018 auf Vereinbarung arbeiten. Diese Rentner werden auch krankenversichert.
Novelle des Gesetzes über Beschäftigungsdienstleistungen, wirksam ab 1. Mai 2018
Im Nationalrat der Slowakischen Republik wurde am 8.2.2018 der Antrag der Abgeordneten des Nationalrats der Slowakischen Republik auf Erlassung eines Gesetzes genehmigt, durch den Gesetz Nr. 5/2004 Slg. über Beschäftigungsdienstleistungen und über die Änderung und Ergänzung einiger Gesetze in der Fassung späterer Vorschriften geändert und ergänzt wird. Durch dieses Gesetz sollen einige Verfahren im Bereich der Beschäftigung von Staatsangehörigen von Drittländern auf dem Gebiet der Slowakischen Republik geändert und die Motivation von Stellenbewerbern zur Anreise bzw. Umzug aufgrund der Arbeit erhöht werden.
Im Bereich der Beschäftigung von Staatsangehörigen aus Drittländern
– Erweiterung der Pflichten des Arbeitgebers, zu dem Staatsangehörige von Drittländern zur Arbeitsleistung entsendet werden, um die Pflicht, für sie eine angemessene Unterbringung zu gewährleisten und die Dokumente vorzulegen, die ihre Entsendung nachweisen.
– Vereinfachung der Bedingungen der Beschäftigung von Staatsangehörigen von Drittländern in einigen ausgewählten Berufen, in denen ein Mangel an qualifizierter Arbeitskraft nachgewiesen wird, und in Bezirken, in denen das durchschnittliche Maß der verzeichneten Arbeitslosigkeit für das vergangene Jahr unter 5 % lag.
– Einführung einer weiteren Bedingung für die Erstellung einer Bestätigung über die Möglichkeit der Besetzung einer freien Arbeitsstelle, die einer hochqualifizierten Beschäftigung entspricht (Antragsteller auf eine blaue EU-Karte), Bestätigung über die Möglichkeit der Besetzung einer freien Arbeitsstelle und für die Erteilung einer Genehmigung der Beschäftigung, und zwar, dass der Arbeitgeber, der Interesse hat, einen Staatsangehörigen eines Drittlandes einzustellen, innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren vor der Einreichung des Antrags nicht gegen das Verbot der illegalen Beschäftigung verstoßen hat.
Im Bereich der Arbeitsmobilität
Unterstützung der Arbeitsmobilität von Stellenbewerbern durch Verbesserung der Bedingungen für die Entstehung eines Anspruchs auf einen Beitrag für die Anreise zur Arbeit und einen Beitrag zur Unterstützung der Mobilität in Bezug auf Arbeit:
- Erhöhung der maximalen monatlichen Höhe der erwähnten Beiträge,
- Möglichkeit der Gewährung eines Beitrags für die Anreise zur Arbeit, unabhängig von der Einschränkung der Art der Beförderung zum Arbeitsplatz,
- Verlängerung des Zeitraums der Gewährung für benachteiligte Stellenbewerber,
- Aufhebung der Einschränkung der Gewährung innerhalb einer Gemeinde,
- Ermöglichung der Kombinierung der Gewährung beider Beiträge, so dass die Gewährung eines Beitrags zur Unterstützung der Arbeitsmobilität auch an einen Arbeitnehmer ermöglicht wird, der im Zeitraum während der Beziehung des Beitrags für die Anreise zur Arbeit oder unmittelbar nach der Beendigung seiner Beziehung an den Ort der Ausübung seiner Beschäftigung umzieht.
Einführung eines Beitrags zu einem Umzug aufgrund der Arbeit, der zur Bezahlung der Kosten im Zusammenhang mit dem Umzug eines Bürgers an einen neuen Ort des dauerhaften Aufenthalts bestimmt ist.