Kfz-Steuer Änderungen im Kfz-Steuer-Gesetz Nr. 361/2014 GBl. im Wortlaut der geltenden Fassung (nachfolgend nur „Kfz-Steuer-Gesetz“) ab 1.1.2016
Die Novelle des Einkommensteuergesetzes, die am 22. September 2015 angenommen wurde, brachte auch eine Änderung im Kfz-Steuer-Gesetz. Unter anderem besteht die Änderung in der Bestimmung der örtlichen Ansässigkeit des Steuerzahlers. Die örtliche Ansässigkeit wird nach dem Sitz der Gesellschaft bestimmt, oder nach dem ständigen Aufenthaltsort einer natürlichen Person, und nicht nach dem Ort der Registrierung des Kfz, wie bisher. Aus dem Angeführten ergibt sich, dass der Steuerzahler nur einen Steuerverwalter haben wird.
Die Art der Kennzeichnung von Zahlungen und der Nummer des Kontos, auf die die Steuer, bzw. die Steuervorauszahlung gezahlt werden soll, sind im Teil Kfz-Steuer in der Sektion Zahlungsdetails näher angeführt.
Unter anderem wurde im Zusammenhang mit der Kfz-Steuer im November 2015 folgende methodische Anweisung ausgegeben: