Der Nationalrat der Slowakischen Republik beschloss am 11. Oktober 2016 eine Änderung des Gesetzes Nr. 461/2003 Gb. über die Sozialversicherung im Sinne der geltenden Rechtsprechung (nachstehend nur „Sozialversicherungsgesetz“), welches mehrere Veränderungen mit sich bringt.
Die hauptsächliche Änderung ab dem 1. Januar 2017 ist die Erhöhung des Betrags der Bemessungsgrundlage vom 5-fachen auf das 7-fache des durchschnittlichen Monatslohns, was eine Erhöhung von 4 290 Euro auf 6 181 Euro darstellt. Diese Änderung betrifft die maximale Bemessungsgrundlage für Gewerbetreibende und andere Selbständige (SZČO). Ebenso wird auch für Arbeitnehmer und Arbeitgeber ab dem 1.1.2017 die maximale Bemessungsgrundlage in Höhe von 6 181 Euro gelten. Das Sozialversicherungsgesetz legt also im Grunde indirekt den höchsten Betrag für die Abgaben an die Sozialversicherung fest, den die Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Gewerbetreibende und andere SZČO bezahlen müssen.
Die Gesetzesänderung ändert auch die maximale Tagesbemessungsgrundlage für die Berechnung des Einkommensersatzes bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers und der Krankenleistungen (Krankengeld, Pflegegeld, Ausgleichszahlung und Muttergeld). Die Änderung ab dem 1.1.2017 besteht in einer Erhöhung dieses maximalen Limits vom 1,5-fachen auf das 2-fache der allgemeinen Bemessungsgrundlage für das Jahr 2015 (10 596 Euro).