Beginnend ab dem 1.1.2020 kam es zu mehreren Änderungen bei der Entrichtung von Vorauszahlungen auf die Einkommenssteuer juristischer Personen, die in folgenden Punkten zusammengefasst sind:
- Die Untergrenze für die Entrichtung von vierteljährlichen Vorauszahlungen auf die Steuer wurde von 2.500 € auf einen Betrag von 000 € erhöht.
- Alle Umrechnungen werden seit 1.1.2020 auf zwei Zehnerstellen mathematisch gerundet.
- Die Vorgehensweise bei der Berechnung der Vorauszahlungen auf die Steuer wurde nach den angenommenen Änderungen in § 42 Abs. 6, 7 Einkommensteuergesetz (ESG) geändert:
„Als Steuer für den vorausgegangenen Besteuerungszeitraum gilt die Steuer, die aus der Besteuerungsgrundlage berechnet wurde, gesenkt um den Steuerverlust, der in der eingereichten Steuererklärung für den Besteuerungszeitraum angeführt ist, welcher dem Besteuerungszeitraum unmittelbar vorausgegangen ist, für den die Vorauszahlungen auf die Steuer entrichtet werden, und zwar unter Verwendung des Steuersatzes gemäß § 15 ESG, der in der eingereichten Steuererklärung für den Besteuerungszeitraum angeführt ist, der dem Besteuerungszeitraum unmittelbar vorausgegangen ist, für den die Vorauszahlungen auf die Steuer entrichtet werden, gesenkt um die Entlastungen, die aus diesem Gesetz hervorgehen“ (§ 42 Abs. 6 ESG).
Seit 1.1.2020 wird bei der Berechnung der Vorauszahlungen auf die Steuer bis zur Einreichung der Steuererklärung der Steuersatz verwendet, der in dem Besteuerungszeitraum gilt, welcher dem Besteuerungszeitraum (weiterhin nur „BZ“) unmittelbar vorausgegangen ist, für den die Vorauszahlungen entrichtet werden (bis 31.12.2019 wurde der Steuersatz verwendet, der im BZ gilt, für den die Vorauszahlungen entrichtet werden). Die Steuer wird seit 1.1.2020 nur um die Entlastungen gesenkt, die aus dem ESG hervorgehen, wobei sie bis 31.12.2019 auch um weitere Posten gesenkt wurde: Anrechnung der im Ausland bezahlten Steuer und eingezogene Abzugssteuer (§ 43 ESG), die als Vorauszahlung betrachtet wurde.
Berechnung der Steuer in Bezug auf die Vorauszahlungen bis 31.12.2019 | Berechnung der Steuer für den vorausgegangenen Besteuerungszeitraum ab 1.1.2020 |
Besteuerungsgrundlage, gesenkt um die Abrechnung des Steuerverlusts (Z. 500) × geltender Steuersatz im Besteuerungszeitraum, für den die Vorauszahlungen entrichtet werden (21 %)
gesenkt um: – Entlastungen, die aus dem ESG hervorgehen (Z. 610) – Abrechnung der im Ausland bezahlten Steuer (Z. 710) – Abzugssteuer, abgezogen als Vorauszahlungen (Z. 1030) = Steuer für den vorausgegangenen Besteuerungszeitraum (Z. 1110) | Besteuerungsgrundlage, gesenkt um die Abrechnung des Steuerverlusts (r.500) × geltender Steuersatz im Besteuerungszeitraum: Bei Vorauszahlungen, die innerhalb der Frist zur Einreichung der Steuererklärung für das Jahr 2019 entrichtet werden – geltender Steuersatz im Jahr 2018 – 21% Bei Vorauszahlungen, die nach Ablauf der Frist zur Einreichung der Steuererklärung für das Jahr 2019 entrichtet werden – geltender Steuersatz im Jahr 2019 – 21%
gesenkt um: – Entlastungen, die aus dem ESG hervorgehen (Z. 610) – (Z. 710 + Z. 1030 wird nicht mehr berücksichtigt) = Steuer für den vorausgegangenen Besteuerungszeitraum (Z. 1110) |
Das ESG regelt in § 42 individuell die Entrichtung der Vorauszahlungen auf die Steuer:
- innerhalb der Frist zur Einreichung der Steuererklärung, in der die Steuer für den vorausgegangenen Besteuerungszeitraum angeführt ist, auf Grundlage der letzten bekannten Steuerpflicht und
- nach Ablauf der Frist zur Einreichung der Steuererklärung auf Grundlage der Steuer für den vorausgegangenen Besteuerungszeitraum.
Bei der Entrichtung von Vorauszahlungen auf die Steuer innerhalb der Frist zur Einreichung der Steuererklärung (von 1.1.2020 bis 31.3.2020) oder der verlängerten Frist für den Besteuerungszeitraum 2019 wird von der letzten bekannten Steuerpflicht ausgegangen, die in der Steuererklärung für den Besteuerungszeitraum 2018 angeführt ist, die seit 1.1.2020 wie folgt berechnet wird:
- 1110 = (Z. 500 × 21 %) – Z. 610 der Steuererklärung für den Besteuerungszeitraum 2018
Achtung!: Die Steuerzahler können zur Festlegung der Höhe der Entrichtung der Vorauszahlungen bis zur Einreichung der Steuererklärung nicht die Steuer verwenden, die in Z. 1110 der Steuererklärung für das Jahr 2018 verzeichnet ist, da diese noch gemäß § 42 ESG, der bis 31.12.2019 geltend war, wie folgt berechnet wurde: (Z. 500 x 21 %) – (Z. 610 + Z. 710 + 1030). Außerdem wurden die Vorauszahlungen auf die Steuer auf Eurocents abgerundet.
Die Vorauszahlungen auf die Steuer im Besteuerungszeitraum 2020, die nach Ablauf der Frist für die Einreichung der SE für das Jahr 2019 fällig sind, d.h. nach dem 31.3.2020, werden aus der Steuer für den vorausgegangenen Besteuerungszeitraum wie folgt berechnet:
Z.1110 = (Z. 500 × 21 %) – Z. 610 der Steuererklärung für den Besteuerungszeitraum 2019
- Seit 1.1.2020 wird der Betrag der Vorauszahlungen bei neu entstandenen Steuerzahlern innerhalb einer Frist bis zum Ende des nachfolgenden Kalendermonats nach dem Ablauf der Frist zur Einreichung der Steuererklärung ausgeglichen (bis 31.12.2019 hatten solche Steuersubjekte die Pflicht, die Vorauszahlungen innerhalb der Frist zur Einreichung der Steuererklärung auszugleichen).
- Gemäß der Übergangsbestimmung von § 52 zza Abs. 21 ESG werden die oben genannten Änderungen bereits bei der Entrichtung der Vorauszahlungen ab 1.1.2020 angewendet.
Die methodische Anweisung zur Entrichtung der Vorauszahlungen auf die Einkommenssteuer juristischer Personen finden Sie auf folgender Seite:
Vorauszahlungen auf die Einkommenssteuer natürlicher Personen – Unternehmer
Das Limit für die Entrichtung von Vorauszahlungen wurde auch bei Gewerbetreibenden auf einen Betrag von 5.000 € erhöht, jedoch mit dem Unterschied, dass bis zum Beginn des Vorauszahlungszeitraums im Jahr 2020 (bis 31.3.2020) die Berechnung der Vorauszahlungen auf die Steuer gemäß der bis 31.12.2019 wirksamen Vorschrift angewendet wurde. Dies bedeutet, dass die seit 1.1.2020 geltenden Änderungen bezüglich der Berechnung der Vorauszahlungen erst nach dem Ablauf der Frist zur Einreichung der Steuererklärung angewendet werden.
Seit neuem gilt als letzte bekannte Steuerpflicht zur Berechnung der Vorauszahlungen auf die Steuer die Steuer, die aus der teilweisen Besteuerungsgrundlage berechnet wird, welche aus dem Einkommen gemäß § 6 Abs. 1 und 2 ermittelt wird, gesenkt um die Abrechnung des Steuerverlusts, der in den letzten Steuererklärung verzeichnet wurde. Zur Berechnung der Vorauszahlungen wird immer der Steuersatz von 19% verwendet.
Letzte bekannte Steuerpflicht = (BG § 6 Abs. 1 und 2 – SV) × 19 %
Mit Wirksamkeit ab 1.1.2020 (die Änderungen wurden durch Gesetz Nr. 301/2019 Slg. durchgeführt) wird die Höhe der letzten bekannten Steuerpflicht nicht durch die Struktur der Besteuerungsgrundlage des Steuerzahlers beeinflusst.
Mit Wirksamkeit ab 1.1.2020 werden aus der Berechnung Einnahmen aus abhängiger Tätigkeit gemäß § 5 ESG, Einnahmen aus Vermietung gemäß § 6 Abs. 3 ESG sowie auch Einnahmen aus der Verwendung des Werks und der Verwendung der künstlerischen Leistung gemäß § 6 Abs. 4 ESG ausgelassen. Auch die Höhe des nicht besteuerbaren Betrags gemäß § 11 Abs. 2 ESG und die Höhe des Steuerbonus für ein unterhaltsabhängiges Kind gemäß § 33 ESG werden die Höhe der letzten bekannten Steuerpflicht nicht mehr berücksichtigen. Bei der Berechnung der letzten bekannten Steuerpflicht wird seit 1.1.2020 nicht mehr der progressive Steuersatz angewendet, der im Besteuerungszeitraum gilt, auf den die Vorauszahlungen auf die Steuer entrichtet werden.
Letzte bekannte Steuerpflicht (bis 31.3.2020) = [BG § 5 + (BG § 6 Abs. 1 und 2 – SV) + BG § 6 Abs. 3 und 4] × Steuersatz
Die methodische Anweisung zur Entrichtung der Vorauszahlungen auf die Einkommenssteuer natürlicher Personen vom Beginn des Vorauszahlungszeitraums im Jahr 2020 finden Sie auf folgender Seite: