Der Regierungsentwurf für die Novelle zum Gesetz Nr. 563/2009 Slg. über die Steuerverwaltung (Steuerordnung), welches seine Wirksamkeit ab dem 01.01.2017 erlangte, wurde am 15.11.2016 unter der Nummer 298/2016 in der Gesetzessammlung veröffentlicht. Die Gesetzesänderung knüpft an die Erfüllung des aktualisierten Aktionsplans zum Kampf gegen Steuerbetrug an, zu dem sich auch die Slowakische Republik verpflichtet hat.
Die vollständige Gesetzesfassung finden Sie zum Beispiel auf der Website https://www.slov-lex.sk/pravne-predpisy/SK/ZZ/2009/563/20170101, wir bieten Ihnen hier jedoch die wichtigsten Änderungen und Neuheiten, die Sie nicht übersehen sollten und die ihre Wirksamkeit ab dem 01.01.2017 erlangt haben:
Ein neuer Bestandteil des Erhebungsverfahrens – der ERHEBUNGSBESCHEID – (§ 68a – Verkürztes Erhebungsverfahren)
Der Steuerverwalter gibt einen Erhebungsbescheid im verkürzten Erhebungsverfahren aus, wenn:
- das Steuersubjekt auch nach Aufforderung des Steuerverwalters die Mängel in der Steuererklärung nicht beseitigt hat, welche den Einfluss auf die Höhe der Steuer, oder den geltend gemachten Anspruch haben, und die Steuerkontrolle nicht begonnen hat;
- der Steuerverwalter für seine Ausgabe ausreichend Beweise hat, die er bei der Steuerverwaltung erlangte.
Im verkürzten Erhebungsverfahren gibt der Steuerverwalter einen Beschluss aus (den „Erhebungsbescheid“), mit dem er die Steuer, oder die Steuerdifferenz gegenüber der erhobenen Steuer erhebt, oder den Betrag, oder die Differenz im Betrag bestimmt, die das Steuersubjekt gemäß gesonderter Vorschriften ausweisen sollte, oder auf den es Anspruch gemäß gesonderter Vorschriften erhoben hat.
Gegen den Erhebungsbescheid kann innerhalb von 15 Tagen ab der Zustellung des Erhebungsbescheids Widerspruch eingelegt werden, wobei:
- der Widerspruch sachlich begründet sein muss und
- gleichzeitig müssen mit der Einlegung des Widerspruchs Dokumente vorgelegt werden, auf die er sich beruft, oder die Bezeichnung anderer Beweise, die sich auf die im eingelegten Widerspruch angegebenen Gründe beziehen.
Der Erhebungsbescheid ist einzig durch ein Gericht prüfbar.
Geänderte Fassung von § 50 – Einstweilige Verfügungen
Hauptziel dieser Verfügung ist die rechtzeitige Aufdeckung und Verhinderung von Steuerdelikten, welche die Steuersubjekte (nachstehend auch „StS“) auch wiederholt begehen, wobei beträchtliche Steuerhinterziehungen zustande kommen. Das StS wird das tun müssen, was der Steuerverwalter von ihm in dieser einstweiligen Verfügung verlangt. Wenn die begründete Befürchtung besteht, dass die nicht fällige, oder die nicht erhobene Steuer nicht innerhalb ihrer Zahlungsfrist bezahlt, oder sie uneinbringlich wird, oder dass sie die Steuereintreibung in dieser Zeit mit beträchtlichen Schwierigkeiten verbunden sein wird, kann der Steuerverwalter dem Steuersubjekt auferlegen, einen Geldbetrag auf dem Konto des Steuerverwalters zu hinterlegen, oder nicht über Sachen oder Rechte zu verfügen, die im Beschluss festgelegt sind.
Wenn der Steuerverwalter das StS anweist, einen bestimmten Geldbetrag zu hinterlegen, und wenn droht, dass der bestimmte Geldbetrag nicht innerhalb der vom Steuerverwalter festgelegten Frist hinterlegt wird, ist der Beschluss über die Auferlegung einer einstweiligen Verfügung mit dem Tag der Ausgabe vollstreckbar und wird zum vollstreckbaren Titel!!
Der Beschluss des Finanzamts wird der Bank zugestellt, bei der das StS sein Konto hat. Die Bank blockiert anschließend auf dem Konto den Steuerrückstand. Wenn das StS nicht genügend Geld auf dem Konto hat, wird die Bank schrittweise alle eingehenden Zahlungen blockieren.
- Wenn der ausgegebene Beschluss Immobilien betrifft, stellt der Steuerverwalter den Beschluss dem StS und dem Liegenschaftskataster zu;
- wenn der ausgegebene Beschluss ein Kraftfahrzeug betrifft, wird ihn der Steuerverwalter dem StS und der Polizei zustellen;
- dem Liegenschaftskataster und der Polizei teilt der Steuerverwalter auch das Datum mit, zu dem der Beschluss seine Rechtsgültigkeit erlangt.
Rechtshandlungen, die im Widerspruch zur auferlegten einstweiligen Verfügung vorgenommen werden, sind ungültig!
Neue Fassung und neue Folgen der Nichtbefolgung einer Aufforderung § 17 – Mahnverfahren
Die Mängel sind aufgeteilt in solche, die keinen Einfluss auf die Steuer haben, und in solche, die die Steuer beeinflussen
- Wenn ein Steuersubjekt in der abgegebenen Steuererklärung Mängel hat, die KEINEN Einfluss auf die Steuerhöhe haben (zum Beispiel die falsch ausgefüllte statistische Angabe SK NACE oder die Ausfüllung des Staats), fordert das Finanzamt in einem Mahnverfahren das Steuersubjekt zur Beseitigung der Mängel innerhalb einer Frist von nicht weniger als 15 Tagen auf. Wenn das Steuersubjekt die Mängel der Steuererklärung auf die Aufforderung des Steuerverwalters hin nicht beseitig, ergänzt bzw. korrigiert der Steuerverwalter diese von Amts wegen (ex offo). Wenn die Steuererklärung nicht unterzeichnet oder nicht auf dem für die zugehörige Steuerperiode zugehörigen Formular eingereicht wurde, schickt der Steuerverwalter eine Aufforderung zur Beseitigung des Mangels der Steuererklärung ohne Sanktion.
- Wenn das Steuersubjekt in der abgegebenen Steuererklärung Mängel hat, die Einfluss auf die Steuerhöhe oder den Betrag HABEN, den es gemäß gesonderter Vorschriften ausweisen sollte, oder auf den es Anspruch erhoben hat, führt der Steuerverwalter beim Steuersubjekt eine Steuerkontrolle durch, oder erhebt in einem verkürzten Erhebungsverfahren die Steuer, oder die Steuerdifferenz gegenüber der erhobenen Steuer, oder er bestimmt den Betrag, oder die Differenz im Betrag, den das Steuersubjekt gemäß gesonderter Vorschriften ausweisen sollte, oder auf den es gemäß gesonderter Vorschriften Anspruch erhoben hat.
Es ist auch eine Kombination der Folgen in der Aufforderung des Steuerverwalters möglich.
Die Änderung limitiert die Nutzung des Pfandrechts bei einem Steuerrückstand unter 3.000 Euro –
- 57 – Steuerstundung und Ratenbewilligung
Auf Antrag des Steuersubjekts kann der Steuerverwalter nur dann eine Stundung oder eine Zahlung der Steuer in Raten bewilligen, wenn der geschuldete Betrag durch ein Pfandrecht gesichert ist; wenn die Höhe der Steuer, oder des Steuerrückstands 3.000 EUR nicht übersteigt, wird keine Sicherung verlangt.
Mit der Änderung geregeltes, flexibleres Vorgehen bei der Vorladung und der Vorführung – § 20
Mit der Gesetzesänderung entfällt die Pflicht des Steuerverwalters, eine Person wiederholt vorzuladen, deren Teilnahme an der Steuerverwaltung unerlässlich ist. Der Steuerverwalter kann die zuständige Polizeidienststelle zur Vorführung dieser Person auffordern.
Qualifizierte elektronische Signatur – gesetzliche Regelung
Eine Eingabe mit Hilfe von elektronischen Kommunikationsmitteln wird über die elektronische Poststelle, oder über die elektronische Poststelle des Zentralportals der öffentlichen Verwaltung eingereicht und muss mit der qualifizierten elektronischen Signatur jener Person unterzeichnet sein, die diese einreicht. Seit dem 1. Januar 2017 ändert sich also der Begriff garantierte elektronische Signatur in qualifizierte elektronische Signatur.