Die Kriterien für die Festlegung der Steuerresidenz der juristischen Person werden präzisiert
Eine juristische Person ist gemäß § 2 Buchstabe d) Gesetz über Einkommenssteuer ein Resident der Slowakischen Republik, falls sie ihren Sitz oder Ort der tatsächlichen Leitung auf dem Gebiet der Slowakischen Republik hat. Beim Begriff „Sitz“ kommt es zu einer Ergänzung der Bezugnahme auf das Handelsgesetzbuch, und gleichzeitig wird auch das Kriterium „Ort der tatsächlichen Leitung“ präzisiert. Gemäß der Novelle gilt als Ort der tatsächlichen Leitung ein solcher Ort, an dem grundsätzliche leitende Beschlüsse und geschäftliche Entscheidungen für die juristische Person im Ganzen erstellt oder angenommen werden. Dies gilt unabhängig davon, ob diese Entscheidungen von den Organen der juristischen Person oder anderen Personen getroffen werden. In Anbindung daran gelten als grundsätzliche Entscheidungen für die juristische Person im Ganzen keine Entscheidungen für kleinere Organisationseinheiten der juristischen Person und auch keine Entscheidungen administrativer Art. Diese Bestimmungen sind insbesondere für Gesellschaften mit einer internationalen Eigentumsstruktur wichtig, und insbesondere für diejenigen, die Holdinggesellschaften im Ausland haben.
Änderungen bei der Anwendung des gesenkten Satzes von 15%
Mit Wirksamkeit ab 1.1.2021 wird der Steuersatz von 15% nur für Steuerzahler (juristische Personen oder natürliche Personen von Gewerbetreibenden gemäß § 6 Abs. 1 und Abs. 2) beibehalten, deren besteuerbare Einnahmen für den Besteuerungszeitraum nicht 49.790 Euro übersteigen. Diese Änderung bezieht sich auch auf Rechtssubjekte, die die Position eines Mikrosteuerzahlers haben. In dieser Hinsicht gelten als Einnahmen nur besteuerbare Einnahmen. Für den Besteuerungszeitraum 2020 für die Verwendung des Steuersatzes von 15% gilt ein Limit der Einnahmen bis zu 100.000 Euro.
Die Ausnahme für Grenzgänger wird ausgelassen
Die Vorgehensweise bei der Festlegung der Steuerresidenz natürlicher Personen gemäß § 2 Buchstabe e) Gesetz über Einkommenssteuer, die täglich die Grenzen zur Slowakischen Republik zwecks der Ausführung einer abhängigen Tätigkeit überqueren und die unter anderen Umständen Steuerresidenten der Slowakischen Republik wären, wird geändert. Seit 1.1.2021 wird die Steuerresidenz dieser natürlichen Personen gemäß den Abgrenzungskriterien festgelegt, die im entsprechenden Abkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung definiert sind. Genauso wird bei der Festlegung der Steuerresidenz juristischer Personen vorgegangen, d.h. der Konflikt der doppelten Residenz wird Einklang mit den Bestimmungen des entsprechenden Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung gelöst.
Befreiung der Leistungen, die im Rahmen der aktiven Arbeitspolitik „Erste Hilfe“ gewährt wurden, von der Steuer
Von der Besteuerung werden Leistungen befreit, die im Rahmen der aktiven Arbeitspolitik für Projekte zur Unterstützung der Aufrechterhaltung der Beschäftigung im Zeitraum der ausgerufenen außerordentlichen Situation, des Notstands oder des Ausnahmezustands im Zusammenhang mit der Verbreitung der Erkrankung COVID-19 gewährt wurden. Dies betrifft Einnahmen, die aus der Beziehung von Beiträgen mit der Bezeichnung „Erste Hilfe“ stammen, die zur Unterstützung von Arbeitgebern während der Pandemie bestimmt sind. Genauso werden Leistungen befreit, die vom Kulturministerium zur Unterstützung von Künstlern gewährt werden. In Anbindung an die Befreiung der angeführten Einnahmen müssen von den Steuerausgaben Ausgaben ausgeschlossen werden, die zu Einnahmen aufgewendet wurden, welche nicht in die Besteuerungsgrundlage einbezogen werden.
Steuerausgaben des Mikrosteuerzahlers bei der Abschreibung einer Forderung
Gemäß § 20 Abs. 23 Gesetz über Einkommenssteuer kann ein Mikrosteuerzahler einen Berichtigungsposten zu einer Forderung erstellen, die in die besteuerbaren Einnahmen im Einklang mit der Buchhaltung einbezogen wurde. Durch die Präzisierung von § 19 Abs. 2 Buchstabe r) Gesetz über Einkommenssteuer wird es ab 1.1.2021 ermöglicht, in den Steuerausgaben die Abschreibung einer solchen Forderung bei einem Mikrosteuerzahler bis zur Höhe des erstellten Berichtigungspostens geltend zu machen.
Die jährliche Steuerabrechnung kann jeder Arbeitgeber durchführen
Ab 2021 kann die jährliche Steuerabrechnung bei einem beliebigen Arbeitgeber beantragt werden, der ein Steuerzahler ist und von dem der Arbeitnehmer Einnahmen aus einer abhängigen Tätigkeit während des Besteuerungszeitraums bezogen hat. Die jährliche Abrechnung konnte bisher nur der letzte Arbeitgeber durchführen, bei dem der Arbeitnehmer den nicht besteuerbaren Teil der Besteuerungsgrundlage für den Steuerzahler und den Steuerbonus geltend gemacht hat. Gleichzeitig wird auch die Vorgehensweise bei der Berechnung der jährlichen Steuerabrechnung präzisiert.
Die Begleichung der Differenz zwischen den entrichteten und den fälligen Vorauszahlungen, erfolgt ab dem Jahr 2021 nicht mehr
Gemäß dem bis 31.12.2020 gültigen Gesetz über Einkommenssteuer galt, dass falls für den Steuerzahler aus der eingereichten Steuererklärung hervorging, dass er höhere Vorauszahlungen auf die Einkommenssteuer entrichten muss, dieser Steuerzahler verpflichtet war, bis zum Ende des Kalendermonats nach dem Ablauf der Frist zur Einreichung der Steuererklärung die Vorauszahlungen auf die Steuer so zu begleichen, dass sie vom Beginn des Besteuerungszeitraums in der Höhe bezahlt werden, die sich für ihn nach der Einreichung der Steuererklärung ergibt.
Durch die Novelle des Gesetzes wird aus § 42 Abs. 9 Gesetz über Einkommenssteuer die Pflicht des Steuerzahlers gestrichen, die entstandene Differenz zwischen den entrichteten Vorauszahlungen und denen, die vom Beginn des Besteuerungszeitraums bis zum Ende des nachfolgenden Kalendermonats nach dem Ablauf der Frist für die Einreichung der Steuererklärung fällig sind, zu bezahlen. Die für den entsprechenden Besteuerungszeitraum entrichteten Vorauszahlungen werden gegen die Entrichtung der Steuer für diesen Besteuerungszeitraum angerechnet.
Aufhebung der Befreiung des 13. und 14. Gehalts von der Steuer
Mit Wirksamkeit ab 1.1.2021 wird die Befreiung von Einnahmen aufgehoben, die den Arbeitnehmern für Arbeit aus Anlass des Zeitraums des Sommerurlaubs und der Weihnachtsfeiertage gewährt werden, d.h. das 13. und 14. Gehalt. Die Befreiung konnte zum letzten Mal bei der Gewährung eines Einkommens aus Anlass der Weihnachtsfeiertage geltend gemacht werden, das den Arbeitnehmern spätestens am 31.12.2020 ausgezahlt wurde.
Schrittweise Änderung der Höhe des Steuerbonus für ein Kind
Stand gültig bis 30.6.2021:
Alter des Kindes in Bezug auf die Festlegung der Höhe des Steuerbonus | von 1.1.2021 |
bis 6 Jahre | 2 x Steuerbonus |
mehr als 6 Jahre | 1 x Steuerbonus |
Änderungen ab 1.7.2021
Alter des Kindes in Bezug auf die Festlegung der Höhe des Steuerbonus | von 1.7.2021 bis 31.12.2021 | von 1.1.2022 bis 31.12.2022 |
bis 6 Jahre | 2 x Steuerbonus | 2 x Steuerbonus |
von 6 bis 15 Jahre | 1,7 x Steuerbonus | 1,85 x Steuerbonus |
mehr als 15 Jahre | 1 x Steuerbonus | 1 x Steuerbonus |
Aufhebung des nicht besteuerbaren Teils der Besteuerungsgrundlage für Kurbehandlung
Ab dem Jahr 2021 kommt es zur Aufhebung des nicht besteuerbaren Teils der Besteuerungsgrundlage für Kurbehandlung. Zum letzten Mal kann dieser nicht besteuerbare Teil der Besteuerungsgrundlage für den Besteuerungszeitraum 2020 geltend gemacht werden.
Die Definition von Steuerzahlern aus nicht zusammenarbeitenden Staaten wird präzisiert
Ab dem Jahr 2021 schließt das Finanzministerium der Slowakischen Republik aus dem nationalen Verzeichnis der zusammenarbeitenden Staaten, das immer zum 1.1. des Kalenderjahres veröffentlicht wird, Staaten aus, die:
- sich im EU-Verzeichnis der nicht zusammenarbeitenden Jurisdiktionen zu Steuerzwecken befinden, das im Amtsblatt der EU in der sog. „Black list“ veröffentlicht ist;
- keine Einkommenssteuer juristischer Personen geltend machen,
- einen Einkommenssteuersatz für juristische Personen in Höhe von 0% geltend machen.
Falls ein nicht zusammenarbeitender Staat ein Vertragsstaat Slowakische Republik auf Grundlage eines Abkommens zur Vermeidung von Doppelbesteuerung ist, wird dieser Staat nicht ins nationale Verzeichnis der zusammenarbeitenden Staaten aufgenommen. Dies hat jedoch keinen Einfluss auf die Anwendung des entsprechenden Abkommens zur Vermeidung von Doppelbesteuerung.
Tag der Entstehung der ständigen Betriebsstelle
Gemäß der neuen Fassung von § 49 Abs. 8 Gesetz über Einkommenssteuer gilt, dass falls ein ausländischer Steuerzahler (gemäß § 48 Abs. 1 Buchstabe a)) Gesetz über Einkommenssteuer feststellt, dass ihm im vorausgegangenen Besteuerungszeitraum eine ständige Betriebsstelle auf dem Gebiet der Slowakei entstanden ist, er verpflichtet ist, nachträglich die Pflichten in Bezug auf den Arbeitgeber zu erfüllen, der ein Steuerzahler auf dem Gebiet der Slowakischen Republik ist (d.h. Abführung der Einkommenssteuer aus abhängiger Tätigkeit, Einreichung von Übersichten, Meldungen u.Ä.). Der ausländische Steuerzahler reicht die Steuererklärung bis zum Ende des dritten Monats nach der Feststellung dieses Sachverhalts ein und bezahlt auch innerhalb derselben Frist die Steuer. Dies gilt für einen ausländischen Steuerzahler, der auf dem Gebiet der Slowakischen Republik Arbeitnehmer mit eingeschränkter Steuerpflicht beschäftigt hat. Die Entstehung einer ständigen Betriebsstelle wird ab dem Tag des Beginns der Ausführung der Tätigkeit „vor Ort“, d.h. auf dem Gebiet der Slowakischen Republik beurteilt, der aus den Vertragsbeziehungen (z.B. Handelsverträgen) hervorgeht.
Weitere Änderungen ab 1.1.2021
- Die begünstigte Steuerabschreibung von Gebäuden im Kurbereich wurde aufgehoben
- Die begünstigte Steuerabschreibung von Betriebswohnungen wurde aufgehoben
- Der nicht besteuerbare Teil der Grundlage der Einkommenssteuer natürlicher Personen, und zwar die Bezahlung für Kurbehandlung und damit verbundene Dienstleistungen bis zur Höhe von 50 Euro pro Jahr, wird aufgehoben