Änderungen bei der Abrechnung der Kosten für Forschung und Entwicklung
Bei der Abrechnung der Kosten für Forschung und Entwicklung können keine Kosten geltend gemacht werden, für die Unterstützung aus öffentlichen Quellen gewährt wurde. Die Novelle ermöglicht auch die Einbeziehung von Lohnkosten, die aus den Mitteln der öffentlichen Finanzen im Rahmen der aktiven Maßnahmen auf dem Arbeitsmarkt im Zusammenhang mit der Ausrufung der außerordentlichen Situation, des Notstands und der Beseitigung ihrer Folgen unterstützt wurden. Es handelt sich um Unterstützung im Rahmen dieser Art von Maßnahmen, jedoch nur im Rahmen der Maßnahme mittels eines pauschalen Beitrags für jeden Arbeitnehmer in Abhängigkeit von der Senkung der Umsätze während der außerordentlichen Situation (sog. Maßnahme 3B). Dieser Sachverhalt ist in § 30c Abs. 5 Buchstabe a) Gesetz über Einkommenssteuer definiert. Diese Möglichkeit wird bei der Einreichung der Steuererklärung nach dem 31. Dezember 2020 angewendet.