Registrierung von Steuerzahlern aus Amtsgewalt
Die Registrier- und Meldepflicht im Zusammenhang mit der Steuerregistrierung von Steuerzahlern – natürlichen sowie auch juristischen Personen – aus Amtsgewalt wird geändert. Nach der Eintragung eines Steuerzahlers (z.B. einer Handelsgesellschaft) ins Register der juristischen Personen wird mit Wirksamkeit ab 1.1.2022 die automatische Steuerregistrierung verschoben, die von der Steuerverwaltung durchgeführt wird. Dies ist in § 49a Abs. 1 Gesetz über Einkommenssteuer sowie auch in § 52zzk Abs. 1 Gesetz über Einkommenssteuer definiert.
Einführung neuer Regelungen für Hybrid-Reversionsunstimmigkeiten – ab 1.1.2022
Mit der Implementierung von Richtlinie ATAD 2 werden neue Regelungen in Bezug auf Hybrid-Unstimmigkeiten mit der Absicht eingeführt, die Nichtbesteuerung von Einnahmen zu vermeiden, wozu es bei Reversions-Hybridsubjekten kommt. Gemäß der Richtlinie gilt ein Unternehmenssubjekt als selbstständiger Steuerzahler, falls es der Staat, in dem das Unternehmenssubjekt gegründet wurde, als transparent betrachtet, und so wird es auch aus Sicht des Landes eines nicht residenten Gründers der Gesellschaft betrachtet. Die Regelungen beziehen sich auf Einnahmen, die andernfalls in beiden Ländern nicht besteuert würden.
Ab 1.1.2022 wird in das Gesetz § 17j eingefügt, der eine Definition der Begriffe „transparentes Unternehmenssubjekt“ und „Reversions-Hybridsubjekt“ enthält. Gemäß dieser Bestimmung gilt als transparentes Unternehmenssubjekt eine öffentliche Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft mit Sitz auf dem Gebiet der Slowakischen Republik, ein Unternehmenssubjekt mit rechtlicher Subjektivität und ein Unternehmenssubjekt ohne rechtliche Subjektivität, das auf dem Gebiet der Slowakischen Republik gegründet oder errichtet wurde und dessen Einnahmen (Erträge) erst auf der Ebene der Gesellschafter oder Empfänger von Einnahmen (Erträgen), die von einem Unternehmenssubjekt mit rechtlicher Subjektivität stammen oder Empfänger von Einnahmen (Erträgen), die von einem Unternehmenssubjekt ohne rechtliche Subjektivität stammen, besteuert werden.
Im Fall eines Reversions-Hybridsubjekts handelt es sich um eine Situation, in der die gleiche Entität:
- aus Sicht des Staates ihrer Gründung als transparent gilt – die Einnahmen werden auf der Ebene des Gesellschafters besteuert und
- aus Sicht des Staates ihres Gründers als selbstständiges (nicht transparentes) Steuersubjekt gilt – die Einnahmen werden auf der Ebene der Gesellschaft besteuert – wodurch das Risiko einer doppelten Nichtbesteuerung entsteht.
Gemäß § 17j Gesetz über Einkommenssteuer werden Einnahmen, die auf ausländische (nicht residente) Gesellschafter fallen, die die Bedingung eines Eigentumsanteils von 50% und mehr an einer transparenten Gesellschaft erfüllen, auf der Ebene dieser transparenten Gesellschaft mit dem Steuersatz besteuert, der für die Einkommenssteuer juristischer Personen in Höhe von 21% bestimmt ist, falls diese Einnahmen weder mittels einer ständigen Betriebsstelle im Staat der Residenz der transparenten Gesellschaft noch im Ausland besteuert werden können.
In Anbindung an die neuen Regelungen wird ab 1.1.2022 eine neue Meldepflicht für ausländische Gesellschafter transparenter Gesellschaften gemäß § 49a Gesetz über Einkommenssteuer eingeführt. Ausländische Gesellschafter, die die Kriterien für die Beteiligung am Stammkapital oder an den Stimmrechten erfüllen oder das Recht auf einen Anteil am Gewinn von mindestens 50% haben, müssen den Status einer transparenten Gesellschaft deklarieren, damit die richtige Art ihrer Besteuerung angewendet werden kann.
Erweiterung der CFC-Regelungen auf natürliche Personen – ab 1.1.2022
Die Regelungen für kontrollierte ausländische Gesellschaften (CFC-Regelungen) sind Maßnahmen zur Vermeidung der Verlagerung des Gewinns in Steuerparadiese. Mit der Novelle des Gesetzes werden sie ab 1.1.2022 auch für natürliche Personen angewendet. Am häufigsten handelt es sich um Briefkastenfirmen, die in Staaten mit niedriger bzw. nullwertiger Steuerbelastung gegründet werden, deren Tätigkeit slowakische natürliche Personen beeinflussen. Die aus ihnen hervorgehenden Einnahmen werden jedoch auf diese Weise nicht auf dem Gebiet der Slowakischen Republik als Dividenden besteuert, sondern werden mit einem minimalen Steuersatz oder überhaupt nicht besteuert.
Unter dem Begriff ausländische kontrollierte Gesellschaft (weiterhin nur „CFC“) wird eine Situation verstanden, in der:
- eine natürliche Person allein oder gemeinsam mit abhängigen Personen einen direkten oder indirekten bzw. indirekten abgeleiteten Anteil am Stammkapital oder an den Stimmrechten oder das Recht auf einen Anteil am Gewinn von mindestens 10% oder tatsächliche Kontrolle über diese Gesellschaft hat;
- eine kontrollierte ausländische Gesellschaft ein Steuerzahler eines nicht zusammenarbeitenden Staates ist oder kein Steuerzahler eines nicht zusammenarbeitenden Staates ist, aber die effektive Besteuerung ihres Einkommens ist geringer als 10%.
Die effektive Besteuerung wird als Anteil der nachweislich bezahlten Einkommenssteuer der CFC und des Wirtschaftsergebnisses der CFC berechnet.
Im neuen § 51h Gesetz über Einkommenssteuer kommt es zur Festlegung der CFC-Regelungen für natürliche Personen, wonach Anteile am Gewinn (Dividenden) aus CFC bereits zum Zeitpunkt des potenziellen Anspruchs des Steuerzahlers (natürliche Person) auf sie und nicht erst bei ihrer Auszahlung besteuert werden. So zugeordnete bisher nicht ausgezahlte Dividenden werden mittels der individuellen Besteuerungsgrundlage mit einem Steuersatz von 25 % oder 35 % (CFC aus einem nicht zusammenarbeitenden Staat) besteuert. Individuell werden Situationen der direkten und indirekten Beteiligung an einer CFC-Gesellschaft sowie auch die Anrechnung der Steuer geregelt.
Die oben genannte Vorgehensweise wird nicht angewendet, falls:
- die Gesamthöhe des Einkommens aus CFC, das zugeordnet werden kann, einen Betrag von 100.000 Euro nicht übersteigt,
- der Anteil an einer ausländischen Person in die Besteuerungsgrundlage einer juristischen Person einbezogen wird (falls z.B. eine slowakische natürliche Person eine abhängige Person in Bezug auf eine slowakische juristische Person ist, wobei beide einen Anteil an einer CFC besitzen),
- eine CFC ein Steuerzahler in einem Mitgliedsstaat der EU oder einem Staat ist, der eine Vertragspartei des EWR-Abkommens ist und der Steuerzahler nachweist, dass die CF die Einnahmen durch eine tatsächlich ausgeführte Tätigkeit erzielt hat, für die sie im entsprechenden Staat Personal- und Raumausstattung sowie auch materielles und immaterielles Vermögen hat; diese Ausnahme bezieht sich nicht auf CFC aus einem nicht zusammenarbeitenden Staat.
Mitteilung über die Höhe und Fälligkeit der Vorauszahlungen auf die Einkommenssteuer ab 1.1.2022
Ab dem Jahr 2022 informiert der Steuerverwalter alle Steuerzahler, die eine Steuererklärung über die Einkommenssteuer eingereicht haben, über die Höhe und Fälligkeit der Vorauszahlungen auf die Einkommenssteuer, und zwar spätestens 5 Tage vor der Fälligkeit der Vorauszahlungen (§ 42 Abs. 13 Gesetz über Einkommenssteuer).