Hinweis für juristische Personen, die Steuervorauszahlungen zahlen!
Wenn Sie monatlich oder vierteljährlich Steuervorauszahlungen leisten, möchten wir Sie auf Folgendes hinweisen. Wie Sie sicher bereits wissen, brachte die Änderung des Einkommens- und Körperschaftssteuergesetz unter anderem auch eine Senkung der Körperschaftssteuer um ein Prozent von 22% auf 21%. Im Zusammenhang mit der Zahlung von Steuervorauszahlungen im Termin vom 1.1.2017 bis zur Frist für die Abgabe der Steuererklärung für die Steuerperiode 2016, d. h. bis zum 31.3.2017 (wenn der Steuerzahler keine Fristverlängerung für die Abgabe der Steuererklärung beantragt) muss eine Änderung der Berechnung der Steuervorauszahlungen vorgenommen werden, da das Gesetz bei der Bestimmung der Berechnung die Verwendung des in jener Steuerperiode geltenden Steuersatzes festlegt, für die Steuervorauszahlungen gezahlt werden (der für die Steuerperiode 2017 gültige Steuersatz beträgt 21%). Bei der Zahlung der Steuervorauszahlungen geht man von der letzten bekannten Steuerpflicht aus, d. h. für den Steuerzeitraum des Jahres 2015. Das bedeutet, dass die Steuer zum Zwecke der Bestimmung der Steuervorauszahlungen aus Zeile 1110 der Steuererklärung für die Steuerperiode des Jahres 2015 mit dem aktuellen Steuersatz (d. h. 21 %), der für die Steuerperiode des Jahres 2017 gilt, umgerechnet werden muss. Anschließend muss dieser Betrag je nachdem, ob Sie monatlich oder vierteljährlich Steuervorauszahlungen tätigen, aufgeteilt werden und dies in 4 oder 12 gleiche Teile. So erhalten Sie die Höhe der Steuervorauszahlungen beim aktuellen Satz der Körperschaftssteuer, die Sie bis zur Abgabe der Steuererklärung für die Steuerperiode 2016 zahlen werden, mit einer Fälligkeit entweder bis zum Ende des zugehörigen Monats (monatlicher Zahler) oder bis zum Ende des zugehörigen Quartals (vierteljährlicher Zahler).
Gemäß der Hilfestellung für das Ausfüllen der Steuererklärung für die Körperschaftsteuer, für die Berechnung der Steuervorauszahlungen für die Steuerperiode, die mit dem 01.01.2017 beginnt, wird der Steuersatz 21 Prozent verwendet.
Berechnung: Z. 1110 = (( Z. 500 * 21) / 100 – Z. 610 – Z. 710 – Z. 1030)