Am 1.1.2020 wurde in der Bestimmung von § 44 Mehrwertsteuergesetz Buchstabe c) ergänzt, durch den die Befreiung von der Steuer beim Erwerb von Ware im Inland aus einem anderen Mitgliedsstaat in Fällen, in denen der Erwerber der Ware Anspruch auf Rückzahlung der Steuer (sog. VAT refund) in vollem Umfang hat, präzisiert wird.
Auf wen bezieht sich diese Änderung?
Auf ausländische Personen, die in der Slowakei keine Betriebsstelle in Bezug auf die Mehrwertsteuer haben (registriert gemäß § 5) und die Bedingungen für die Rückzahlung der Steuer in vollem Umfang erfüllen.
Ist eine ausländische Person verpflichtet, eine Steuererklärung einzureichen?
Ja, gemäß dem novellierten § 78 Abs. 2 Mehrwertsteuergesetz ist eine ausländische Person auch im Fall eines von der Steuer befreiten Erwerbs verpflichtet, eine Steuererklärung einzureichen.
Welchen Einfluss hat die Befreiung auf die Steuererklärung der ausländischen Person?
Bis zum Jahr 2020 hat eine ausländische Gesellschaft die Steuerpflicht beim Erwerb von Ware aus einem anderen Mitgliedsstaat in Zeile 7 und 8 der Steuererklärung (Grundsteuersatz) und den Anspruch auf den Abzug der Mehrwertsteuer in Zeile 21 verzeichnet. Seit 1.1.2020 wird ein so von der Steuer befreiter Erwerb in Zeile 15 der Steuererklärung als befreite Lieferung verzeichnet.
Die Auswirkungen auf die eigene Steuerpflicht der ausländischen Person sind somit auch weiterhin neutral.
Beispiel:
Eine ausländische Person aus einem anderen Mitgliedsstaat, die gemäß § 5 Mehrwertsteuergesetz registriert wurde, verlagert auf dem Gebiet der Slowakei nach dem 1.1.2020 Ware, die sie anschließend im Inland ausschließlich an slowakische besteuerbare Personen liefert. Andere Lieferungen führt sie in der Slowakei nicht aus.
Da diese Lieferungen der Übertragung der Steuerpflicht gemäß § 69 Abs. 2 Mehrwertsteuergesetz unterliegen, erfüllt die ausländische Person die Bedingungen für die Rückzahlung der Steuer in vollem Umfang gemäß § 55a Mehrwertsteuergesetz, und der Erwerb der von der ausländischen Person verlagerten Ware ist von der Steuer befreit. Die ausländische Person verzeichnet die verlagerte Ware in Zeile 15 der Steuererklärung.