Am 1. Mai 2016 traten der neue Zollkodex der Union (Verordnung des Europäischen Parlaments und Rates 952/2013) und die Durchführungsbestimmungen der delegierten Verordnung (Verordnung der Kommission 2015/2446) in Kraft, zusammen mit der Durchführungsverordnung (Verordnung der Kommission 2015/2447), die ein neues Fundament des Zollrechts bilden, das in der ganzen EU angewendet wird. Hauptziel der Novelle ist vor allem die höhere Effektivität der Zollvorschriften, die Verbesserung der Rechtssicherheit und ebenso der Übergang der Zollämter in ein rein elektronisches Umfeld.
Auf Grundlage der angeführten Novelle wird dem gegenwärtigen Statut „zugelassener Wirtschaftsbeteiligter“ (AEO) größere Wichtigkeit beigemessen. Allgemein handelt es sich um Gesellschaften, die nach Erfüllung bestimmter Voraussetzungen (Einhaltung der Zollvorschriften, ordnungsgemäße Buchführung, Solvenz) bestimmte Vereinfachungen bei den Zollverfahren geltend machen können, wie zum Beispiel zentralisierte Zollverfahren in mehreren Mitgliedsstaaten oder Befreiung von der Pflicht zur Vorlage der Ware im örtlichen Zollverfahren. Gleichzeitig wird die Novelle des Zollkodex der Union erfordern, dass ein Antragsteller auf das Statut AEO während der vergangenen drei Jahre nicht grob gegen Steuervorschriften verstieß.
Mit der Gültigkeit des neuen Zollkodex der Union traten auch Änderungen im Bereich Lizenzgebühren ein. In der Vergangenheit waren Lizenzgebühren oft nicht Bestandteil des Zollpreises und unterlagen anschließend keiner Importgebühr. Allerdings werden nach den neuen Vorschriften Lizenzgebühren auch dann zum Zollwert hinzugerechnet, wenn die Ware nur dann an einen Käufer verkauft werden kann, wenn dem Anbieter der Lizenz Lizenzgebühren bezahlt werden, oder wenn der Verkäufer unbedingt die Bezahlung einer Lizenzgebühr an einen dritten Anbieter fordert. Ergebnis sollte eine detailliertere Überprüfung von Handelsverträgen sein.
Das neue Zollrecht hebt die Möglichkeit auf, dass eine Firma als Berechnungsgrundlage für den Importzoll den „Preis des ersten Verkaufs“ angab (d. h., den Preis, den der Lieferant seinem Sublieferanten bezahlt), anstatt den vom Lieferanten fakturierten Preis. Die bisherige Regelung kann allerdings übergangsweise bis zum 31.12.2017 angewendet werden, aber nur dann, wenn der Vertrag, auf dessen Grundlage die Lieferung erfolgt, vor dem 18.01.2016 geschlossen wurde.
Das neue Zollrecht bringt auch weitere Möglichkeiten des Erlöschens von Zollschulden. Konkret handelt es sich um die Situation, wenn ein Verstoß, der zur Entstehung einer Zollschuld führt, keine wesentlichen Folgen für den ordnungsgemäßen Verlauf des entsprechenden Zollverfahrens hat, und wenn nachträglich alle erforderlichen Formalitäten erledigt werden, und wenn auch nachgewiesen wird, dass die Ware nicht verbraucht, sondern nur im Zollgebiet der EU verlagert wurde, und es nicht zu einer Betrugshandlung kam.
Weitere Änderungen betreffen zum Beispiel weniger strenge Regeln für die Berichtigung der Zollerklärungen, die Einführung der Möglichkeit einer Gesamtgarantie für mehrere Zollverfahren, die Änderung wichtiger Informationen über die Nomenklatureinordnung der Ware und über die Herkunft der Ware, Vorschriften über Erklärungen von Lieferanten, oder Änderungen, deren Folge in der Zukunft für die Genehmigung von Unterbringung einer Ware prinzipiell die Hinterlegung einer Garantie sein wird.