Das kommende Jahr 2020 bringt neue Zahlen sowie auch neue Begünstigungen für Arbeitnehmer, unternehmerisch tätige natürliche Personen und selbstständig erwerbstätige Personen.
Lebensminimum
Der Betrag des Lebensminimums wird von 205,07 EUR im Jahr 2019 auf einen Betrag von 210,20 EUR im Jahr 2020 erhöht.
Mindestlohn
Die Regierung hat eine Erhöhung des Mindestlohns von ursprünglich 520 EUR auf 580 EUR genehmigt, was einer Erhöhung von 60 EUR entspricht. Gemeinsam mit dem Mindestlohn wurde auch der Mindeststundenlohn von ursprünglich 2,989 EUR pro Stunde auf 3,333 EUR pro Stunde erhöht.
Steuerbonus für Kinder
Aufgrund der Änderung des Lebensminimums wird der monatliche Steuerbonus für Kinder erhöht, und zwar von ursprünglich 22,17 EUR auf 22,72 EUR monatlich für ein Kind im Alter ab 6 Jahren. Bei einem Kind, das bis zu 6 Jahre alt ist, wird bereits während des gesamten Jahres 2020 der erhöhte Steuerbonus in Höhe 45,44 EUR monatlich pro Kind angewendet.
Der jährliche Steuerbonus für ein Kind im Alter bis zu 6 Jahren stellt eine Senkung der Steuerpflicht in einer Gesamthöhe von 545,28 EUR dar. Bei einem Kind ab 6 Jahren beträgt sie 272,64 EUR.
Nicht besteuerbarer Teil der Besteuerungsgrundlage für den Steuerzahler
Die Novelle des Gesetzes über Einkommenssteuer ändert die Berechnung des nicht besteuerbaren Betrags. Der nicht besteuerbare Betrag wird somit im Jahr 2020 nicht nur aufgrund der Erhöhung des Lebensminimums, sondern auch aufgrund der Erhöhung des Koeffizienten seiner Berechnung von 328,12 EUR auf 367,85 EUR auf monatlicher Basis erhöht, was auf jährlicher Basis eine Erhöhung des Betrags von 3.937,35 EUR auf 4.414,20 EUR darstellt. Die jährliche Erhöhung des nicht besteuerbaren Betrags bei seiner vollständigen Geltendmachung stellt eine Senkung der Steuerpflicht des Steuerzahlers um 90,60 EUR dar.
Steuersätze
15 % – Die Novelle des Gesetzes über Einkommenssteuer bringt im Jahr 2020 einen gesenkten Steuersatz für natürliche Personen, die ein Einkommen gemäß § 6 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Einkommenssteuer erzielen und deren Einkommen für den Besteuerungszeitraum einen Betrag von 100.000 EUR nicht übersteigt.
19 % – bei einem jährlichen Einkommen bis zu 37.163,36 EUR, was eine Erhöhung der Besteuerungsgrundlage unter Anwendung eines Steuersatzes von 19% um 906,98 EUR gegenüber dem Vorjahr darstellt.
25 % – auf den Teil des Einkommens, der einen Betrag von 37.163,36 EUR für das Jahr 2020 übersteigt.
Pflicht der Entrichtung von Vorauszahlungen auf die Einkommenssteuer
Die Novelle des Gesetzes über Einkommenssteuer führt eine Erhöhung der Untergrenze für die Entstehung der Entrichtung von Vorauszahlungen ein. Gegenüber dem Jahr 2019, in dem die Untergrenze für die Entrichtung von Vorauszahlungen 2.500 EUR betrug, liegt die Untergrenze im Jahr 2020 bei 5.000 EUR.
Abgaben an die Sozial- und Krankenversicherung für Gewerbetreibende für das Jahr 2020:
Minimale Bemessungsgrundlage
Für die Kranken- und Sozialversicherung ist die Bemessungsgrundlage um 29,50 EUR von 477,00 EUR auf 506,50 EUR angestiegen.
Maximale Bemessungsgrundlage
Sozialversicherung – ist von 6.678 EUR auf 7.091 EUR angestiegen.
Die Krankenversicherung bleibt auch im Jahr 2020 ohne maximale Bemessungsgrundlage.
Beitrag für Sporttätigkeit von Kindern
Ab dem neuen Jahr 2020 wird ein neuer Beitrag für Sporttätigkeit von Kindern eingeführt. Ein Arbeitnehmer, dessen Kind sich einer Sporttätigkeit widmet, kann bei seinem Arbeitgeber die Bezahlung von 55% der berechtigten Kosten beantragen, die für die Sporttätigkeit des Kindes aufgewendet werden, und zwar bis zu einer maximalen Höhe von 275 EUR.
Bedingungen für die Geltendmachung des Beitrags
Der Arbeitnehmer:
- muss sich mindestens 24 Monate ununterbrochen im Arbeitsverhältnis befinden,
- reicht einen Antrag beim Arbeitgeber ein.
Das Kind des Arbeitnehmers:
- hat das Alter von 18 Jahren noch nicht erreicht,
- hat in der Slowakischen Republik einen dauerhaften Aufenthalt (bzw. ähnlichen Aufenthalt wie dauerhaften Aufenthalt),
- ist eine Person, die einem Sportverein über einen Zeitraum von mindestens 6 Monaten vor der Einreichung des Antrags auf den Beitrag angehört.
Der Sportverein muss im Register der juristischen Personen eingetragen sein.
Den Beitrag für Sporttätigkeit von Kindern kann auch eine selbstständig erwerbstätige Person in Anspruch nehmen, die die Tätigkeit ununterbrochen mindestens 24 Monate ausführt.
Beitrag für Mietwohnen
Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmern einen Beitrag für Mietwohnen gewähren. Ab dem Jahr 2019 ermöglicht das Gesetz über Einkommenssteuer eine Befreiung dieser nicht finanziellen Leistung unter bestimmten Bedingungen in Höhe von höchstens 60 EUR monatlich pro Arbeitnehmer. Ab dem Jahr 2020 erhöht sich durch die Novellierung des Gesetzes über Einkommenssteuer der Betrag der monatlichen Befreiung um 40 EUR. Die gesamte mögliche Befreiung zu bestimmten Bedingungen entspricht somit einem monatlichen Betrag von 100 EUR pro Arbeitnehmer.