Die vorgeschlagene Novelle des Gesetzes über Einkommenssteuer regelt mehrere Bereiche. In diesem Newsletter haben wir die bedeutendsten Änderungen ausgewählt, die folgende sind:
- Einführung des Begriffs „Mikrosteuerzahler“ und damit verbundene Änderungen der Besteuerung dieser Gruppe von Steuerzahlern
Gemäß dem Entwurf der Novelle des Gesetzes über Einkommenssteuern definiert der neue Begriff „Mikrosteuerzahler“ eine natürliche oder juristische Person, deren Einkommen bzw. Erträge für den Besteuerungszeitraum den Betrag, der durch das Gesetz über Mehrwertsteuer festgelegt ist, in Höhe von 49.790 EUR (Betrag für die obligatorische Registrierung zur Mehrwertsteuer), nicht übersteigt. Bedeutende Änderungen im Zusammenhang mit der Einführung dieses neuen Begriffs im Gesetz über Einkommenssteuer betreffen auch die Abschreibung des vermieteten materiellen Vermögens, wobei die Mikrosteuerzahler diese Abschreibungen in die Steuerausgaben einbeziehen können, und zwar unabhängig von der Höhe des zeitlich abgegrenzten Betrags der Einnahmen (Erträge) aus Vermietung.
Eine weitere Begünstigung des Mikrosteuerzahlers ist die Möglichkeit, materielles Vermögen, das in die Abschreibungsgruppe 0 bis 4 eingeordnet ist, während des Zeitraums der Abschreibung in der von ihm festgelegten Höhe (höchstens jedoch bis zur Höhe des Anfangswertes, was jedoch nicht für Personenwagen mit einem Anfangswert von mehr als 48.000 EUR gilt) abzuschreiben, d. h. die Höhe der Steuerabschreibungen des materiellen Vermögens hängt von der freiwilligen Entscheidung des Mikrosteuerzahlers ab. Andererseits schlägt jedoch die Novelle des Gesetzes über Einkommenssteuer vor, dass ein Mikrosteuerzahler, der den begünstigen Modus der Abschreibung des materiellen Vermögens geltend macht, keine Unterbrechung der Abschreibung dieses Vermögens geltend machen kann.
Auch im Fall der Aussortierung von Vermögen seitens des Mikrosteuerzahlers vor dem Ablauf des Zeitraums der Abschreibung ist der Mikrosteuerzahler verpflichtet, die Besteuerungsgrundlage um die positive Differenz zwischen dem Betrag der bereits geltend gemachten Abschreibungen in den Steuerausgaben und dem Betrag der Abschreibungen, die gemäß dem standardmäßigen Zeitraum der Abschreibung, d.h. gemäß § 27 oder § 28 Gesetz über Einkommenssteuer beziffert wurden, zu erhöhen.
Die Einführung der Möglichkeit der Bildung steuerlicher Berichtigungsposten zu den Forderungen der Mikrosteuerzahler im Einklang mit der Buchhaltung:
Mikrosteuerzahler, die im System der doppelten Buchhaltung rechnen, können in die Steuerausgaben die Erstellung eines Berichtigungspostens zu einer Forderung einbeziehen, bei der das Risiko besteht, dass sie der Schuldner vollständig oder teilweise nicht bezahlt, und zwar in einer solchen Höhe, in der er ihn in seiner Buchhaltung verbucht hat.
- Abschreibung von Elektromobilen
Im Hinblick auf den steigenden Trend der Beschaffung von Elektromobilen wird im Entwurf der Novelle des Gesetzes die neue Abschreibungsgruppe 0 mit einem Abschreibungszeitraum von 2 Jahren eingeführt. Das so abgeschriebene Vermögen kann ausschließlich ein Personenwagen sein, in dessen Registrierungsbescheinigung BEV („Battery Electric Vehicle“) oder PHEV („Plug.in Hybrid Electric Vehicle“) als Art des Brennstoffs / Energiequelle angeführt ist.
- Änderungen der Abschreibung des Steuerverlusts
Eine weitere vorgeschlagene Änderung ist die Verlängerung der Möglichkeit der Abrechnung des Steuerverlusts von vier auf fünf unmittelbar aufeinander folgende Besteuerungszeiträume. Es gibt jedoch auch eine andere Seite der Münze, welche die Limitierung der maximalen Höhe der Besteuerungsgrundlage ist, aus der die Steuerzahler den Abzug des Steuerverlusts geltend machen können – bis zu höchstens 50% der Besteuerungsgrundlage. Diese Begrenzung betrifft jedoch nicht die Mikrosteuerzahler, die einen Steuerverlust bis zur Höhe der bezifferten Besteuerungsgrundlage geltend machen können.
- Änderungen der Lohnproblematik für Arbeitnehmer und Arbeitgeber
Die vorgeschlagene Novelle sollte ebenfalls die Geltendmachung des nicht besteuerbaren Teils der Besteuerungsgrundlage (NBTBG) des Arbeitnehmers beim Arbeitgeber vereinfachen, und zwar so, dass der Arbeitnehmer nicht jedes Jahr eine Erklärung vorlegen muss, sondern nur beim Arbeitsantritt und anschließend nur im Fall einer Änderung der Bedingungen, die Einfluss auf die Geltendmachung des NBTBG beim Arbeitnehmer haben.
Die Pflicht des Arbeitnehmers, gegenüber dem Arbeitgeber die Erfüllung der Bedingungen zur Anerkennung des Steuerbonus nachzuweisen, wird durch die vorgeschlagene Regelung nicht ausgeschlossen.
Die Erklärung kann der Arbeitnehmer in Urkundenform einreichen, falls er sich mit dem Arbeitgeber nicht auf elektronische Kommunikation einigt.
- Änderungen der Steuerausgaben nach der Bezahlung
Es gibt mehrere vorgeschlagene Änderungen im Bereich der Kosten, die erst nach der Bezahlung Steuerausgaben sind. Die bedeutendste ist, dass die Bedingung der Bezahlung bei Ausgaben dann nicht überwacht werden muss, falls diese zu einem Bestandteil des Anschaffungspreises oder zu einem Bestandteil der eigenen Kosten des Vermögens werden. Gemäß dem Vorschlag wird gleichzeitig geplant, das Limit der Wirksamkeit der Steuerausgaben nach der Bezahlung bis zu einer Höhe von maximal 20% des Wertes des vermittelten Geschäfts aufzuheben. Neue Ausgaben, die erst nach der Bezahlung als Steuerausgaben anerkannt werden können, sind jedoch Ausgaben für Beratungsdienstleistungen im Bereich der Betriebsleitung oder Ausgaben zur Leitung von Firmen sowie auch ein pauschaler Ersatz der Kosten im Zusammenhang mit der Geltendmachung der Forderung, Vertragsstrafen, Verzugsgebühren und Verzugszinsen beim Schuldner und ein Abstandsgeld bei der berechtigten Person, die gegenwärtig nicht steuerliche Ausgaben sind.
Es wird ebenfalls vorgeschlagen, dass der Steuerzahler die Bedingung der Bezahlung bei Ausgaben (Kosten) zur Erzielung von Normen und Zertifikaten nicht überwachen muss und sie auch nicht schrittweise in die Ausgaben gemäß dem Zeitraum ihrer Gültigkeit einbeziehen muss.
- Pflicht der Entrichtung von Vorauszahlungen auf die Steuer
Eine weitere vorgeschlagene Änderung ist die Anpassung der Grenze für die Entrichtung der Vorauszahlungen auf die Einkommenssteuer, die sich von 2.500 EUR auf 5.000 EUR sowohl für natürliche als auch für juristische Personen ändern sollte. Dies bedeutet, dass neuerdings die Vorauszahlungen auf die Steuer nur diejenigen natürlichen Personen bezahlen müssen, deren Steuerpflicht höher als 5.000 EUR war, und nur diejenigen juristischen Personen, deren Steuer einen Betrag von 5.000 EUR übersteigt.
- Einführung einer Pauschale für den Beitrag des Arbeitgebers zur Beförderung
Die Änderung von § 5 Abs. 7 Buchstabe m des Gesetzes legt fest, dass eine Sachleistung, die dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zwecks der Gewährleistung der Beförderung des Arbeitnehmers an den Ort der Arbeitsleistung und zurück gemäß § 19 Abs. 2 Buchstabe s) erster Punkt gewährt wird, insgesamt höchstens 60 Euro pro Monat beträgt. Dem Arbeitnehmer wird zu den festgelegten Bedingungen nur ein Betrag von mehr als 60 Euro besteuert.
- Beurteilung der Unverjährbarkeit von Forderungen
Gemäß dem Gesetz über Einkommenssteuer ist es bis auf festgelegte Ausnahmen (z.B. Grundwert aus einem nicht zurückgezahlten Kredit bei Banken und bei einem Steuerzahler, der eine Handelstätigkeit ausführt, die in der Gewährung von Verbrauchskrediten besteht) nur möglich, einen steuerlich anerkannten Berichtigungsposten zu einer Forderung zu erstellen, die in das besteuerbare Einkommen einbezogen wurde, wobei diese Forderung gleichzeitig nicht verjährt war.
Von der Unverjährbarkeit der Forderung leitet sich gleichzeitig auch die Möglichkeit der Geltendmachung der Steuerausgaben bei der Abschreibung oder Abtretung der Forderung ab. Im Hinblick auf praktische Probleme bei der Geltendmachung der Steuerausgaben bei der Abschreibung der Forderung bzw. bei der Erstellung des Berichtigungspostens zur Forderung wird vorgeschlagen, die Unverjährtheit nicht zum Tag der Erstellung des Berichtigungspostens oder zum Tag der Abschreibung oder Abtretung der Forderung, sondern zum letzten Tag des Besteuerungszeitraums zu beurteilen, in dem es zur Erstellung des Berichtigungspostens, Abtretung der Forderung oder Abschreibung der Forderung kommt.
Neuerdings würde die Forderung in diesem Fall als unverjährt gelten, falls im entsprechenden Besteuerungszeitraum die Forderung mindestens 1 Kalendertag nicht verjährt war.
- Änderung bei der Geltendmachung einer Superabrechnung der Ausgaben für Wissenschaft und Forschung
Für Steuerzahler, die Forschung und Entwicklung betreiben, wird die Steuerbegünstigung erhöht, die in der Abrechnung der Ausgaben (Kosten) für Forschung und Entwicklung von der Besteuerungsgrundlage besteht – eine sog. Superabrechnung. Diese Abrechnung kann ein Steuerzahler nutzen, der ein Forschungs- und Entwicklungsprojekt ausführt, wobei ihm in diesem Zusammenhang Ausgaben (Kosten) entstehen, die ein Bestandteil des Wirtschaftsergebnisses sind und die zur wiederholten Abrechnung von der Besteuerungsgrundlage sind, gesenkt um die Abrechnung des Steuerverlusts in Höhe von 200%.
- Einführung einer neuen Bestimmung bezüglich Hybridunstimmigkeiten
Der Entwurf der Novelle führt abgesehen von der Anpassung der oben genannten Bereiche des Gesetzes über Mehrwertsteuer auch die völlig neue Bestimmung § 17i mit der Bezeichnung „Hybridunstimmigkeiten“ an, die die Regelungen der Besteuerungsgrundlage in Situationen betrifft, die zwischen dem Steuerzahler und seinen abhängigen Personen entstehen, falls eine solche Situation einen unberechtigten Steuervorteil zur Folge hat.
- Ergänzung des Einkommens der Steuerzahler mit beschränkter Steuerpflicht auf dem Gebiet der Slowakischen Republik
In die Quellen des Einkommens, das aus Quellen auf dem Gebiet der Slowakischen Republik stammt, wird auch Einkommen ergänzt, das aus der Umverteilung des Kapitalfonds aus Beiträgen stammt. Als solches Einkommen gilt auch ein Einkommen, das aus einer Senkung des Stammkapitals der Handelsgesellschaft stammt, falls es zuvor aus den Mitteln des Kapitalfonds erhöht wurde, der aus den Beiträgen der Gesellschafter erstellt wurde.
Dieses Einkommen wird beim Steuerzahler mit beschränkter Steuerpflicht mit einer Steuer belegt, die durch Abzug eingezogen wird, wobei das ausgezahlte Einkommen um den Wert des Beitrags an den Kapitalfonds aus Beiträgen, der direkt vom Steuerzahler eingezahlt wird, gesenkt werden kann.
Erhöhung des Betrags des Verpflegungsgeldes ab 1.7.2019:
283/2002 Slg. über Reisekostenersatz legt Folgendes fest:
§ 1 Die Beträge des Verpflegungsgeldes für die Zeitzonen sind
- a) 5,10 Euro für die Zeitzone 5 bis 12 Stunden,
- b) 7,60 Euro für die Zeitzone von mehr als 12 Stunden bis 18 Stunden,
- c) 11,60 Euro für die Zeitzone von mehr als 18 Stunden.
§ 2 Die Maßnahme des Ministeriums für Arbeit, Soziales und Familie der Slowakischen Republik Nr. 148/2018 Slg. über die Beträge des Verpflegungsgeldes wird aufgehoben.
§ 3 Diese Maßnahme wird am 1. Juli 2019 wirksam.