Oft scheint auf den ersten Blick die Änderung der Adresse eines Gesellschafters, des Namens oder der Höhe des Stammkapitals eine unwesentliche Banalität zu sein. Das Gegenteil ist allerdings wahr.
Gemäß § 5 Abs. 5 des Gesetzes Nr. 530/2003 GBl. über Handelsregister im Wortlaut der geltenden Fassung, ist eine natürliche Person, die im Handelsregister eingetragen ist, oder eine natürliche Person, die als handlungsberechtigt für eine juristische Person eingetragen ist, verpflichtet, spätestens 30 Tage ab dem Tag, an dem rechtliche Tatsachen in Kraft traten, einen Antrag auf Änderung der eingetragenen Angaben oder einen Antrag auf Löschung eingetragener Angaben einzureichen. Ein Mitglied eines satzungsmäßigen Organs ist verpflichtet, diese Tatsache dem Registergericht mitzuteilen. Wenn dies nicht geschieht, kann das Registergericht dem Mitglied des satzungsmäßigen Organs, das verpflichtet war die Änderung zu melden, ein Bußgeld bis zur Höhe von 3 310 EUR aufzuerlegen.
Die Vernachlässigung der Pflicht zur Aktualisierung der Angaben im Handelsregister kann auch im üblichen Leben Probleme verursachen, zum Beispiel beim Geldabheben vom Bankkonto der Gesellschaft, wenn die Angaben im Personalausweis des Geschäftsführers nicht mit den Eintragungen im Handelsregister übereinstimmen. Die gleichen Komplikationen können auch bei der Post oder im üblichen Geschäftsverkehr eintreten.
Mit Wirksamkeit ab 1. Juli 2016 wurde die Zivilvergleichsordnung wirksam, die Verfahren über die Abstimmung von Angaben im Handelsregister mit dem tatsächlichen Rechtsstand regelt. Den Antrag auf Beginn eines solchen Verfahrens kann jeder einreichen, der ein rechtliches Interesse daran hat, dass die betreffende Gesellschaft richtige Angaben eingetragen hat.