Eine Entsendung nach Österreich liegt vor, wenn ein Arbeitgeber zur Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung seine Mitarbeiter vorübergehend an einem anderen Arbeitsort einsetzt.
Davon zu unterscheiden ist die grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassung. Diese liegt vor, wenn ein Arbeitgeber (Überlasser) seine Arbeitnehmer einem Dritten (Beschäftiger) zur Erbringung von Arbeitsleistungen zur Verfügung stellt.
Folgende Vorschriften und Bestimmungen sind bei Entsendungen und Überlassungen von Arbeitskräften nach Österreich zu beachten:
- Arbeitsrechtliche Bestimmungen und Mindestlohn
Bei Arbeitnehmerentsendungen und -überlassungen nach Österreich sind Teile des österreichischen Arbeitsrechts einzuhalten, soweit sie für die entsandten oder überlassenen Arbeitnehmer/innen günstiger sind als die entsprechenden Vorschriften im Herkunftsstaat.
Insbesondere sind Österreichische Arbeitnehmerschutzvorschriften einzuhalten. Weiters sind österreichische Arbeitszeit- und Arbeitsruhevorschriften zu beachten, die im Wesentlichen im Arbeitszeitgesetz (AZG) sowie dem Arbeitsruhegesetz (ARG) sowie in den Kollektivverträgen geregelt sind. Kollektivverträge sind überbetriebliche schriftliche Vereinbarungen, die zwischen kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber (in der Regel zwischen Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden) abgeschlossen werden.
Grundsätzlich beträgt die wöchentliche Normalarbeitszeit 40 Stunden. Abweichungen können durch Kollektivverträge getroffen werden.
Über die tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten aller entsandten Arbeitnehmer/innen müssen Aufzeichnungen geführt werden. Die Aufzeichnungen müssen, wie auch andere Unterlagen, die die Entgeltkontrolle ermöglichen, am Einsatzort bereitgehalten werden. Ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Führung und Bereithaltung der Arbeitszeitaufzeichnungen wird streng geahndet und bestraft.
Arbeitnehmer/innen, die zur Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden, haben Anspruch auf zumindest jenes Entgelt einschließlich Sonderzahlungen, Überstunden- und anderen Zuschlägen und Zulagen, das in Österreich nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zusteht (Mindestlohn). Nach Österreich überlassene Arbeitnehmer/innen haben jenen Anspruch der im Kollektivvertrag für den Beschäftigerbetrieb in Österreich oder im Kollektivvertrag für die Arbeitskräfteüberlassung vorgesehen ist.
- Melde- und andere formelle Verpflichtungen
Unternehmen, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der EU oder des EWR oder der Schweiz haben, müssen die Entsendung oder Überlassung der Arbeitnehmer/innen vor Beginn der Arbeiten der sogenannten Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung mittels Formular ZKO 3 (für die Entsendung) oder ZKO 4 (für die Überlassung) melden. Diese Formulare befinden sich in allen Sprachen auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen.
Entsendeunternehmen mit Sitz in einem EU/EWR-Mitgliedstaat oder in der Schweiz, deren entsandte Arbeitnehmer/innen Drittstaatsangehörige sind, benötigen gemäß § 18 Abs 12 AuslBG eine EU-Entsendebestätigung. Sie wird vom AMS ausgestellt, wenn die entsandte Arbeitskraft ordnungsgemäß im Entsendestaat beschäftigt ist und während der Entsendung nach den österreichischen Lohn- und Arbeitsbedingungen beschäftigt wird. Kroatische Arbeitnehmer benötigen unter Umständen aufgrund einer Sonderbestimmung ebenfalls eine EU-Entsendebestätigung.
Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat, die Arbeitskräfte entsenden, haben keine Meldung an die ZKO zu erstatten. Der österreichische Auftraggeber hat direkt beim AMS eine Entsendebewilligung oder eine Beschäftigungsbewilligung zu beantragen.
Im Fall der Überlassung durch Unternehmen aus Drittstaaten, benötigt der österreichische Betrieb, in dem die überlassene Arbeitskraft beschäftigt wird, eine spezielle Überlassungsbewilligung. Die Überlassungsbewilligung muss bei der Gewerbebehörde beantragt werden und wird nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen gewährt. Anschließend ist eine Beschäftigungsbewilligung beim AMS zu beantragen.
- Aufenthaltsrecht
Entsandte oder überlassene Arbeitskräfte, die einem Drittstaat angehören, benötigen ein Visum und bei einem Aufenthalt über 6 Monate eine Aufenthaltsbewilligung. EU-Bürger/innen benötigen bei einem über dreimonatigen Aufenthalt eine Anmeldebescheinigung.
- Sozialversicherung
Entsandte oder überlassene Arbeitskräfte bleiben nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften des Entsendestaates versichert, wenn
- die Entsendung oder Überlassung voraussichtlich maximal 24 Monate dauert und
- entsandte oder überlassene Arbeitnehmer/innen keine Arbeitskräfte ablösen, deren Entsendezeit abgelaufen ist (keine Kettenentsendung).
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, wird vom zuständigen Sozialversicherungsträger des Entsendestaates die Bescheinigung A1 (Bestätigung, dass die entsandten oder überlassenen Arbeitskräfte bereits im Entsendestaat versichert sind) ausgestellt. Die österreichischen sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften gelangen zur Anwendung, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
- Welche Unterlagen müssen vorhanden sein
Am Ort in Österreich, an dem die entsandten oder überlassenen Arbeitnehmer/innen zum Einsatz kommen bzw. an einem anderweitigen Ort, müssen die folgenden Unterlagen in deutscher Sprache bereitgehalten werden:
- das Sozialversicherungsdokument A1
- eine Kopie der Meldung der Entsendung
- Lohnunterlagen, aus denen hervorgeht, welches Entgelt den Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen während ihrer Beschäftigung in Österreich zusteht und tatsächlich ausbezahlt wird.
- Im Fall, dass der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin aus einem EU-Mitgliedstaat (außer Kroatien) entsandt werden soll und aber selbst nicht die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates besitzt oder kroatischer Staatsangehöriger/kroatische Staatsangehörige ist, die Arbeitsbewilligung des Entsendestaates
- Aufzeichnungen über die Arbeitszeiten
Ansprechperson in der MSCT: Mag. Florian Würth, Geschäftsführer