Die Entsendung der eigenen Arbeitnehmer stellt in den meisten Fällen eine erhebliche Vereinfachung gegenüber der Möglichkeit dar, auf dem ausländischen Markt als Arbeitgeber tätig zu sein. In Tschechien besteht keine gesetzliche Meldepflicht, auf Grund deren es nötig wäre, vor der Entsendung des Arbeitnehmers ihn beim Zollamt oder einer anderen speziellen Behörde anzumelden. Trotzdem ist die Entsendung von Arbeitnehmern mit einer Reihe von Regeln und gesetzlichen Beschränkungen verbunden, die vor der Entsendung zu befolgen sind, um Sanktionen seitens der Behörden in dem Entsendungsstaat zu vermeiden und um einen reibungslosen Verlauf des Aufenthaltes der Arbeitnehmer in dem anderen Mitgliedsstaat zu ermöglichen.
Auf Grund der Richtlinie des EP und des Rates 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen ist es bei den nach Tschechien entsandten Arbeitnehmern neben den im lokalen Arbeitsvertrag festgelegten Bedingungen nötig, auch die Bestimmungen des tschechischen Arbeitsgesetzbuches zu befolgen, insbesondere im Bereich der Höchstarbeitszeiten und Mindesterholungszeit, des Mindesterholungsurlaubs, der Höhe des Mindestlohnes sowie des Überstundenzuschlags, der Arbeits- und Gesundheitsschutzvorschriften oder der gleichmäßigen Behandlung aller Arbeitnehmer betreffend. Dies gilt jedoch nicht, sofern in einem der Bereiche gesetzliche Vorschriften des Heimatsstaates für die Arbeitnehmer günstiger sind, wobei jeder Anspruch separat beurteilt wird. Bei einigen Ansprüchen kann somit nach den gesetzlichen Vorschriften des Heimatsstaates verfahren werden, während bei anderen nach dem Arbeitsrecht des Staats, in dem der Arbeitnehmer seine Arbeitstätigkeit ausübt. Für 2017 beträgt der gesetzliche Mindestlohn für unqualifizierte Arbeitstätigkeiten in Tschechien 11.000,- CZK pro Monat, für 2018 wird der Betrag auf 12.200,- CZK erhöht. Bei vielen Berufen gibt es jedoch ein höherer Mindestlohn, der sog. garantierte Mindestlohn, den der Arbeitgeber zu zahlen hat. Dieser garantierte Mindestlohn berücksichtigt den Kompliziertheits-, Anstrengungs- und Verantwortungsgrad der jeweiligen Arbeitstätigkeit.
Ein weiterer mit der Entsendung zusammenhängender Bereich sind die gesetzlichen Versicherungsbeiträge. Bei den mit den EU-Koordinierungsverordnungen gedeckten Staaten gilt als Grundprinzip die Zuständigkeit für die Sozial- und Krankenversicherung nur in einem Staat zu belassen und bei Entsendungen von dieser Rechtseinrichtung Gebrauch zu machen. Dank dieser Rechtseinrichtung kann der entsandte Arbeitnehmer bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen im Sozialversicherungssystem des Heimatsstaates bleiben, auch wenn er vorübergehend eine Arbeitstätigkeit außerhalb des Staates ausübt. Mit der Verordnung des EP und des Rates Nr. 883/2004 kann die Regelung bei einer Entsendung angewandt werden, die maximal für 24 Monate vorgesehen ist. Diese Vorschrift regelt, in welches Land der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber die gesetzlichen Sozial- und Krankenversicherungsbeiträge abzuführen haben. Dies führt zu keiner Beschränkung der Möglichkeit des Arbeitnehmers (und eventuell seiner unterhaltspflichtigen Familienangehörigen) im Bedarfsfall die Krankenversicherung im Entsendungsstaat in Anspruch zu nehmen. Beim Gebrauch der Rechtseinrichtung Entsendung ist es nötig sich zusammen mit dem entsandten Arbeitnehmer an den Sozialträger zu wenden und die Bescheinigung zu beantragen, welche nationalen Rechtsvorschriften bezüglich der Sozial- und Krankenversicherung auf die jeweilige Person anzuwenden sind, und zwar mit dem Formular A1.
Was die Einkommensteuer angeht, ist nach dem entsprechenden Doppelbesteuerungsabkommen zu verfahren, auf Grund dessen die Steueransässigkeit des entsandten Arbeitnehmers sowie die Möglichkeit der Entstehung der Betriebsstätte für die Einkommenssteuerzwecke bestimmt wird. Bei Nichtsteueransässigen unterliegen der Steuer nur die Einkünfte aus Tschechien, bei Steueransässigen ihr ganzes Welteinkommen. Ist laut dem DBA der entsandte Arbeitnehmer in Tschechien steuerpflichtig, unterliegt das Einkommen des Arbeitnehmers der Lohnsteuer in Höhe von 15 %, sofern sein Jahreseinkommen den Betrag von 1.355.136,- CZK in 2017 (1.438.992,- CZK in 2018) überschreitet. Liegt das Einkommen oberhalb dieser Grenze, ist es noch mit der Solidaritätssteuererhöhung von 7 % zu besteuern. Die Lohnsteuer wird aber nicht nur vom Bruttolohn berechnet. Dieser ist um die vom Arbeitgeber abgeführten Versicherungsbeiträge (Arbeitgeberanteil) in Höhe von 34 % zu erhöhen. Die tatsächliche Besteuerung bewegt sich daher um 20 %, wenn das Einkommen des Arbeitnehmers nicht so hoch ist, dass es der Solidaritätssteuererhöhung unterliegt. Zudem hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf den Grundfreibetrag in Höhe von 24.840 CZK jährlich. Sofern es sich um einen Nichtsteueransässigen handelt, muss 90 % seines Welteinkommens aus Tschechien kommen, damit er Anspruch auf andere Freibeträge hat. Zugleich ist es wichtig zu bestimmen, ob der ausländische Arbeitgeber nach tschechischem Recht steuerpflichtig wird und er die Pflicht hat, seinen Arbeitnehmern die Lohnsteuer bzw. Lohnsteuervorauszahlung einzubehalten oder ob der Arbeitnehmer selbst steuerpflichtig wird.
Im Falle, dass es sich um eine Entsendung aus den Nicht-EU-Staaten handelt, wird eine Reihe der Bereiche ähnlich gemäß dem Doppelbesteuerungsabkommen geregelt. Es gibt jedoch keine vereinheitlichende Vorschrift für Versicherungsbeiträge. Die Auswirkungen sind im bilateralen Abkommen über die Sozialversicherung zu klären, das zwischen Tschechien und dem entsendendem Staat abgeschlossen wurde, sofern es so ein Abkommen überhaupt gibt.
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