Überführungen des Rechts des Europäischen Parlaments und des Rates (EU) 957/2018/EU vom 28. Juni 2018 zur Änderung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen in die Rechtsordnung der Slowakischen Republik
- Der ursprüngliche Umfang des sog. harten Kerns der Richtlinie von den sog. Mindestlohntarifen wird auf die Anwendung weiterer obligatorischer Lohnbestandteile erweitert,
- Gewährleistung vergleichbarer Arbeits- und Lohnbedingungen für ausländische Arbeitnehmer, die zu einem slowakischen aufnehmenden Arbeitgeber entsendet werden:
Der entsendende (ausländische) Arbeitgeber ist gemäß § 5 Abs. 2 Buchstabe c) Arbeitsgesetzbuch (weiterhin nur „AGB“) verpflichtet, während der Entsendung seines Arbeitnehmers auf das Gebiet der Slowakischen Republik dem Arbeitnehmer den Lohn und weitere Erfordernisse im Einklang mit dem Arbeitsgesetzbuch, weiteren Vorschriften im Bereich des Arbeitsrechts und der Tarifverträge höheren Grades, die auf dem Gebiet der Slowakischen Republik gelten, auszuzahlen, sofern es sich um Folgendes handelt:
- minimaler Lohn,
- minimale Lohnansprüche,
- Lohnbegünstigung für Überstunden,
- Lohnbegünstigung für Arbeit an Feiertagen,
- Lohnbegünstigung für Arbeit am Samstag,
- Lohnbegünstigung für Arbeit am Sonntag,
- Lohnbegünstigung für Nachtarbeit,
- Lohnausgleich für erschwerte Arbeitsleistung,
- andere obligatorische Lohnbestandteile (die z.B. aus Tarifverträgen höheren Grades hervorgehen),
- Lohnersatz für Urlaub.
Bei der Beurteilung, ob die Leistung, die der entsendende Arbeitgeber gewährt, ein Lohn ist, wird § 118 Arbeitsgesetzbuch angewendet.
Der entsendende Arbeitgeber ist nur bei einer Dienstreise oder bei einer Reise an den gewöhnlichen Ort der Arbeitsleistung auf dem Gebiet der Slowakischen Republik gemäß Gesetz Nr. 283/2002 Slg. über Reisekostenersatz bzw. gemäß dem entsprechen Tarifvertrag höheren Grades verpflichtet, den entsendeten Arbeitnehmern einen Ersatz zu zahlen, und zwar:
- Ersatz der Reiskosten,
- Ersatz der Unterbringungskosten bei Dienstreisen,
- Verpflegungsgeld.
In Bezug auf die angeführte Pflicht kann auch Reisekostenersatz, Ersatz von Ausgaben für Unterkunft und Verpflegungskosten oder eine andere vom entsendenden Arbeitgeber gewährte vergleichbare Leistung, die gemäß dem Recht des Staates gewährt wird, aus dem der Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung bei der Erbringung der Dienstleistungen entsendet wird, eingerechnet werden.
- Einteilung der Entsendung gemäß der Dauer der Entsendung:
- Kurzfristige Entsendung (12 Monate bzw. 18 Monate) –Anwendung der Bedingungen des harten Kerns,
- langfristige Entsendung (mehr als 12 Monate bzw. mehr als 18 Monate) – Anwendung des gesamten Arbeitsrechts der Slowakischen Republik mit Ausnahme der Regelungen für die Gründung, Entstehung, Beendigung und des Erlöschens des Arbeitsverhältnisses und des Verbots der Ausführung einer anderen Erwerbstätigkeit während der Dauer des Arbeitsverhältnisses und Konkurrenzverbot.
- Berechnung des Zeitraums der Entsendung bei einer Kettenentsendung,
- Neue Informationspflichten des aufnehmenden Arbeitgebers gegenüber dem vorübergehenden Arbeitgeber im Fall einer Entsendung des Arbeitnehmers seitens des aufnehmenden Arbeitgebers.
Falls Sie die Problematik der entsendeten Arbeitnehmer interessiert, beantworten wir gern Ihre zusätzlichen Fragen mittels unseres fachlichen Teams von Steuer- und Lohnberatern.