Mehr Transparenz in die Geschäfte zwischen Staat und Firmen aus der Privatwirtschaft zu bringen wird ab Februar die Aufgabe des neuen Gesetzes über das Register der Partner des öffentlichen Sektors (sog. Gesetz gegen Briefkastenunternehmen) aus der Feder des Justizministeriums sein, welches am 25. Oktober 2016 von den Abgeordneten des Nationalrats der Slowakei beschlossen wurde.
Zweck des Gesetzes http://www.nrsr.sk/web/Default.aspx?sid=zakony/zakon&MasterID=6005 ist die Einführung eines Registers von Partnern des öffentlichen Sektors (nachstehend nur „Register“) sowie die Regelung der damit verbundenen Fragen mit dem Ziel, die Anforderungen an jene Subjekte gesetzlich zu definieren, mit denen der Staat bzw. ein Subjekt des öffentlichen Rechts eine rechtliche Beziehung eingeht bzw. in deren Rahmen ein Dritter irgendeine Leistung einschließlich des Verkaufs von Eigentum des Staates, Institution des öffentlichen Rechts, Kommunen, oder der höheren Gebietseinheiten [1], annimmt. Die Verpflichtung, sich zu registrieren, wird sich auch auf Personen beziehen, die direkt oder über andere Personen den Subjekten des öffentlichen Sektors Waren und Dienstleistungen liefern, beziehungsweise von denen Vermögen, Rechte zum Vermögen, oder sonstige Vermögensrechte erhalten. Dieser Verpflichtung entgehen auch die Leistungserbringer der Gesundheitsversorgung nicht, welche mit der Krankenkasse einen Vertrag über die Erbringung von Gesundheitsversorgung[2] abgeschlossen haben.
Befreiung von der Meldepflicht sind in erster Linie die Grenzen für die Transaktionen festgelegt, die 100.000 EUR für einmalige finanzielle Transaktionen oder für wiederholende Gesamtleistungen von 250.000 EUR pro Kalenderjahr nicht überschreiten. Für den Erwerb von Vermögen, Rechte zum Eigentum, oder sonstige Eigentumsrechte ist die Grenze deren Marktwert, welcher im Gesamtbetrag 100.000 EUR ausmacht, nicht übersteigt.
Die bisherige Rechtsprechung hatte die Identifizierung der wirtschaftlich Berechtigten nicht ausreichend geregelt, da sie auf einer eidesstattlichen Versicherung basierte; von diesem Konzept sieht das Gesetz nun ab und führt ein verschärftes Regime zur Verifizierung der wirtschaftlich Berechtigten ein. Die Philosophie des Gesetzes nimmt an, dass der Zugang zu öffentlichen Mitteln durch den Eintrag in ein Register bedingt wird, aus dem die wirtschaftlich Berechtigten und gleichzeitig auch eine sog. berechtigte Person erkenntlich sein müssen, die für die eingetragenen Angaben mit haftet. Die Rechtsregelung knüpft an eine existierende Rechtsregelung an, was die öffentliche Kontrolle des Registers der wirtschaftlich Berechtigten angeht, da auch das Register der Partner des öffentlichen Sektors öffentlich für jeden einsehbar sein wird, d. h. für öffentliche Behörden, Unternehmer oder auch die Zivilgesellschaft. Gleichzeitig kommt es zu einer neuen, abstrakteren Definition des wirtschaftlich Berechtigten, bei dem es sich um eine natürliche Person handelt, die tatsächlich die Kontrolle über einen Kunden ausübt oder diesen beherrscht, oder eine natürliche Person, zu deren Gunsten eine Transaktion oder Tätigkeit vorgenommen wird.
Das Gesetz regelt auch die Höhe der Sanktionen für die Nichteinhaltung der gesetzlich festgelegten Bedingungen. Wenn im Antrag auf den Eintrag unwahre oder unvollständige Angaben über den wirtschaftlich Berechtigten oder öffentliche Funktionäre angegeben werden oder wenn die Pflicht nicht erfüllt wird, einen Antrag auf den Eintrag einer Änderung der eingetragenen Angaben bezüglich des wirtschaftlich Berechtigten innerhalb von 60 Tagen ab dem Tag , an dem es zu dieser Änderung kam, abzugeben und dem Antrag auf den Eintrag auch ein Beglaubigungsdokument beizulegen, oder wenn das Verbot gemäß § 19 dieses Gesetzes verletzt wird, verhängt das registrierende Organ gegen den Partner des öffentlichen Sektors eine Geldstrafe in Höhe des wirtschaftlichen Vorteils, den der Partner des öffentlichen Sektors erzielt hat; wenn der wirtschaftliche Vorteil nicht ermittelt werden kann, erhebt das registrierende Organ eine Geldstrafe in Höhe von 10 000 EUR bis 1 000 000 EUR.
Die Geldstrafe kann auch gegen eine Person verhängt werden, die satzungsmäßiges Vertretungsorgan ist, oder gegen jedes Mitglied des satzungsmäßigen Vertretungsorgans des Partners des öffentlichen Sektors zum Zeitpunkt des Verstoßes gegen die vorgenannten Bedingungen und dies in Höhe von 10 000 EUR bis 100 000 EUR.
Für unwahre Informationen droht also im Sinne des Gesetzes dem Partner des öffentlichen Sektors eine Geldstrafe bis zu einer Höhe von 1 000 000 EUR, eine Aberkennung des Firmengewinns, der erzielt wurde, oder ein Auslöschen des Partners des öffentlichen Sektors aus dem Register, was zur Folge hat, dass er sich nicht mehr um öffentliche Gelder bewerben kann.
Das slowakische Gesetz gegen Briefkastenunternehmen ist bislang das einzige weltweit, welches von einer Firma, die mit dem Staat Geschäfte machen will, verlangt, ihre Eigentumsstruktur und die wirtschaftlich Berechtigten offenzulegen. Dieses Gesetz kann ein Vorbild für ganz Europa im Kampf gegen Korruption und nichttransparentes Verhalten der Unternehmen sein.
Das Register ist ein Informationssystem der öffentlichen Verwaltung, welches von dem Slowakischen Justizministerium verwaltet und betrieben wird. Das Register steht auf der Webseite des Ministeriums zur Verfügung https://www.justice.gov.sk/Stranky/default.aspx. Registrierungsstelle ist das Bezirksgericht Zilina. Die im Register eingetragenen Daten sind nicht erforderlich zu beweisen, wobei es möglich ist einen Registerauszug zu erhalten.
Dieses Gesetz erlangt seine Wirksamkeit am 1. Februar 2017.
[1] Definition dieser Subjekten ist im Gesetz ergänzt, und die erwähnten Subjekten sind nur Beispiele.
[2] § 7 des Gesetzes Nr. 581/2004 Slg. über Krankenkassen und der Gesundheitsaufsicht