Am 27.1.2021 hat die Regierung den Entwurf der Novelle des Gesetzes Nr. 67/2020 über einige außerordentliche Maßnahmen im finanziellen Bereich im Zusammenhang mit COVID-19, die sog. Lex Corona genehmigt. Ziel der vorgelegten Regelung ist die Geltendmachung der im Zusammenhang mit dem COVID‑19-Test aufgewendeten Ausgaben in den Steuerkosten und die Lockerung der Bedingungen für die Geltendmachung des Steuerbonus während der Pandemie.
Anerkennung der Steuerausgaben im Zusammenhang mit dem COVID‑19-Test
Gemäß § 24ab des Gesetzesentwurfs werden als Steuerausgaben die Ausgaben (Kosten) eines Arbeitgebers oder eines Steuerzahlers mit Einnahmen aus der Unternehmenstätigkeit oder aus einer anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit gelten, die er für den COVID‑19-Test aufgewendet hat.
Als Steuerausgaben werden Ausgaben für den Test betrachtet, die wie folgt aufgewendet wurden:
a) vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer, einschließlich Test einer nahestehenden Person, die mit dem Arbeitnehmer in einem gemeinsamen Haushalt lebt,
b) für den Test einer selbstständig erwerbstätigen Person, einschließlich Test einer nahestehenden Person, die mit dem Steuerzahler in einem gemeinsamen Haushalt lebt,
c) vom Steuerzahler für natürliche Personen, die eine Tätigkeit für den Steuerzahler an seinem Unternehmungsort ausführen (z.B. Mitarbeiter einer externen Gesellschaft, die in Form der Gewährung von Dienstleistungen Logistiktätigkeiten, Servicetätigkeiten und Reinigungstätigkeiten ausführen).
Dies wird für den gesamten Zeitraum der Pandemie angewendet, d.h. auch rückwirkend für den Besteuerungszeitraum des Jahres 2020.
Im Fall eines Tests von Arbeitnehmern und ihren nahestehenden Personen wird die so gewährte nicht finanzielle Leistung während des Zeitraums der Pandemie nicht Gegenstand der Steuer des Arbeitnehmers sein.
Falls der Arbeitgeber bereits die jährliche Abrechnung der Vorauszahlungen auf die Einnahmen aus abhängiger Tätigkeit für den Besteuerungszeitraum 2020 durchgeführt hat bzw. bereits eine Bestätigung über besteuerbare Einnahmen für das Jahr 2020 ausgestellt hat, kann er eine berichtigende jährliche Abrechnung der Vorauszahlungen oder eine berichtigende Bestätigung über besteuerbare Einnahmen für das Jahr 2020 ausstellen.