Wir weisen auf die Meldepflicht für Steuerzahler bis zum 15.1.2017 gegenüber dem Steuerverwalter im Zusammenhang mit der Änderung der Versteuerung des Einkommens von Urhebern im Jahre 2016 hin.
Seit dem 1.1.2016 werden die Urhebereinkommen im Sinne des Urheberrechtsgesetzes aus der Erschaffung eines Werks und der Erbringung einer künstlerischen Leistung gemäß § 6 Abs. 2 Bst. a) Einkommenssteuergesetz und auch Einkommen aus der Nutzung eines Werks und aus der Nutzung einer künstlerischen Leistung gemäß § 6 Abs.4 Einkommenssteuergesetz vorzugsweise mit einer Quellensteuer versteuert bzw. durch zwei Vorgehensweisen in Abhängigkeit von der Entscheidung des Steuerzahlers (Urhebers) und dies je nachdem, ob der Steuerzahler ein mit der Quellensteuer versteuertes oder ein unversteuertes Urheberhonorar bevorzugt, unter der Bedingung, dass er im Voraus mit dem Zahler die Nichtanwendung der Quellensteuer vereinbart.
Wenn Sie im Jahre 2016 mit einem Urheber eine Vereinbarung darüber getroffen haben, dass Sie dem Urheber keine Quellensteuer abziehen, sind Sie verpflichtet, den Abschluss dieser Vereinbarung bis zum 15.1.2017 dem Steuerverwalter zu melden.