Die Novelle zum Mehrwertsteuergesetz ändert die Regeln bei der Anwendung des Mechanismus der inländischen Übertragung der Steuerschuld bei Transaktionen mit ausgewählten Landwirtschaftsprodukten, ausgewählten Metallen und Metallerzeugnissen.
Die Novelle zum Mehrwertsteuergesetz mit Gültigkeit ab dem 01.01.2018, die das Limit von 5 000 EUR für die Anwendung der Übertragung der Steuerschuld auf den Warenempfänger, der Mehrwertsteuerzahler ist, bei der Lieferung von Landwirtschaftsprodukten, ausgewählten Metallen und Halbwaren aus Metall verursachte in der Praxis mehrere Probleme, insbesondere im Falle des Verkaufs der angeführten Waren über die elektronische Registrierkasse (ERP).
Mit der Novelle zum Mehrwertsteuergesetz zum 01.01.2019 wird daher die Übertragung der Steuerschuld bei der Ausstellung eines Belegs, bei der der Lieferant eine vereinfachte Rechnung, also auch einen Beleg aus der elektronischen Registrierkasse, ausstellt, ausgeschlossen. Die Anwendung des Mechanismus zur Übertragung der Steuerschuld bei der Lieferung ausgewählter Landwirtschaftsprodukte, ausgewählter Metalle und Metallprodukte wird sich auf die Ausstellung einer ordnungsgemäßen Rechnung beziehen.