Im folgenden Artikel möchten wir Ihnen Neuigkeiten über slowakische Offene Handels- und Kommanditgesellschaften bringen, wenn sie von ausländischen Personen kontrolliert oder besessen werden.
Neue Regeln für transparente Gesellschaften und Ihre ausländischen Gesellschafter, Komplementäre und Begünstigten
Die Umsetzung der ATAD 2-Richtlinie führt ab dem 1.1.2022 in das Einkommensteuergesetz („EStG“) Vorschriften für eine umgekehrte hybride Gesellschaft ein. Diese regeln die Besteuerung des Einkommens einer inländischen transparenten Gesellschaft, und zwar hinsichtlich jenes Teiles, der seinem Gesellschafter, Komplementär oder Empfänger zuzurechnen ist, der weder nach dem slowakischen Einkommensteuergesetz noch nach den im Ausland geltenden Steuervorschriften besteuert wird, wenn es sich bei dem inländischen hybriden Rechtsträger um ein sogenanntes „umgekehrt hybrides Subjekt“ handelt. Zum Zwecke der Regeleinführung führt das EStG die Definition der Begriffe „transparentes Subjekt“ und „umgekehrt hybrides Subjekt“ ein. Für die Zwecke dieser Bestimmung bedeutet ein transparentes Subjekt eine Offene Gesellschaft oder Kommanditgesellschaft mit Sitz in der Slowakischen Republik, eine Körperschaft mit Rechtspersönlichkeit und eine Körperschaft ohne Rechtspersönlichkeit, die in der Slowakischen Republik gegründet oder niedergelassen ist und deren Einkünfte (Einnahmen) ganz oder teilweise bis auf die Ebene der Gesellschafter, Komplementäre oder Einkommensempfängers besteuert werden.
Folglich ist dies im Fall eines umgekehrt hybriden Subjekts eine Situation, in der dasselbe Subjekt als:
- aus Sicht des Ansässigkeitsstaates (Slowakei) als eine transparente Einheit betrachtet wird – das Einkommen wird auf Ebene des Gesellschafters, Komplementärs oder Einkommensempfängers besteuert
- aus der Sicht des Staates ihres Gründers (Nichtansässiger der Slowakischen Republik – Gesellschafter, Komplementär, sonstiger Begünstigter) sie als selbstständige steuerliche Einheit (nicht transparente Einheit) gilt – Einkommen wird auf der Gesellschaftsebene besteuert – wodurch das Risiko einer doppelten Nichtbesteuerung entsteht.
Gemäß dem EStG werden solche Einkünfte in der Slowakei besteuert, die ausländischen (nichtansässigen) Gesellschaftern, Komplementären oder Einkommensempfängern zuzurechnen sind, die die Voraussetzung des Eigentums, der Stimmrechte oder der Gewinnbeteiligung von 50% oder mehr an einer transparenten Gesellschaft erfüllen. Diese Einkünfte werden auf der Ebene dieser transparenten Gesellschaft mit dem für die Körperschaftsteuer vorgesehenen Steuersatz in Höhe von 21% versteuert, wenn diese Einkünfte auch nicht durch eine Betriebsstätte im Ansässigkeitsstaat der transparenten Gesellschaft (in unserem Fall in der Slowakischen Republik), oder im Ausland versteuert werden. Aus österreichischer Sicht wird die slowakische Kommanditgesellschaft (sowohl was den Kommanditisten als auch den Komplementär betrifft) als transparent angesehen. In Österreich sind die Gewinne der slowakischen Personengesellschaft unter Progressionsvorbehalt von der Besteuerung nach Art 23 Abs 2 lit a DBA Slowakei (Methodenartikel) auszunehmen, soweit es sich um Unternehmensgewinne (und nicht um bloße Vermögensverwaltung) handelt.
In Anlehnung an diese Neuregelung wird ab dem 1. Januar 2022 auch eine neue Meldepflicht für ausländische Gesellschafter, Komplementäre oder Einkommensbezieher transparenter Gesellschaften nach dem EStG eingeführt. Ausländische Gesellschafter, Komplementäre und Einkommensempfänger, die die Kriterien für die Beteiligung am Grundkapital, Stimmrechte oder einen Gewinnanteilsanspruch von mindestens 50% erfüllen, müssen ihren Status als transparente Gesellschaft erklären (unabhängig davon, ob die Gesellschaft als Hybridgesellschaft gilt), um die Besteuerung anzuwenden.
Bitte beachten Sie, dass diese Meldepflicht nach den Übergangsbestimmungen bereits für bestehende Unternehmen gilt, d. h. wenn die oben genannten Voraussetzungen zum 31.12.2021 vorliegen und auch nach dem 31.12.2021 gelten, muss die Meldung bis zum 31.01.2022 erfolgen. Ein Muster wird auf der Website des Finanzamtdirektoriats der SR im Bereich Steuer- und Zollformulare veröffentlicht.
Da nach dem slowakischen Einkommensteuergesetz die in einer Betriebsstätte erzielten Einkünfte auch die Einkünfte ausländischer Gesellschafter einer Offenen Gesellschaft und Komplementäre einer Kommanditgesellschaft sind, die sich aus ihrer Beteiligung an diesen Gesellschaften ergeben, sind Situationen, in denen auf diese Einkünfte die Bestimmung des EStG in der Praxis Anwendung findet, relativ begrenzt.
Auszahlung von Gewinnanteilen an Kommanditisten von Kommanditgesellschaften
Während für ausländische Gesellschafter, Komplementäre und Einkommensempfänger von Kommanditgesellschaften und Offenen Gesellschaften die Regelungen wie zum umgekehrt hybriden Subjekt in den meisten Fällen gelten, sollten darüber hinaus die Kommanditisten der Kommanditgesellschaften nicht vergessen, dass die Zahlung von Gewinnanteilen (Dividenden) nach wie vor vom Einkommensteuergesetz und dem entsprechenden Doppelbesteuerungsabkommen zum Nachweis des Letztempfängers (ultimate beneficiary) von Einkünften im Ausland unterliegt.
Dadurch dass das DBA zw. der Slowakischen Republik und Österreich den Begriff des Letztempfängers der Einkünfte nicht enthält, bestehen unterschiedliche Rechtsauffassungen über das Thema und es finden derzeit Fachgespräche zwischen der Finanzverwaltung und der Steuerberaterkammer über die Auslegung der Rechtsvorschriften statt.
In der Slowakei wird der Letztempfänger als eine Person definiert, der Einkünfte zu ihrem eigenen Vorteil zufließen und die das Recht hat, diese Einkünfte unbegrenzt zu verwenden, ohne dass eine vertragliche oder andere gesetzliche Verpflichtung besteht, die Einkünfte an eine andere Person zu übertragen. Eine Person, die als Vermittler (z.B. als Treuhänder) für eine andere Person handelt, gilt nicht als Letztempfänger der Einkünfte. Bei fehlendem Nachweis des Letztbegünstigten kann eine Quellensteuer in Höhe von bis zu 35% (nach nationalem Recht 7% für natürliche Personen und 0% juristische Personen) abgezogen werden.
Transparentes Unternehmen in der Eigentumskette
Auch die Frage des Letztempfängers der Einkünfte und der Steuerabzugspflicht ist zu prüfen, wenn sich eine transparente Gesellschaft (Offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft oder vergleichbare Gesellschaft im Ausland) in der Beteiligungskette befindet. Wenn eine intransparente Gesellschaft (z. B. eine Kapitalgesellschaft, eine Genossenschaft) Anteile am Gewinn (Dividenden) an eine transparente Gesellschaft zahlt, die diese dann an ihre Gesellschafter, Komplementäre oder sonstige Begünstigte auszahlt, ergibt sich ein anderer Letztempfänger als die die Dividende unmittelbar erhaltende transparente Gesellschaft.
Das Thema transparente Unternehmen ist in den letzten Jahren immer komplexer geworden. Daher empfehlen wir Ihnen, im Falle der Nutzung solcher Unternehmen in der Slowakei oder ähnlicher Unternehmen im Ausland, die beabsichtigten Transaktionen immer mit Ihrem Steuerberater zu abstimmen.