Am 4. Mai 2021 hat der Nationalrat der Slowakischen Republik das Gesetz Nr. 215/2021 GBl. über Beihilfen bei Kurzarbeit und über Änderungen und Ergänzungen bestimmter Gesetze mit Wirkung zum 1. Januar 2022 verabschiedet, mit dem § 9 und § 13 des Gesetzes Nr. 595/2003 GBl. über die Einkommensteuer, geänderte Fassung, geändert und ergänzt wird.
Nach dieser Novelle gilt auch die Beihilfe bei Kurzarbeit als steuerfreies Einkommen einer natürlichen Person.
Auch die Beihilfe einer juristischen Person während der Kurzarbeit gilt als steuerfreies Einkommen.
Beihilfe während der Kurzarbeit ist eine Zuwendung zur teilweisen Erstattung der Arbeitgeberkosten für das Gehalt des Arbeitnehmers für die Dauer des externen Faktors, durch den die Tätigkeit des Arbeitgebers eingeschränkt wurde. Die Beihilfe während der Kurzarbeit wird einem Arbeitgeber gewährt, der die Voraussetzungen des Gesetzes über die Beihilfe bei Kurzarbeit erfüllt und wird durch das Zentralamt für Arbeit, Soziales und Familie oder das Amt für Arbeit, Soziales und Familie erbracht.
Gemäß § 2 Buchstabe c) des Gesetzes über die Beihilfe während der Kurzarbeit, ist der externe Faktor ein Faktor, der vorübergehend ist, den der Arbeitgeber nicht beeinflussen oder verhindern konnte und der sich negativ auf die Zuteilung von Arbeit an Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber auswirkt, insbesondere Notfall , Notstand oder Ausnahmezustand, außerordentlicher Umstand oder Umstände höherer Gewalt; als externer Faktor gelten nicht Kriegszeit und Kriegszustand, die Saisonalität der ausgeübten Tätigkeit, eine Umstrukturierung, geplante Stilllegung oder Rekonstruktion.
Da es sich bei der Beihilfe während der Kurzarbeit, die dem Arbeitgeber zur teilweisen Erstattung von Aufwendungen auf das Gehalt von Arbeitnehmern gewährt wird, um eine steuerfreie Einnahme handelt, sind Aufwendungen (Kosten) auf Einnahmen, die nicht in die Steuerbemessungsgrundlage einbezogen werden, gemäß § 21 Abs. 1 Buchstabe j) des Einkommenssteuergesetzes keine steuerlich absetzbaren Ausgaben.