Die Novelle zum Arbeitsgesetzbuch bringt eine neue Pflicht für Arbeitgeber in Form der Bereitstellung von Erholungsgutscheinen und Zuschüssen zur Erholung. Ein Arbeitgeber, der mehr als 49 Arbeitnehmer beschäftigt, wird verpflichtet sein, einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis beim Arbeitgeber ununterbrochen mindestens 24 Monate andauert, auf dessen Antrag hin einen Zuschuss für einen Erholungsurlaub in Höhe von 55 % der berechtigten Ausgaben, maximal jedoch einen Betrag von 275 Euro pro Kalenderjahr, bereitzustellen. Das bedeutet, wenn der Arbeitnehmer für den Erholungsurlaub 500 und mehr Euro jährlich aufwendet, steuert ihm der Arbeitgeber dazu den Höchstbetrag von 275 Euro bei. Wenn der Arbeitnehmer für den Erholungsurlaub einen geringeren Betrag als 500 Euro aufwendet, erstattet ihm der Arbeitgeber hierfür einen Zuschuss in Höhe von 55 % der berechtigten Ausgaben.
Aus der Novelle zum Gesetz zur Einkommen- und Körperschaftssteuer geht hervor, dass im Falle der im Arbeitsgesetzbuch festgelegten Bedingungen der erbrachte Zuschuss zum Erholungsurlaub beim Arbeitnehmer als von der Steuer befreites Einkommen betrachtet wird und dieser Zuschuss gleichzeitig seitens des Arbeitgebers von der Steuer abgesetzt werden kann.
Der Erholungsgutschein ist ein besonderes, von einem limitierten Dienstleister ausgegebenes Zahlungsmittel, dass in der Slowakischen Republik bei Dienstleistern verwendet werden kann, die ein Vertragsverhältnis mit dem limitierten Dienstleister haben, der die Erholungsgutscheine ausgibt.