Mit 4. 12. 2018 hat der Rat für Wirtschaft und Finanzen per „Quick Fixes“ Konkretisierungen zum Reihengeschäft beschlossen. Die gegenständlichen Regelungen sollen systematisch unter Art 36a in die Mehrwertsteuersystem-RL (RL 2006/112/EG) eingefügt werden. Konstellationen mit Drittland-Beteiligung (Nicht-EU-Länder) sind von der Anwendung ausgenommen.
Das Reihengeschäft
Ein Reihengeschäft besteht aus mehreren, aufeinanderfolgenden Lieferungen mit mindestens drei Akteuren. Derselbe Gegenstand wird nacheinander geliefert und unmittelbar vom ersten Lieferer an den letzten Erwerber in der Reihe transportiert. Da nur eine tatsächliche Warenbewegung erfolgt, kann auch nur eine bewegte Lieferung stattfinden. Neben der bewegten Lieferung erfolgt in jedem Reihengeschäft mindestens eine ruhende Lieferung. Ruhend sind alle nicht-bewegten Liefervorgänge. Gegenstand der Neuerungen sind ausschließlich innergemeinschaftliche Reihengeschäfte, die vom Zwischenhändler veranlasst werden.
In der Vergangenheit kam es häufig zu Interpretationsproblemen in umsatzsteuerrechtlicher Hinsicht. Art 36a soll nun mehr Rechtssicherheit schaffen. Die gegenwärtigen Probleme resultieren aus der Uneinheitlichkeit nationaler Regelungen und der Unvollständigkeit internationaler bzw. supranationaler Vorgaben.
Neuerungen
Das Reihengeschäft wird nun auch auf europarechtlicher Ebene abschließend, wie oben definiert. Insgesamt folgt der Art. 36a MwStSyst-RL im Wesentlichen der in Österreich bereits angewandten Methodik. Grundsätzlich wird die bewegte Lieferung an denjenigen ausgeführt, der die Warenbewegung veranlasst. Davon abweichend wird nun dem Zwischenhändler ein Zuordnungswahlrecht eingeräumt. Dieser hat die Möglichkeit, die Zuordnung der bewegten Lieferung durch sein Verhalten zu beeinflussen. Wenn der Zwischenhändler die Lieferung veranlasst, geht die bewegte Lieferung prinzipiell an ihn. Tritt der Zwischenerwerber allerdings mit der UID-Nr. des Abgangslandes auf, ändert sich der bewegte Umsatz. In diesen Fällen ist jener Umsatz bewegt, den der Zwischenerwerber an den nächsten Erwerber der Reihe erbringt.
Beispiel mit drei Unternehmen:
Fazit:
Die Neuregelung ist nur in jenen Fällen geeignet Rechtssicherheit herzustellen, in denen der Zwischenerwerber den Transport veranlasst. In den übrigen Fällen gibt es weiterhin keinen einheitlichen Rechtsbestand. Wenn der erste oder der letzte Abnehmer den Transport veranlasst, ist die bewegte Lieferung weiterhin anhand der herrschenden Judikatur zu ermitteln. Hauptstreitpunkt bleibt die Feststellung, in welchem Land die Verfügungsmacht an den letzten Abnehmer übertragen wurde. Insgesamt kann in Art 36a (RL 2006/112/EG) eine Verbesserung der Rechtssicherheit erblickt werden. Eine allumfassende Regelung für alle Konstellationen des Reihengeschäftes (zumindest im innergemeinschaftlichen Bereich) wäre wünschenswert.