Am 14.4.2020 hat die Regierung den Antrag auf Änderung der Bedingungen des Projekts der Unterstützung der Aufrechterhaltung der Beschäftigung im Zeitraum der Ausrufung der außerordentlichen Situation genehmigt, in deren Rahmen es zur Erweiterung der Hilfe für Arbeitgeber und Arbeitnehmer kommt. Es handelt sich um die dritte Sozialhilfe, die beim Amt für Arbeit, Soziales und Familie ab 17.4.2020 in Form von Beiträgen beantragt werden kann. Der Beitrag im Rahmen der ersten und zweiten Maßnahme kann bereits seit 6.4.2020 und 8.4.2020 beantragt werden.
Der Antrag für den Monat März 2020 muss bis 15.05.2020 vorgelegt werden. Ein Antragsteller, der den Antrag für den Monat April oder Mai vorlegt, legt den Antrag bis zum Ende des Kalendermonats vor, der auf den Kalendermonat folgt, für den der Antragsteller die Gewährung des Beitrags beantragt.
Beiträge für Arbeitgeber
Unterstützung | Maßnahme Nr. 1 Arbeitgeber, die ihre Betriebsstellen obligatorisch geschlossen haben | Maßnahme Nr. 3 Arbeitgeber: 3 A – Hindernis auf Seiten des Arbeitgebers 3 B – mit Senkung der Erlöse | ||||||||||||||||||||
Anspruch (berechtigte Person) | Arbeitgeber (einschließlich Gewerbetreibende, die Arbeitgeber sind), die ihre Betriebsstellen auf Grundlage des Beschlusses des Amtes für öffentliches Gesundheitswesen der Slowakischen Republik schließen mussten
| Arbeitgeber (einschließlich Gewerbetreibende, die Arbeitgeber sind), die nicht verpflichtet waren, ihre Betriebsstelle zu schließen: 3 A – Hindernisse bei der Arbeit auf Seiten des Arbeitgebers 3 B – Senkung der Erlöse Anmerkung: Auswahl nur einer Methode – 3A oder 3B.
Es ist während des gesamten Zeitraums der Gewährung des Beitrags nicht möglich, die ausgewählte Methode zu ändern!
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Höhe | Im Betrag der Lohnersatzzahlungen höchstens 80% des durchschnittlichen Verdienstes des Arbeitnehmers, höchstens 1.100 € (880 € für März 2020) Die maximale Gesamtsumme der monatlichen Beiträge pro Firma ist nicht festgelegt. (Der maximale Betrag von 800.000 € pro Antragsteller wird aufgehoben.) | 3A Der Arbeitgeber konnte keine Arbeit zuteilen – Hindernis auf Seiten des Arbeitgebers. Im Betrag der Lohnersatzzahlungen höchstens 80% des durchschnittlichen Verdienstes des Arbeitnehmers, höchstens in Höhe von 880 € (es muss ein Hindernis bei der Arbeit bestehen) oder 3B Summe der pauschalen Beiträge, die auf Grundlage der Senkung der Erlöse bestimmt wird – Der Beitrag kann für einen Arbeitnehmer in Anspruch genommen werden, der arbeitet, sowie auch für einen Arbeitnehmer, der ein Hindernis bei der Arbeit aus einem Grund auf Seiten des Arbeitgebers hat. Bedingung ist, dass er nicht mehr als 50% seines Arbeitszeitfonds ein Hindernis auf Seiten des Arbeitnehmers hat (Arbeitsunfähigkeit, Pflegegeld, Urlaub).
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Beiträge für Gewerbetreibende und FO
Unterstützung | Maßnahme Nr. 2
Gewerbetreibende, die ihre Betriebsstellen schließen mussten oder deren Erlöse gesunken sind | Maßnahme Nr. 4
Natürliche Personen, die seit 13.3.2020 kein anderes Einkommen haben (aus Unternehmens-, Nichtunternehmens- und abhängiger Tätigkeit) | ||||||||||||||||||||
Anspruch (berechtigte Person) | Gewerbetreibende, die ihre Betriebsstellen obligatorisch auf Grundlage des Beschlusses des Amtes für öffentliches Gesundheitswesen der Slowakischen Republik geschlossen haben oder eine Senkung der Erlöse hatten und gleichzeitig: – bis 31.3. kranken- und rentenversichert sind, wobei die Versicherung auch nach diesem Tag andauert – sog. Abgabenferien in Anspruch nehmen (vom Beginn der Unternehmenstätigkeit bis 1.7. des nachfolgenden Jahres)
Gewerbetreibende: 1. die ein Gewerbe betreiben 2. die eine Tätigkeit gemäß den individuellen Vorschriften ausführen (Rechtsanwälte, Notare…) 3. die landwirtschaftliche Produktion einschließlich Forstwirtschaft betreiben
Informationen auf der Seite des Ministeriums für Arbeit, Soziales und Familie, dass Gewerbetreibende gemäß dem Gesetz über Einkommenssteuer beurteilt werden (Gesellschafter einer öffentlichen Handelsgesellschaft, Komplementäre einer Kommanditgesellschaft, Dolmetscher, Künstler, Sportler, Steuerberater…)
| Gewerbetreibende, die nicht kranken- und rentenversichert sind und die: · die Ausführung oder den Betrieb ihrer Tätigkeit unterbrochen oder eingeschränkt haben
Gesellschafter von Ein-Personen-Gesellschaften mit beschränkter Haftung – natürliche Personen
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Höhe | Pauschaler Beitrag, der gemäß der Senkung der Erlöse festgelegt wird
| Pauschaler Beitrag
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Im Handbuch zum Ausfüllen des Berichts Nr. 2, das auf der Seite www.neprepustaj.sk zugänglich ist, ist der Erlös als Teil des Ertrags definiert. Erlöse sind finanzielle Einnahmen, die aus dem Verkauf eines Produkts, aus der Vermietung von Grundstücken, Gebäuden, Einrichtungen u.Ä. gewonnen werden. Bei natürlichen Personen gelten als Erlös die tatsächlich erhaltenen bzw. bezahlten Erträge, also das, was in der einfachen Buchhaltung oder im Verzeichnis der Einnahmen im Finanztagebuch der natürlichen Person angeführt wird.
Der Begriff Erlös ist nicht so definiert wie z.B. in der Regierungsverordnung über die Festlegung der Senkung der Erlöse, die gemäß § 293ew Abs. 2 Buchstabe a) Gesetz Nr.461/2003 Slg. über Sozialversicherung in der Fassung von Gesetz Nr. 68/2020 Slg. erlassen wurde, und dient somit zur Ermittlung der Senkung der Erlöse nur zwecks der Beantragung des Aufschubs der Bezahlung der Versicherungsgebühr für Arbeitgeber und Gewerbetreibende.
Wir gehen davon aus, dass als Erlös in Bezug auf die Gewährung von Beiträgen nur Einnahmen / Erträge aus dem Verkauf von Waren und Dienstleistungen, d.h. der „Nettoumsatz“, so wie dieser in § 2 Abs. 15 des Gesetzes über Buchhaltung Nr. 431/2002 Slg. definiert ist, verstanden wird.
Über eine Präzisierung der legislativen Ungenauigkeit der Definition der Erlöse in Bezug auf die Gewährung von Beiträgen gemäß Maßnahme Nr. 2 und 3a und 3b werden wir Sie informieren.
Gemeinsame Bedingungen für Arbeitgeber bzw. Gewerbetreibende
- Verpflichtung, dem Arbeitnehmer Lohnersatz in Höhe von 80 % seines durchschnittlichen Verdienstes bezahlen,
- Verpflichtung, dass der Arbeitgeber innerhalb von zwei Monaten nach dem Monat, für den er den Beitrag für den bestimmten Arbeitnehmer beantragt, keine Handlung ausführt, die auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgerichtet ist,
- Vorlegung der Angaben über den Stand der Arbeitnehmer zum 31.3.2020,
- Erfüllung der Bedingungen gemäß § 70 Abs. 7 des Gesetzes über Beschäftigungsdienstleistungen
- Er hat die Steuerpflichten gemäß der individuellen Vorschrift erfüllt,
- er hat die Pflicht der Entrichtung der Vorauszahlung auf die Versicherungsgebühr für die öffentliche Krankenversicherung, die Versicherungsgebühr für Sozialversicherung und die obligatorischen Beiträge zum Altersrentensparen erfüllt,
- er hat im Zeitraum von zwei Jahren vor der Einreichung des Antrags über den Beitrag nicht gegen das Verbot der illegalen Beschäftigung i verstoßen,
- er hat gegenüber dem Amt keine fälligen finanziellen Verbindlichkeiten,
- er befindet sich nicht in Konkurs, Liquidation, Zwangsverwaltung, und es wurde für ihn kein Ratenkalender gemäß der individuellen Vorschrift festgelegt,
- für ihn wurden keine unbefriedigten Ansprüche seiner Arbeitnehmer verzeichnet, die aus dem Arbeitsverhältnis hervorgehen,
- es wurde ihm keine rechtskräftige Strafe des Verbots der Annahme von Dotationen oder Subventionen oder Strafe des Verbots der Annahme von Hilfe und Unterstützung auferlegt, die aus den Fonds der Europäischen Union gewährt wurden, falls es sich um eine juristische Person handelt;
Die Erfüllung aller Bedingungen weist Arbeitgeber durch eine Ehrenerklärung nach, die Gegenstand anschließender Kontrollen sein wird.
Über die weitere Entwicklung im angeführten Bereich werden wir Sie durchgehend informieren.
Im Fall irgendwelcher Fragen zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.
Hinweis:
Das angeführte Material dient nur zur Orientierung und zur Gewährung einer allgemeinen Übersicht in Bezug auf die Gewährung der Beiträge.
Im Fall von konkreten Fragen und Unklarheiten können Sie sich an uns wenden.