Der Entwurf des Änderungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch, der sich aktuell im interministeriellen Anhörungsverfahren befindet, enthält einige Neuheiten und Änderungen, die nach der Verabschiedung ab dem 1. Januar 2018 wirksam sein sollen.
Die vorgeschlagenen Änderungen gehen vom Aktionsplan für die Bekämpfung von Steuerbetrug aus, zu dem sich auch die Slowakische Republik (SR) verpflichtet hat. Ziel des Änderungsgesetzes ist insbesondere die Verbesserung der Rahmenbedingungen für Unternehmen und der Schutz ehrlicher Unternehmer.
Wir bringen Ihnen hier eine kurze Zusammenfassung der wichtigsten vorbereiteten Änderungen des Handelsgesetzbuchs:
- Eine der wesentlichen Änderungen, die geplant sind, wird die Vorbeugung vor unehrlichen Fusionen von Handelsgesellschaften sein. Die Maßnahmen werden die spekulativen Liquidationen von Gesellschaften betreffen, die fusionieren wollen, obwohl sie nicht fähig sind, ihre Schulden zu tilgen und ihre Gläubiger zu befriedigen. Handelsgesellschaften, die Pleite sind und denen der Bankrott droht, umgehen durch den Zusammenschluss mit einer anderen Gesellschaft die übliche Liquidation und der gesamte Prozess der Eintreibung von Forderungen der Gläubiger wird daher praktisch unmöglich. Wenn eine Handelsgesellschaft sich mit einer Handelsgesellschaft in finanziellen Problemen zusammenschließen will, wird sie dies nach der Beglaubigung mit einem Bericht des Wirtschaftsprüfers tun können. Der Wirtschaftsprüfer trägt also die Verantwortung dafür, dass ein solcher Zusammenschluss von Betrieben nicht riskant ist. Im umgekehrten Falle setzt sich der Wirtschaftsprüfer der Gefahr eines Lizenzverlusts aus. “Gesunde” Unternehmen können sich auch weiterhin zusammenschließen.
- Das Änderungsgesetz versucht, auch gegen sog. Strohmänner vorzugehen. Eine Person, die nur ihren Vor- und Nachnamen und ihre Identität zur Übernahme von Rechten und Pflichten ausleiht, an deren Ausübung sie nicht wirklich interessiert ist (ein sog. Strohmann) macht sich nach der Verabschiedung einer neuen Straftat schuldig – der unlauteren Liquidation. Der Strafsatz kann in diesem Falle bis zu 15 Jahren erreichen. Diese Straftat wird sich ebenso auch auf Personen beziehen, die ihre Beteiligung an einem Betrieb auf einen „Strohmann“ übertragen, und auch auf die Vermittler solcher Übertragungen.
- Es wird auch eine strengere Strafe für verantwortungslose satzungsmäßige Vertreter. Obwohl sie gesetzlich verpflichtet sind, rechtzeitig einen Insolvenzantrag einzureichen, wenn ihr Unternehmen zahlungsunfähig ist, in der Praxis wird diese Pflicht überhaupt nicht ausgeübt. Deshalb verschärft die Novelle zum Handelsgesetzbuch die Verantwortung der satzungsmäßigen Vertreter. Es wird vorgeschlagen, dass jeder Vertreter, der dieser Pflicht nicht nachgekommen ist, für den Schaden haften soll, der dem Gläubiger durch den nicht eingereichten Insolvenzantrag entstanden ist. Der geschädigte Gläubiger wird also die Disqualifikation des Vertreters verlangen können, was bedeutet, dass der so disqualifizierte Vertreter für eine Dauer von drei Jahren bei keiner anderen Handelsgesellschaft oder Genossenschaft mehr Vertreter sein kann und gleichzeitig dem Gläubiger den Schaden erstatten muss, der diesem durch den nicht eingereichten Insolvenzantrag entstanden ist. Ebenso soll eingeführt werden, dass ein nicht rechtzeitig gestellter Insolvenzantrag auch strafrechtliche Folgen haben wird.
- Die Novelle zum Handelsgesetzbuch wird auch die Vorstandsmitglieder ausführlicher regeln. Vorstandsmitglied wird nur eine solche natürliche Person sein können, die voll geschäftsfähig und unbescholten im Sinne einer Sondervorschrift über das Gewerbeunternehmen ist. Eine Person, die die vorgenannten Bedingungen nicht erfüllt, wird kein Vorstandsmitglied, auch wenn das zuständige Organ ihrer Bestellung in diese Funktion zustimmen würde.
- Eine weitere Regel, die eingeführt werden soll, betrifft die Partner des öffentlichen Sektors. Neuerdings werden die Partner des öffentlichen Sektors die 30-tägige Zahlungsfrist für die Rechnungen von Subunternehmen bei öffentlichen Aufträgen einhalten müssen.
- Die vorbereiteten Änderungen betreffen auch den Prozess des Auslöschens eines Unternehmens aus dem Handelsregister. Neben der Zustimmung des Steueramts muss gemäß der neuen Regelung auch die Zustimmung der Sozialversicherung vorgelegt werden. Wenn diese Institutionen gegenüber der Person, die eine Löschung aus dem Handelsregister beantragt, keine Forderungen registrieren, stellen sie diese schriftliche Zustimmung aus und erst dann kann das Unternehmen aus dem Handelsregister gelöscht werden.
- Die Maßnahmen betreffen auch die Optionen, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu gründen. Personen, die auf Listen der Steuerschuldner geführt werden, und neuerdings auch Personen, die im Schuldnerverzeichnis der Sozialversicherung erfasst sind, werden keine Gesellschaft mit beschränkter Haftung gründen können.
- Einrichtung sonstiger Kapitalfonds. Auch wenn das Handelsgesetzbuch an einigen Stellen mit dem Begriff der sog. sonstigen Eigenmittel operiert, fehlte eine ausdrückliche Regelung sonstiger Kapitalfonds im Gesetz, was in der Anwendungspraxis mehrere rechtliche wie auch buchhalterische Unklarheiten ihrer Bildung und Aufteilung verursachte. Diese Frage wurde nach der Einführung der Bestimmungen über die Krise einer Kapitalhandelsgesellschaft noch akuter. Ziel der Regelung ist es insbesondere, das Problem aus der Anwendungspraxis zu beseitigen und die Position der Eigenmittel des Unternehmens zu klären. Diese Frage ist unweigerlich mit den Rechnungslegungsvorschriften verbunden. Die vorgeschlagene Novelle führt unter anderem ausdrücklich die Benachrichtigungspflicht ein, d. h. wenn ein abgezahlter Kapitalfonds zur Aufteilung unter den Aktionären verwendet werden soll, muss vor der Aufteilung ein Krisentest des Unternehmens durchgeführt und spätestens 60 Tage im Voraus eine Mitteilung über die Höhe seiner Umverteilung veröffentlicht werden. Im Hinblick darauf, dass die Auszahlung sonstiger Kapitalfonds gegenwärtig ein häufiges und vielleicht auch nicht definiertes Thema darstellt (aufgrund des Fehlens einer gesetzlichen Regelung), insbesondere auch im Licht einer Unternehmenskrise, können wir Ihnen im Falle jeglicher Fragen fachliche Beratung anbieten, die von unseren langjährigen Erfahrungen auf diesem Gebiet ausgeht.
Es wird vorgeschlagen, dass die genannten Änderungen in Anknüpfung an das Anhörungsverfahren und die Verabschiedung ihre Wirksamkeit am 1. Januar 2018 erlangen.