In diesem speziellen Newsletter bringen wir Ihnen Informationen zu den aktualisierten Veränderungen im Einkommens- und Körperschaftssteuergesetz ab 2017.
1. Änderungen im Einkommens- und Körperschaftssteuergesetz:
1.1 Gewinnanteile, Dividenden
Verabschiedete Änderung des Einkommens- und Körperschaftssteuergesetzes
Am 23. November 2016 fand eine Sitzung des Nationalrats der Slowakischen Republik (SR) statt, auf der neue Regeln für die Versteuerung von Dividenden in der SR mit Wirksamkeit ab dem 1. Januar 2017 verabschiedet wurden.
Eine der grundlegenden Änderungen im Vergleich zum vorherigen Gesetzesentwurf, über den wir Sie im letzten Newsletter informiert haben, ist, dass die Gewinnanteile (Dividenden) natürlicher Personen anstatt der ursprünglich vorgeschlagenen 15 % mit einem Satz von 7 % oder 35% von der besonderen Steuerbemessungsgrundlage versteuert werden, wobei man von ihnen keine Beiträge mehr für die Krankenversicherung zahlt.
Die Besteuerung von Dividenden wird bei natürlichen Personen gesondert danach beurteilt, für welche Jahre die Dividenden ausgeschüttet werden:
1) Dividenden ausgeschüttet aus Gewinnen, die bis zum Jahresende 2003 erwirtschaftet wurden – diese Dividenden werden bei ihrer Auszahlung nach 2016 mit einer Quellensteuer in Höhe von 7 % versteuert, wobei sie in den Jahren 2004 bis 2016 als Bestandteil der Steuerbemessungsgrundlage des Steuerzahlers – der natürlichen Person – mit einem Satz von 19 % bzw. 25 % versteuert wurden;
2) Dividenden ausgeschüttet aus Gewinnen, die für die Jahre 2004 – 2016 erwirtschaftet wurden – bei diesen Dividenden bleibt das bisherige Steuerregime erhalten, d. h. die Dividenden waren kein Gegenstand der Steuer und bei ihrer Auszahlung nach 2016 werden sie nicht versteuert, aber werden weiter der Krankenkassenabgabe in Abhängigkeit von der gesetzlichen Regelung für die einzelnen Jahre unterliegen (2011 – 2012 in Höhe von 10 %, 2013 – 2016 in Höhe von 14 %);
3) Dividenden ausgeschüttet von den Gewinnen, die beginnend ab dem Jahr 2017 erwirtschaftet werden – es wird eine Versteuerung der Dividenden für natürliche Personen in Form einer Quellensteuer in Höhe von 7 % eingeführt, wobei sie nicht mehr den Krankenkassenbeiträgen unterliegen werden.
4) Für den Fall der Ausschüttung von Dividenden ins Ausland bzw. der Annahme von Dividenden aus dem Ausland geht man nach dem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vor, dessen Anwendung Vorrang vor dem Einkommens- und Körperschaftssteuergesetz hat.
Auf Dividenden, die an natürliche Personen ausgezahlt werden, welche Residenten von Nichtvertragsstaaten sind, oder die natürliche Personen – Residenten der SR – von Handelsgesellschaften mit dem Sitz in Nichtvertragsstaaten annehmen, wird ein besonderer Steuersatz in Höhe von 35 % angewendet.
Die Regeln für die Besteuerung von Dividenden (Gewinnanteil) kommen ebenso auf die Besteuerung des Abfindungsanteils, des Anteils am Liquidationsrest, des Gewinnanteils und auf das Vermögen des Mitglieds einer Grundstücksgemeinschaft zur Anwendung.
Ausnahme: Freistellung des Anteils eines Mitglieds einer Grundstücksgemeinschaft mit Rechtssubjektivität.
Freigestellt wird der Anteil eines Mitglieds einer Grundstücksgemeinschaft mit einer Rechtssubjektivität bis zu einer Höhe von 500 Euro. Ein steuerpflichtiges Einkommen wird der Anteil des Mitglieds einer Grundstücksgemeinschaft nur dann, wenn er höher als 500 Euro ist und dies im Betrag, der über diesen Betrag hinausgeht.
Die Änderung des Einkommens- und Körperschaftsgesetzes beeinflusst ab dem 1.1.2017 wesentlich jene Gruppe von Personen, welche Arbeitnehmer ohne Beteiligung am Stammkapital einer Handelsgesellschaft oder Genossenschaft sind:
Solche Einkünfte in Form von Dividenden werden beim Arbeitnehmer als Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit mit der gleichen Abgabenbelastung wie im Falle des Gehalts klassifiziert. Dividenden, die an Arbeitnehmer ohne Beteiligung am Stammkapital aus dem Gewinn für einen Bilanzierungszeitraum ausgezahlt werden, dessen Beginn im Zeitraum vom 1.1.2014 bis zum 31.12.2016 liegt, sind von der Einkommenssteuer freigestellt.
Anteile und Dividenden der Gesellschafter von offenen Handelsgesellschaften und von Komplementären von Kommanditgesellschaften:
Der Gewinnanteil des Gesellschafters einer offenen Handelsgesellschaft und des Komplementärs einer Kommanditgesellschaft, der Anteil des Gesellschafters einer offenen Handelsgesellschaft und des Komplementärs einer Kommanditgesellschaft am Liquidationsrest bei der Liquidation der Gesellschaft und der Abfindungsanteil beim Erlöschen der Beteiligung eines Gesellschafters an der offenen Handelsgesellschaft oder beim Erlöschen der Beteiligung eines Komplementärs an einer Kommanditgesellschaft ist Gegenstand der Steuer beim Gesellschafter – der juristischen Person als Bestandteil der Steuerbemessungsgrundlage gemäß § 14 – Bemessungsgrundlage für die Körperschaftssteuer.
Besteuerung von Dividenden bei juristischen Personen:
Diese Dividenden sind weiterhin kein Gegenstand der Steuer.
Eine Ausnahme bilden Dividenden, die an solche juristische Personen ausgeschüttet werden, die Residenten von Nichtvertragsstaaten sind, oder die von juristischen Personen aus Nichtvertragsstaaten angenommen werden – diese werden mit einem besonderen Steuersatz in Höhe von 35 % besteuert.
Die Besteuerung jener Dividenden juristischer Personen, die im Besteuerungszeitraum ab dem 1.1.2017 aus einem Gewinn fließen, der bis 31.12.2003 ausgewiesen wurde, ändert sich bei juristischen Personen nicht und sie unterliegen einer Versteuerung.
Alle Änderungen auf dem Gebiet der Einführung einer Versteuerung von Dividenden und anderen Einkünften kommen bei einem Gewinn zur Anwendung, der für einen Besteuerungszeitraum ausgewiesen wird, welcher vor dem 1.1.2017 begonnen hat, beim Anteil des Mitglieds einer Grundstücksgemeinschaft beim ausgewiesenen Gewinn für einen Besteuerungszeitraum bis zum 31.12.2016 und ausgezahlt nach dem 31.12.2016, beim Anteil am Liquidationsrest, wenn die Handelsgesellschaft oder Genossenschaft frühestens am 1.1.2017 in die Liquidation geht, und beim Abfindungsanteil, dessen Höhe anhand des ordnungsgemäßen individuellen Jahresabschlusses für einen Bilanzierungszeitraum bestimmt wurde, der frühestens am 1.1.2017 beginnt.
1.2 Änderung des Steuersatzes:
Der Steuersatz bei den Einkünften juristischer Personen für den Besteuerungszeitraum, der frühestens am 1. Januar 2017 beginnt, sinkt von 22% auf 21%.
1.3 Aufhebung der Steuerlizenz:
Firmen (z. B. slowakische GmbHs) werden die Steuerlizenz zum letzten Mal für das Jahr 2017 bezahlen, wenn ihr Besteuerungszeitraum dem Kalenderjahr entspricht. Wenn sie als Besteuerungszeitraum das Geschäftsjahr verwenden, zahlen sie die Steuerlizenz das letzte Mal für jenen Besteuerungszeitraum, der im Laufe des Jahres 2018 endet.
1.4 Erhöhung der Pauschalausgaben
Das Limit für die Pauschalausgaben wird auf 60 % von den erreichten Einkünften aus der Unternehmenstätigkeit und anderer selbständiger Erwerbstätigkeit auf einen Höchstbetrag von 20 000 Euro erhöht.
Diese Gesetzesänderung betrifft jene Steuerzahler, die Einkünfte aus einer Unternehmenstätigkeit gemäß § 6 Absatz (1), Einkünfte aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 6 Absatz (2), aber auch Einkünfte aus der Verwendung eines Werks und eines Kunstwerks gemäß § 6 Absatz (4) haben. Die vorgenannte Regelung gilt nicht für Steuerzahler, die Einkünfte aus der Vermietung gemäß § 6 Absatz (3) des Einkommenssteuergesetzes haben.
1.5 Änderungen bei der Verrechnungspreisbildung
Es ändern sich die Regeln bei der Berichtigung der Steuerbemessungsgrundlage einer inländischen abhängigen Person, wobei keine Genehmigung des Steuerverwalters für die Ausführung einer korrespondierenden Berichtigung mehr verlangt wird. Ebenso werden neue Regeln der primären und der korrespondierenden Berichtung eingeführt, wenn eine der beteiligten Seiten ein Steuerzahler ist, der eine Steuerermäßigung geltend macht, und dies einschließlich der Einführung einer Meldepflicht zu den Berichtigungen der Steuerbemessungsgrundlage gegenüber dem Steuerverwalter.
Der Prozess der Einreichung des Antrags eines Steuerzahlers für die Genehmigung der Preisbildungsmethode wird präzisiert. Es werden feste Gebühren für die Ausgabe eines Beschlusses über die Genehmigung der Preisbildungsmethode festgelegt und dies in Höhe von:
· 10 000 Euro bei der einseitigen Genehmigung der Preisbildungsmethode gemäß dem Einkommens- und Körperschaftssteuergesetze, oder
· 30 000 Euro bei einer beiderseitigen Genehmigung der Preisbildungsmethode anhand des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung durch die Steuerverwalter beider Vertragsstaaten.
Zu den Regeln der Verrechnungspreisbildung wird auch der neue § 18a ergänzt, dessen Absicht es ist, in größerem Maße eine absichtliche Umgehung der Steuerzahlung infolge der Verrechnungspreisbildung zu sanktionieren. Wenn das Finanzamt anhand einer Steuerprüfung der Verrechnungspreisbildung dem Unternehmer eine Steuer oder eine Steuerdifferenz aus dem Grund veranlagt, dass seine Vorgehensweise wirtschaftlich nicht begründet war und ihr Ergebnis die vorsätzliche Umgehung oder absichtliche Senkung der Steuerpflicht war, erlegt er ihm eine zweifache Strafe auf. Wenn der Steuerzahler jedoch keinen Widerspruch gegen den Beschluss des Steuerverwalters einlegt, mit dem der Steuerverwalter die in der Steuererklärung oder in der nachträglichen Steuererklärung angegebene Steuer erhöht, und die Steuerdifferenz zur veranlagten Steuer innerhalb der Frist für die Einreichung eines Widerspruchs bezahlt, kommt die Erhöhung der Strafe nicht zur Anwendung.
1.6 Sonstige Änderungen im Einkommens- und Körperschaftssteuergesetz
Berichtigungen bei der Festlegung der Steuerbemessungsgrundlage und bei den Steuerausgaben
1. Präzisierung der Definition der Miete, die nur nach der Bezahlung in die Steuerbemessungsanlage einbezogen wird – für alle Mietzahlungen für mobile und immobile Sachen, für Rechte zur Nutzung von Urheber-, Patent- und verwandten Rechten.
2. Verschärfung des Verfahrens des steuerlichen Umgangs mit Kraftfahrzeugen für Betriebs- und Prüfzwecke und dies, wenn es sich um die Pflicht zur Zahlung einer Verwaltungsgebühr bei der Erstanmeldung (bis zu einem Jahr) handelt, und die Abzugsfähigkeit/Nichtabzugsfähigkeit von Ausgaben im Zusammenhang mit dem Betrieb und der Pflege dieser Kraftfahrzeuge (nach Ablauf eines Jahres, wenn die Höhe der Verwaltungsgebühr nicht rechtzeitig nachgezahlt wird).
3. Einführung der Abzugsfähigkeit:
o von Ausgaben von Unternehmenssubjekten, die in Form materieller humanitärer Hilfe organisiert über das Innenministerium der SR anhand der verabschiedeten Richtlinie für das Vorgehen der beteiligten Delegationen am Humanitären Weltgipfel in Istanbul und des Beschlusses der Regierung der SR Nr. 310 vom 12.4.2006 zum Mechanismus der Gewährung humanitärer Hilfe der Slowakischen Republik an das Ausland gewährt wurde (humanitäre Hilfe = Bereitstellung des notwendigen Materials, von Technik, Lebensmitteln und anderen Produkten humanitärer Organisationen),
o des Pflichtbeitrags zur Lösung von Krisensituationen gemäß dem Gesetz Nr. 371/2014 über die Lösung von Krisensituationen auf den Finanzmärkten.