Ab 1.7.2018 wurde die obligatorische elektronische Kommunikation mit der Finanzverwaltung auch auf alle natürlichen Personen – Unternehmer erweitert. Die Pflicht der elektronischen Kommunikation ab 1.7.2018 betrifft nur natürliche Personen, die Unternehmer sind und die zur Einkommenssteuer gemäß § 49a Gesetz Nr. 595/2003 Slg. über Einkommenssteuer registriert sind. Es handelt sich um Steuersubjekte, die ein Einkommen gemäß § 6 Abs. 1 und 2 Gesetz Nr. 595/2003 Slg. über Einkommenssteuer haben.
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