Ab dem 1.1.2017 treten die Bestimmungen der Ausführungsverordnung des Rates der EU Nr. 1042/2013 im Bereich Geltendmachung der MwSt. bei Dienstleistungen in Beziehung zu einer Liegenschaft in Kraft. Die betreffende Ausführungsverordnung wurde bereits im Jahr 2013 angenommen, sie wird allerdings wegen des ausreichenden Zeitbedarfs zur Harmonisierung des Vorgehens der einzelnen Mitgliedsstaaten der EU erst ab 1.1.2017 gültig. Hauptziel ist die Vereinheitlichung der Auslegung der einzelnen Begriffe in Beziehung zu einer Liegenschaft in allen Mitgliedstaaten der EU und die Sicherstellung eines einheitlichen Vorgehens bei der Gewährung von Dienstleistungen in Verbindung mit unbeweglichem Vermögen für die Zwecke der MwSt. mit positiven Folgen für das Maß der Rechtssicherheit, die die Höhe der Risiken bei der Planung von Transaktionen beeinflusst.
Im Einklang mit den Bestimmungen wurde in der slowakischen Legislative bereits § 16 Abs. 1 des geltenden MwSt.-Gesetzes Nr. 222/2004 GBl. implementiert, der festlegt, dass der Ort der Lieferung von Dienstleistungen in Beziehung zu einer Liegenschaft der Ort ist, an dem sich diese Liegenschaft befindet. Dieser Staat hat dann das Recht, die betreffende Transaktion zu besteuern.
Die Ausführungsverordnung definiert den Begriff unbewegliches Vermögen näher und auch, welche Dienstleistungen als Dienstleistungen in Beziehung zu unbeweglichem Vermögen gelten, und dies insbesondere aus dem Grund, dass eine Doppelbesteuerung, resp. eine doppelte Nichtversteuerung, ausgeschlossen werden soll. Die Europäische Kommission gab Ende des Jahres 2015 auch unverbindliche Erklärungen zu den Artikeln der Ausführungsverordnung heraus, die bei der Interpretation der verschiedenen Arten von Dienstleistungen in Verbindung mit einer Liegenschaft helfen sollen.
Als Dienstleistungen in Verbindung mit einer Liegenschaft gelten nur die Dienstleistungen, die ausreichend direkt mit der Liegenschaft zusammenhängen. Ein ausreichend direkter Zusammenhang von Dienstleistungen und Liegenschaften besteht auch dann, wenn diese dafür erbracht oder darauf ausgerichtet sind, und wenn deren Ziel ihre physische oder rechtliche Änderung ist.
Die Erklärungen zur Ausführungsverordnung führen auch Dienstleistungen an, die nicht als Dienstleistungen in Verbindung mit einer Liegenschaft gelten. Dies sind zum Beispiel Werbedienstleistungen, auch wenn bei ihrer Erbringung eine Liegenschaft genutzt wird, außerdem Dienstleistungen von Tourismusagenturen, die Gewährung von Aufstellplätzen für Messestände, dies auch dann, wenn dazu auch Nebendienstleistungen angeboten werden (zum Beispiel Wifi-Anschluss). Ebenso gehören auch Dienstleistungen wie die Verwaltung eines Portfolios von Investitionen in unbewegliches Vermögen und einige rechtliche Dienstleistungen nicht dazu.
Unten führen wir einige Beispiele von Dienstleistungen an, die als Dienstleistungen in Verbindung mit einer Liegenschaft angesehen werden müssen:
· Dienstleistungen von Projektanten
Die Dienstleistung gilt nur dann als Dienstleistung in Verbindung mit einer Liegenschaft, wenn sich das von einem Architekten ausgearbeitete Projekt auf eine konkrete Parzelle, ein Gebäude oder einen Bau bezieht. Wenn die Liegenschaft oder die Parzelle, auf der die Liegenschaft stehen soll, vorher nicht bekannt sind, wird eine solche Dienstleistung nicht als Dienstleistung in Verbindung mit einer Liegenschaft gelten, und sie wird gemäß den allgemeinen Regeln für Dienstleistungen versteuert.
· Dienstleistungen von Gutachtern, Rechtsanwälten und Händlern
Die Vermittlung von Verkauf und Vermietung, Notardienste, Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Ausarbeitung eines Vertrags über den Kauf oder Erwerb von unbeweglichem Vermögen gelten als Dienstleistungen in Verbindung mit einer Liegenschaft, wenn sie eine konkrete Liegenschaft betreffen.
· Verwaltung von immobilem Vermögen
Arbeitsschutz-Dienstleistungen, Reinigung, Wartung, Einbringung von Mietzahlungen von nicht zahlenden Mietern, Bauaufsicht, Inserierung freier Räume im Gebäude oder Vereinbarung von Mietbedingungen gehören zu den Dienstleistungen, die sich auf konkretes unbewegliches Vermögen beziehen.
· Bereitstellung von Beschäftigten
Wenn ein Anbieter einem Abnehmer eine ausreichende Anzahl von Mitarbeitern für die Ausführung von Arbeiten bereitstellt, wird diese Dienstleistung nur dann als Dienstleistung in Verbindung mit einer Liegenschaft gelten, wenn der Anbieter der Beschäftigten auch die Verantwortung für die Ausführung der Arbeit selbst übernahm.
Hinsichtlich dessen, dass die richtige Definierung von Dienstleistungen in Verbindung mit einer Liegenschaft in vielen Fällen kompliziert ist, da nicht immer ein ausreichender Zusammenhang mit der betreffenden Liegenschaft nachgewiesen werden kann, empfehlen wir Ihnen, in gegebenen Fällen unsere Gesellschaft zu kontaktieren, da wir über praktische Erfahrungen mit der betreffenden Problematik verfügen.