Ziel des Gesetzes ist die Bestimmung eines Finanzinstruments in der selbstverwaltenden Zuständigkeit der Gemeinden, welches jede Gemeinde auf Freiwilligenbasis durch eine eigene allgemein verbindliche Verordnung einführt und das eine Einkommensfunktion, eine Entwicklungsfunktion und eine korruptionsbekämpfende Funktion haben wird.
Am 7. Dezember 2016 beschloss der Nationalrat der Slowakischen Republik ein Gesetz, mit dem das Gesetz Nr. 447/2015 Slg. über die Kommunalabgabe für Entwicklung und über die Änderung und Ergänzung einiger Gesetze geändert und ergänzt wird http://www.nrsr.sk/web/Default.aspx?sid=zakony/zakon&MasterID=6086 /verabschiedete Gesetzesfassung NRSR 271.
Ziel des Gesetzes ist die Bestimmung eines Finanzinstruments in der selbstverwaltenden Zuständigkeit der Gemeinden, welches jede Gemeinde auf Freiwilligenbasis durch eine eigene allgemein verbindliche Verordnung einführt und das eine Einkommensfunktion, eine Entwicklungsfunktion und eine korruptionsbekämpfende Funktion haben wird.
Diese Entwicklungsabgabe kann also von der Gemeinde auf deren Gebiet, in deren einzelnen Teilen oder in einzelnen Gemarkungen durch eine allgemein verbindliche Verordnung festgelegt werden.
Wenn die Gemeinde beschließt, die Kommunalabgabe einzuführen, dann ist die Gemeinde nach der Verabschiedung ihrer Einführung durch den Gemeinderat und ihrer Verlautbarung in einer allgemein verbindlichen Verordnung verpflichtet, sie der Person – dem Gebührenzahler, welcher die gesetzlich festgelegten Bedingungen erfüllt, zur Zahlung zu veranlagen.
Gegenstand der Entwicklungsabgabe ist ein Hochbau auf dem Gebiet der Gemeinde
a) für den eine rechtsgültige Baugenehmigung ausgegeben wurde, mit der dieses Bauwerk bewilligt wurde (nachstehend nur „Baugenehmigung“),
b) der dem Bauamt gemeldet wurde,
c) für den ein Beschluss über die Genehmigung einer Änderung des Bauwerks vor seiner Fertigstellung herausgegeben wurde, oder
d) der nachträglich genehmigt wurde.
Gegenstand der Entwicklungsabgabe ist ein Bauwerk im Sinne der vorgenannten Punkte, wenn durch seine Realisierung eine neue oder eine weitere Nutzfläche im oberirdischen Teil des Bauwerks entsteht.
Zum Beispiel die Wartung, Reparatur, Sanierung oder Modernisierung eines Wohnhauses, bei der sich die Gesamtsumme der Nutzfläche aller Wohnungen und Nichtwohnräume im Wohnhaus nicht ändert, kleine Bauwerke, ein Auf- und Anbau mit einer Nutzfläche unter 25 m2, das Bauwerk oder der Teil eines Bauwerks einer medizinischen Einrichtung, für Kindergärten, für Sportzwecke, für Museen, Bibliotheken, Galerien und anderes sind von der Entwicklungsabgabe ausgeschlossen.
Gebührenpflichtig ist sowohl eine natürliche als auch eine juristische Person, der als Bauherr eine Baugenehmigung, der Beschluss über die Genehmigung einer Änderung des Bauwerks vor seiner Beendigung oder der Beschluss über eine nachträgliche Baugenehmigung ausgegeben wurde oder die das Bauwerk als Bauherr beim Bauamt angemeldet hat.
Der Satz für die Entwicklungsabgabe bewegt sich zwischen 3 Euro und 35 Euro für jeden angefangenen Quadratmeter Fußbodenfläche im oberirdischen Teil des Bauwerks. Grundlage für die Entwicklungsabgabe ist die gesamte Fußbodenfläche des oberirdischen Teils vom realisierten Bauwerk in m2.
Die Gemeinde kann die Entwicklungsabgabe im Sinne dieses Gesetzes zum ersten Mal für ein Bauwerk veranlagen, für das die Baugenehmigung nach der Wirksamkeit dieses Gesetzes ausgegeben wurde, frühestens jedoch mit der Einführung der Entwicklungsabgabe durch eine allgemein verbindliche Verordnung der Gemeinde.
Den Satz für die Entwicklungsabgabe kann die Gemeinde nur zum 1. Januar eines Kalenderjahres bestimmen oder ändern, beziehungsweise wenn die Gemeinde die Entwicklungsabgabe zum ersten Mal im Laufe des Jahres 2017 mit einer allgemein verbindlichen Verordnung einführt, kann der Satz für die Entwicklungsabgabe von der Gemeinde frühestens zum Tag der Wirksamkeit einer solchen allgemein verbindlichen Verordnung der Gemeinde festgelegt werden.
Dieses Gesetz erlangt seine Wirksamkeit am 31. Dezember 2016.
Wir empfehlen Ihnen, die allgemein verbindlichen Verordnungen der Gemeinden zu verfolgen, die auf ihren entsprechenden Websites veröffentlicht werden, für den Fall, dass die Gemeinde auf ihrem Gebiet eine Entwicklungsabgabe festlegen sollte, die sich auf Ihr Bauwerk beziehen würde. Im Falle weiterer Fragen und einer eventuellen Assistent hinsichtlich dieser Problematik können Sie uns gern kontaktieren.