Gemäß der Regierungsverordnung der Slowakischen Republik Nr. 104/2020 Slg., wirksam ab 30.4.2020, entrichtet ein Steuerzahler, der keine Erklärung gemäß § 24a Gesetz Nr. 67/2020 Slg. über bestimmte außerordentliche Maßnahmen im finanziellen Bereich im Zusammenhang mit der Verbreitung der gefährlichen ansteckenden menschlichen Krankheit COVID-19 (Lex Corona) innerhalb der Frist zur Einreichung der Steuererklärung vorgelegt hat, keine Vorauszahlungen gemäß der Steuerpflicht für den Besteuerungszeitraum 2019, falls:
- a. der letzte Tag der Frist zur Einreichung der Steuererklärung während der Pandemie abläuft und
- b. die gemäß der Steuererklärung für den Besteuerungszeitraum 2019 berechnete Höhe der Vorauszahlung geringer als die in der Steuererklärung für den Besteuerungszeitraum 2018 bezifferte Höhe der Vorauszahlung ist.
Die angeführte Art bezieht sich nicht auf Vorauszahlungen, die auf Grundlage des Beschlusses des Steuerverwalters über die Entrichtung der Vorauszahlungen auf die Einkommenssteuer auf andere Weise gezahlt werden.
Im Einklang mit der angeführten Verordnung wird es somit allen Steuerzahlen ermöglicht, Vorauszahlungen auf die Einkommenssteuer zu günstigeren Bedingungen auf Grundlage der eingereichten Steuererklärung zu entrichten. Dies bedeutet, dass niemand während der Pandemie höhere Vorauszahlungen als bisher entrichten muss.
In Bezug auf die Entrichtung von Vorauszahlungen können wir 4 Kategorien von Steuerzahlern unterscheiden:
- Steuerzahler, deren Erlöse unter 40% gegenüber dem gleichen Zeitraum des vorausgegangenen Kalenderjahres gesunken sind – Vorauszahlungen werden nicht entrichtet (von Mai bis zum Monat nach dem Ende der Pandemie), auf Grundlage einer elektronischen Erklärung über die Senkung der Erlöse unter 40% für jeden Monat bis zum 15. Tag im Monat.
- Steuerzahler, die die Steuererklärung 2019 während des Zeitraums der Pandemie eingereicht haben und deren Steuerpflicht für das Jahr 2019 geringer als im Jahr 2018 war – entrichten Vorauszahlungen auf Grundlage der eingereichten Steuererklärung, d.h. aus der geringeren Steuerpflicht. Gleichzeitig wird dem Steuerzahler der Mehrbetrag auf die bis dahin entrichteten Vorauszahlungen auf die Steuer zurückgezahlt, jedoch nur ab April 2020.
- Steuerzahler, die die Steuererklärung 2019 während des Zeitraums der Pandemie eingereicht haben und deren Steuer für das Jahr 2019 höher als im Jahr 2018 war – Entrichtung der Vorauszahlungen aus der Steuerpflicht des Jahres 2018 bis zum Ende des nachfolgenden Monats nach dem Monat, in dem der Krisenzustand endet. Der Steuerzahler hat gleichzeitig die Pflicht, bis dahin die Differenz zwischen den Vorauszahlungen nachzuzahlen, die er gemäß dem Jahr 2018 gezahlt hat und die er gemäß der eingereichten Steuererklärung für das Jahr 2019 zahlen sollte.
- Steuerzahler, die ihre Vorauszahlungspflichten auf Grundlage eines Antrags auf Festlegung der Vorauszahlungen auf andere Weise regeln wollen – die Vorauszahlungen werden vom Steuerverwalter festgelegt.
Falls der Steuerzahler die Vorauszahlungen für den Monat April in einem höheren Betrag entrichtet hat, als für ihn aus dem Gesetz Lex Corona hervorgeht, kann er beim Steuerverwalter die Rückzahlung dieses Mehrbetrags beantragen oder seine Vorauszahlungspflicht im nächsten Monat anpassen.
Wir eisen darauf hin, dass falls dem Steuersubjekt der Steuermehrbetrag gesenkt wird, den das Steuersubjekt in der Steuererklärung zur Einkommenssteuer geltend gemacht hat, die während des Zeitraums der Pandemie gemäß § 10a des Gesetzes Lex Corona eingereicht wird, und anschließend berichtigende bzw. nachträgliche Steuererklärungen über die Einkommenssteuer einreicht, hm eine Geldstrafe in Höhe von 100% der angeführten Differenz auferlegt wird. Das Steuersubjekt ist anschließend verpflichtet, dem Steuerverwalter auch diese Differenz zurückzuzahlen.