Durch die Novelle des Gesetzes Nr. 67/2020 Slg. über bestimmte außerordentliche Maßnahmen im finanziellen Bereich im Zusammenhang mit der Verbreitung der gefährlichen ansteckenden menschlichen Krankheit COVID‑19 (sog. Lex Corona) ist es zu einer Änderung der Möglichkeit der Abrechnung von bisher nicht geltend gemachten Verlusten zwecks der Linderung der finanziellen Belastung der Betriebe gekommen.
Auf Grundlage von § 24b des Gesetzes Lex Corona III. (in der Fassung von Gesetz Nr. 96/2020), das seit 25.4.2020 wirksam ist, wird es dem Steuersubjekt ermöglicht, nicht geltend gemachte Steuerverluste abzurechnen, die für den Besteuerungszeitraum verzeichnet wurden, der in den Jahren 2015 bis 2018 geendet hat.
Gemäß diesem Paragraf kann der Steuerzahler Steuerverluste in der Höhe des Teils abrechnen, der bisher nicht geltend gemacht wurde, wobei der Anspruch auf ihre Geltendmachung nicht erloschen ist. Es handelt sich nicht um solche Verluste, bei denen der Anspruch auf Tilgung z.B. aufgrund der ungenügenden Höhe der Besteuerungsgrundlage erloschen ist. Diese Abrechnung betrifft diejenigen juristischen oder natürlichen Personen, die im Besteuerungszeitraum für das Kalenderjahr 2019 eine positive Besteuerungsgrundlage verzeichnet haben (bei natürlichen Personen die positive teilweise Besteuerungsgrundlage).
Der Steuerzahler hat somit die Möglichkeit, diese Steuerverluste in der Steuererklärung geltend zu machen, deren letzter Tag der Frist zur Einreichung im Zeitraum vom 1.1.2020 bis 31.12.2020 abläuft, und zwar in Gesamthöhe von höchstens 1 Mio. €.
Die angepasste Abrechnung des Steuerverlusts kann auch bei einem Steuerzahler mit einem Besteuerungszeitraum, der das Wirtschaftsjahr ist, angewendet werden, falls dieser Besteuerungszeitraum frühestens am 31.10.2019 endet, und zwar ebenfalls in Gesamthöhe von höchstens 1 Mio. €. Diese Maßnahme bezieht sich nicht auf einen Steuerzahler mit dem Besteuerungszeitraum des Wirtschaftsjahres 2018/2019, dessen letzter Tag der Frist für die Einreichung der Steuererklärung am 31.12.2019 abläuft, z.B. falls sein Wirtschaftsjahr vom 1.10.2018 bis 30.9.2019 gedauert hat. Ein solcher Steuerzahler kann die spezielle Abrechnung des Steuerverlusts nicht geltend machen, und zwar auch dann nicht, wenn er die Möglichkeit der Verlängerung der Frist zur Einreichung der Steuererklärung um 3 Monate nutzt.
Die außerordentliche Abrechnung gemäß § 24b kann auch bei einem Steuerzahler durchgeführt werden, der die Steuererklärung für das Jahr 2019 bereits eingereicht hat, und zwar mittels einer berichtigenden Steuererklärung oder nachträglichen Steuererklärung.
Im Gesetz ist weiterhin auch die Art der Abrechnung des Steuerverlusts festgelegt, wonach ein Steuerverlust schrittweise vom zuerst verzeichneten Steuerverlust bis zum zuletzt verzeichneten Steuerverlust abgerechnet wird. Z.B. Falls das Steuersubjekt einen Steuerverlust in den Jahren 2015 bis 2018 verzeichnet hat, rechnet es zuerst den verbleibenden Teil des Steuerverlusts aus dem Jahr 2015 ab (1/4 des Steuerverlusts), weiterhin aus dem Jahr 2016 (2/4), danach aus dem Jahr 2017 (3/4) und zuletzt aus dem Jahr 2018 (4/4), und zwar bis zur Höhe der bezifferten Besteuerungsgrundlage, gleichzeitig höchstens 1 Mio. €.
Bei der Geltendmachung spezieller Abrechnungen des Steuerverlusts muss ein Verzeichnis geführt werden, damit der Steuerzahler in den nachfolgenden Besteuerungszeiträumen eine Abrechnung des verbleibenden Teils der nicht geltend gemachten Steuerverluste durchführen kann.
Die Abrechnung von Steuerverlusten gemäß der Novelle von Lex Corona III. muss der Steuerzahler nicht obligatorisch nutzen, falls für ihn die Tilgung des Steuerverlusts auf standardmäßige Weise gemäß § 30 Gesetz über Einkommenssteuer günstiger ist.