Die Maßnahmen zur Schnellabhilfe oder QUICK FIXES haben zum Ziel, die Regeln für die B2B-Warengeschäfte innerhalb der EU zu vereinheitlichen. Tschechien hat bereits mit der Implementierung der EU-Legislative in Bezug auf QUICK FIXES ins tschechische UStG begonnen. Grundlegende Veränderungen gegenüber der gegenwärtigen Regelung in Tschechien werden der Warenumgang bezüglich der Konsignationslager erfahren. Die anderen Änderungen spezifizieren meistens nur die bereits bisherige Praxis.
Laut der RICHTLINIE (EU) 2018/1910 DES RATES und DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1912 DES RATES (nachfolgend „Europäische Legislative“ genannt) sind QUICK FIXES für folgende Bereiche anzuwenden:
- Konsignationslager,
- Zuschreibung der Beförderung bei Reihengeschäften,
- Überprüfung der USt.-IdNr. des Abnehmers mittels des Mehrwertsteuerinformationsaustauschsystem (MIAS, englisch VIES)
- Nachweisen der USt-Befreiung bei innergemeinschaftlichen Warenlieferungen.
Nachstehend führe ich einen Vergleich des jetzigen Standes an, der mindestens bis zum 31. Dezember 2019 gelten wird, und des Standes ab 1. Januar 2020.
Am Anfang möchte ich darauf hinweisen, dass nach der bisherigen Praxis auch im Falle, dass sich die Implementierung von QUICK FIXES in das tschechische UStG verzögert, der tschechische Steuerpflichtige von der unmittelbaren Anwendbarkeit der Europäischen Legislative Gebrauch machen kann.
Zu a) Konsignationslager
Im gegenwärtigen UStG-Wortlaut gibt es nur einen kurzen Absatz, der diese Problematik behandelt. Über die Auslegung dieser Bestimmung und die Verwaltungspraxis wurden sich die Vertreter von Steuerberatern und der Finanzverwaltung bei der regelmäßigen Verhandlung des Koordinierungsausschusses im Jahre 2004 einig.
Laut dieser Auslegung (vereinfacht gesagt):
- ist dieses Verfahren nur in dem Fall anzuwenden, dass der Abnehmer der verbrachten Ware vorher bekannt ist und dieser Abnehmer eine tschechische USt.-Id.Nr. für Zwecke des innergemeinschaftlichen Handels in Bezug auf die USt hat;
- die Fiktion der Warenanschaffung aus einem anderen Mitgliedsstaat beginnt bereits zum Zeitpunkt der Wareneinlagerung in das tschechische Lager;
- die nachfolgende Warenabnahme von diesem konkreten Abnehmer aus dem tschechischen Lager gilt aus Sicht der Umsatzsteuer als eine steuerfreie Leistung;
- der Zeitpunkt der Durchführung der steuerpflichtigen Leistung bei der Warenanschaffung aus der EU richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen, d.h.: (a) zum Tag der Rechnungsausstellung (d.h. Beleg über die Warenverbringung), oder (b) zum 15. Tag im Monat, der auf den Monat folgt, in dem die Ware verbracht wurde, sofern die Rechnung nach diesem Tag ausgestellt wurde;
- für die zurückgesandte Ware in denselben EU-Staat, aus dem die Ware ursprünglich verbracht wurde, ist eine Gutschrift auszustellen.
Die o. a. Auslegung wird ab 1. Januar 2020 nicht mehr gültig sein. Laut der vorbereiteten UStG-Novelle sollte ab Neujahr dann die Europäische Legislative hinsichtlich dieser Problematik in der nicht abgeänderten Fassung gültig werden.
Kurz und bündig wieder (ausführlicher hier):
- dieses Verfahren ist von dem Lieferanten, der zur USt für innergemeinschaftliche Leistungen im Ausland registriert ist, nur in dem Fall anzuwenden, wenn der tschechischer Abnehmer der verbrachten Ware vorher bekannt ist und dieser Abnehmer eine USt.-Id.Nr. für Zwecke des innergemeinschaftlichen Handels in Bezug auf die USt hat;
- die Warenverbringung im Konsignationslagermodus hat der Lieferant in der zusammenfassenden Meldung auszuweisen. Die Lieferanten und Abnehmer müssen ferner Aufzeichnungen für USt-Zwecke nach der Europäische Legislative führen;
- die Warenanschaffung aus einem anderen EU-Mitgliedsstaat wird der jeweilige Abnehmer in der tschechischen USt-Erklärung erst zum Tag der Warenabnahme aus dem Lager, spätestens jedoch innerhalb von 12 Monaten nach der Wareneinlagerung ausweisen;
- bei der Verletzung der Bedingungen (Warenabnahme von einem anderen Abnehmer, Zurücksendung in einen anderen Mitgliedsstaat als den ursprünglichen, Warenvernichtung, Nichtabnahme der Ware von dem jeweiligen Abnehmer binnen der genannten Frist) nimmt der ausländische Lieferant die Warenverbringung in Tschechien vor.
Zu b) Zuschreibung der Beförderung bei Reihengeschäften
Der jetzige UStG-Wortlaut beinhaltet keine Regelung zur Beförderung bei Reihengeschäften.
Aus dieser Situation ziehen sowohl die Finanzverwaltung in umstrittenen Fällen als auch Betrüger beim nicht transparenten Weiterverkauf im Rahmen einer Beförderung Nutzen. Die Leitlinie ist nur die Judikatur des Gerichtshofs der EU (C-245/04 EMAG, C-430/09 Euro Tyre, C-386/16 Toridas u. ä.). Allerdings werden in umstritten Fällen langjährige Gerichtsstreitigkeiten geführt, bei denen auch das Vermögen der tschechischen USt-Pflichtigen sichergestellt wird.
Laut der entworfenen UStG-Novelle sollten ab 1. Januar 2020 die von der Europäischen Union festgelegten Regeln angewandt werden.
Die Beförderung bei Reihengeschäften wird der Lieferung zwischen dem Lieferanten und dem Zwischenhändler zugeschrieben. Und zwar in dem Fall, wenn der Zwischenhändler seinem Lieferanten die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mitgeteilt hat, die ihm vom Mitgliedstaat, aus dem die Gegenstände versandt oder befördert werden, erteilt wurde. Der Ausdruck ‚Zwischenhändler‘ bezeichnet einen Lieferanten innerhalb der Reihe (mit Ausnahme des ersten Lieferers in der Reihe), der die Gegenstände selbst oder auf seine Rechnung durch einen Dritten versendet oder befördert.
Zu c) Überprüfung der USt.-Id.Nr. im MIAS
Das tschechische UStG beinhaltet bereits seit dem EU-Beitritt Tschechiens (2004) die Bedingung, dass der Lieferant berechtigt ist die innergemeinschaftliche Warenlieferung aus Tschechien nur für einen in einem anderen EU-Mitgliedsstaat umsatzsteuerpflichtigen Unternehmer zu befreien.
Daraus ergibt sich, dass bereits jetzt die Überprüfung der USt.-Id.Nr. der Abnehmer im MIAS eine materiell-rechtliche Bedingung in Tschechien ist.
Nur in Ausnahmefällen, die mit Urteilen des Gerichtshofs der EU (z.B. C-24/15 Ploecki oder C-587/10 VSTR) übereinstimmen, wäre es möglich von dieser Pflicht abzuweichen. Dieses Abweichen wäre jedoch erst in der Gerichtsverhandlung bestätigt.
Ab 1. Januar 2020 wird im tschechischen UStG in diesem Hinblick nichts geändert.
Zu d) Nachweis der USt-Befreiung bei innergemeinschaftlichen Warenlieferungen
Die gegenwärtige Verwaltungspraxis beansprucht insbesondere tschechische Judikatur. In der gegenwärtigen UStG-Fassung finden wir nur eine Erwähnung darüber, dass innergemeinschaftliche Warenlieferung mit der eidesstattlichen Versicherung des Warenanschaffenden nachgewiesen werden kann. Allerdings dient diese eidesstattliche Versicherung laut der tschechischen Judikatur nur als ein unterstützendes Beweismittel.
Von der Finanzverwaltung werden als Beweise am häufigsten die international anerkannten Beförderungsdokumente akzeptiert – z.B. der CMR-Frachtbrief.
Im Falle der risikoreicheren innergemeinschaftlichen Lieferungen, d.h. bei
- eigener Beförderung vom Lieferanten bei „langen“ Lieferbedingungen und insbesondere
- eigener Beförderung vom Abnehmer bei „kurzen“ Lieferbedingungen
ist es empfehlenswert sehr bedächtig zu sein. Leider gibt weder die tschechische Judikatur noch die Finanzverwaltung eine Methodik vor, wie zu verfahren ist und welche Dokumente für die Geltendmachung der Befreiung ausreichend sind. Eins ist jedoch sicher. Im Falle einer unzureichenden Rechtfertigung, dass die Ware auch tatsächlich über die Grenze befördert wurde, wird diese Befreiung rückwirkend zurückgewiesen und die tschechische USt samt zusammenhängenden Sanktionen festgesetzt.
Ab 1. Januar 2020 wird die tschechische Finanzverwaltung in der Europäischen Legislative die als Beförderungsnachweise genannten Dokumente akzeptieren (detaillierter hier).