Neues System der Mehrwertsteuer auf EU-Niveau zur Verbesserung des grenzübergreifenden Handels in ausgewählten Bereichen, sog. schnelle Lösungen („Quick Fixes“)
Gegen Ende des Jahres 2018 hat die Europäische Kommission den Entwurf von vier sog. schnellen Lösungen in Bezug auf die Mehrwertsteuer genehmigt, die am 01.01.2020 wirksam werden sollen und von Bedeutung für Gesellschaften sind, die mit Ware auf internationalem Niveau handeln. Diese geplanten schnellen Lösungen hatten die Mitgliedsstaaten der EU mit dem Ziel angefordert, die alltägliche Funktionsweise des gegenwärtigen Mehrwertsteuersystems zu verbessern. Diese Lösungen betreffen folgende Bereiche:
- Vereinfachung des Modus Call – off stock
- Identifikationsnummer für Mehrwertsteuer
- Kettengeschäfte
- Nachweisung des Warentransports zwischen den Mitgliedsstaaten
Call-off stock
Die erste schnelle Lösung bezieht sich auf die Mehrwertsteuer bei der Verlagerung von Ware im System Call-off stock in ein sog. Konsignationslager in einem anderen Mitgliedsstaat und ist zur Lieferung für einen einzigen zuvor festgelegten Kunden bestimmt. Die Vereinfachung besteht darin, dass die Regelung Call-off stock eine Lieferung in dem Mitgliedsstaat darstellt, in dem der Warentransport beginnt und einen Erwerb der Ware in dem Mitgliedsstaat, in dem der Warentransport endet und in dem sich das Warenlager befindet. Es wird verhindert, dass der Lieferant eine separate Transaktion hat – Verlagerung der Ware in einen anderen Mitgliedsstaat mit der Pflicht, sich im Mitgliedsstaat des Erwerbs der Ware zu registrieren. Bedingung für die Möglichkeit, das sog. Call-off stock geltend zu machen, ist, dass beide beteiligten Parteien dieser Transaktion besteuerbare Personen sind.
Gegenwärtig ist diese Möglichkeit nicht obligatorisch für alle Mitgliedsstaaten, was eine Uneinheitlichkeit und ein Hindernis bei der Anwendung der Vereinfachung darstellt.
Mehrwertsteuernummer als sachliche Anforderung
Für die Befreiung von der Steuer bei der Lieferung von Ware in einen anderen Mitgliedsstaat wird die Mehrwertsteuernummer des Erwerbers eine wesentliche materiellrechtliche Bedingung darstellen. Ab 1. Januar 2020 wird es nur dann möglich sein, eine Befreiung von der Mehrwertsteuer geltend zu machen, falls der Kunde dem Lieferanten die gültige Mehrwertsteuernummer gemäß VIES mitgeteilt hat, die ihm ein anderer Mitgliedsstaat als derjenige zugeteilt hat, in dem der Warentransport beginnt. Falls der Lieferant keine gültige Mehrwertsteuernummer anführt, wird es nicht möglich sein, einen nullwertigen Mehrwertsteuersatz geltend zu machen.
Kettengeschäfte
Die revidierte Richtlinie über die Mehrwertsteuer wird eine individuelle Verordnung für Kettentransaktionen enthalten. Die Einführung der einzelnen Kriterien und legislativen Verbesserungen mit dem Ziel der Vereinfachung und Harmonisierung der Regelungen für die Mehrwertsteuer zur Beurteilung von Kettengeschäften. Die Kriterien diesen zur Festlegung, in welcher Lieferung der Kettentransaktion der Warentransport stattfindet.
Es wird die rechtliche Voraussetzung eingeführt, gemäß der gilt, dass falls den Transport einer der vermittelnden Lieferanten in der Kette ausgeführt hat oder falls der Transport auf sein Konto ausgeführt wurde, dieser Transport wie folgt zugeordnet wird:
- Lieferung für diesen vermittelnden Lieferanten:
- falls er in Bezug auf die Mehrwertsteuer in einem anderen Mitgliedsstaat als dem Mitgliedsstaat der Lieferung registriert ist,
- und falls er seinem Lieferanten die Bezeichnung des Mitgliedsstaats der Beendigung des Warentransports mitgeteilt hat;
- Lieferung für das nachfolgende Rechtssubjekt in der Kette, d.h. Lieferung, die der vermittelnde Lieferant ausgeführt hat, falls eine der beiden Bedingungen gemäß Buchstabe a) nicht erfüllt wurde.
Diese Bedingungen können nur dann angewendet werden, falls alle beteiligten Parteien im Kettengeschäft besteuerbare Personen sind, die in Bezug auf die Mehrwertsteuer registriert wurden.
Nachweis des Warentransports zwischen Mitgliedsstaaten
Der neue Entwurf führt ab 1. Januar 2020 die Pflicht ein, konkrete Beweise über den Warentransport bei einer von der Mehrwertsteuer befreiten Warenlieferung bei grenzüberschreitenden Lieferungen vorzulegen, bei denen der Lieferant nachweisen muss, dass die transportierte Ware tatsächlich in einen anderen Mitgliedsstaat übergegangen ist. Zwecks der Befreiung von der Steuer entsteht dem Lieferanten die Pflicht, mindestens zwei Beweise vorzulegen, die den Warentransport bestätigen, wie z.B. unterzeichnetes CMR-Dokument, offizielle Dokumente, die von einem öffentlichen Organ ausgestellt wurden (z.B. Notar) und die die Beendigung des Transports bestätigen, Vertrag zwischen dem Verkäufer und dem Käufer oder Kaufbestellung, in denen der Bestimmungsort der Ware angeführt wird, u.Ä.
Falls der Transport vom Erwerber gewährleistet wird, ist der Erwerber verpflichtet, dem Lieferanten eine schriftliche Erklärung zu gewähren, dass er die Ware transportiert hat.