Wir möchten Sie auf das neue Verrechnungspreisdokumentationsgesetz (nachfolgend kurz: VPDG) aufmerksam machen, welches mit August 2016 in Österreich in Kraft getreten ist. Das VPDG stellt eine Ausweitung der Dokumentationsvorschriften für international tätige Konzerne für Wirtschaftsjahre beginnend ab 1.1.2016 dar.
Aufgrund der Konzernstruktur und der Umsatzgrößen kann auch Ihr Unternehmen von den neuen Verpflichtungen betroffen sein.
Kernstück des VPDG
In Anlehnung an die Vorgabe der OECD sieht das VPDG eine dreiteilige Dokumentationsverpflichtung vor:
1. Die Stammdokumentation („Master file“)
2. Die landesspezifische Dokumentation („Local file“)
3. Die länderbezogene Berichtserstattung (Country-by-Country Report, „CbCR“)
Das „Master File“ beschreibt die gesamte Unternehmensgruppe und ihrer weltweiten Geschäftstätigkeit und Verrechnungspreispolitik.
Das ergänzende „Local File“ beinhaltet Informationen zu spezifischen Geschäftsvorfällen der jeweiligen inländischen Einheit.
Der „Country-by-Country Report“ hat im Wesentlichen Auskunft über die weltweite Verteilung der Erträge, der Steuern und Geschäftstätigkeiten sowie der Auflistung aller Geschäftseinheiten des multinationalen Konzerns bereitzustellen.
Es ist zulässig, die Dokumentation in Englisch zu erstellen.
Welche Dokumentationspflicht trifft auf welches Unternehmen zu?
Der Umfang der Dokumentationspflicht ist von der Größe des Umsatzes abhängig:
“Master File und Local File“
Die Erstellung eines „Master und Local Files“ ist verpflichtend, wenn die nach österreichischem Rechnungslegungsvorschriften erzielten Umsatzerlöse € 50 Mio in den letzten beidenvorangegangenen Wirtschaftsjahren überschritten haben.
„Country-by-Country Report“
Die Verpflichtung zur Erstellung eines „CbCR“ tritt ein, wenn der Konzernumsatz laut konsolidierter Gewinn- und Verlustrechnung im Vorjahr mindestens € 750 Mio erreicht hat.
Den Report hat grundsätzlich die oberste Konzernmuttergesellschaft zu erstellen, eine Übertragung der Verpflichtung zur Erstellung eines „CbCR“ auf eine österreichische Tochtergesellschaft kann aber nach den Vorgaben des VPDG unter Umständen vorgesehen werden.
Jede in Österreich ansässige Gesellschaft, die entweder oberste oder vertretende Muttergesellschaft ist, hat diesen Umstand dem Finanzamt spätestens bis zum letzten Tag des Wirtschaftsjahres, für welches berichtet werden soll, mitzuteilen.
Fristen für die Vorlage der Dokumentation
Die Vorlage des „Master und Local Files“ hat auf Verlagen der Steuerbehörden innerhalb von 30 Tagen zu erfolgen; während der „Country-by-Country Report“ längstens 12 Monate nach Ende des betreffenden „CbCR-Berichtsjahres“, elektronisch, ohne vorherige Aufforderung des Finanzamtes zu übermitteln ist. Bei einem Regelbilanzstichtag somit bis spätestens 31.12.2017. Im Fall eines abweichenden Wirtschaftsjahres verschiebt sich die Frist entsprechend.
Strafbestimmungen in Bezug auf den „Country-by-Country Report“
Im VPDG sind Strafbestimmungen ausschließlich in Bezug auf den „Country-by-Country Report“ normiert.
Wer den „CbCR“ vorsätzlich nicht fristgerecht oder meldepflichtige Punkte nicht oder unrichtig übermittelt, macht sich eines Finanzvergehens schuldig und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 50.000 zu bestrafen. Die strafrechtliche Ahndung erfolgt ausschließlich durch die Finanzstrafbehörde und nicht durch die Gerichte.
Das „Master- und Local File“
Das „Master File“ gibt den Organisationsaufbau der multinationalen Unternehmensgruppe wieder und beschreibt die Geschäftstätigkeit der Unternehmensgruppe. Diese Beschreibung muss auch eine Darstellung der Liefer- bzw. Dienstleistungskette für die fünf größten angebotenen Produkte bzw. Dienstleistungen beinhalten.
Besondere Aufmerksamkeit ist auf eine sorgfältige und ausreichende Dokumentation der immateriellen Werte und Finanztätigkeiten zu legen. Es sind – unter anderem – die für die Unternehmensgruppe bedeutsamen Werte aufzulisten und wesentliche Vereinbarungen zu nennen.
Das „Local File“ beschreibt die inländische Geschäftseinheit anhand der Managementstruktur, der Geschäftstätigkeit und –strategie sowie der wesentlichen Mitbewerber.
Darüber hinaus sind die wesentlichen unternehmensgruppeninternen Geschäftsfälle zu nennen und anhand von unterschiedlichen Parametern zu beschreiben. Die Dokumentation hat auch eine Vergleichbarkeits- und Funktionsanalyse zu beinhalten, einen Hinweis auf die geeignetste Verrechnungspreismethode zu geben, die Gründe für die Auswahl der Methode zu nennen und die wesentlichen Annahmen, die der Anwendung der Verrechnungspreismethode zu Grunde gelegt wurden, zusammen zu fassen.
Da die Vorschriften des VPDG bereits auf Wirtschaftsjahre beginnend mit 1.1.2016 anzuwenden sind, empfehlen wir Ihnen die bereits bestehende Verrechnungspreisdokumentation ehestens an die neuen Standards anzupassen.
Gerne beraten und unterstützen wir Sie bei der Erstellung bzw. Anpassung Ihrer Verrechnungspreisdokumentation, insbesondere hinsichtlich des „Master- und Local Files“. Für Fragen stehen wir Ihnen sehr gerne zur Verfügung. Zögern Sie bitte nicht uns zu kontaktieren.