Das Finanzministerium der SR legte Gesetzesnovellen zur Anhörung vor, die nach Annahme am 1. Januar 2017, bzw. 1. Januar 2018 in Kraft treten.
Einkommensteuer
Steuersatz
Zu den Hauptänderungen, die im Rahmen der Einkommensteuer vorbereitet werden, gehört eindeutig die Senkung des Steuersatzes für juristische Personen auf 21 %, der erstmals bei Einreichung der Steuererklärung für den Besteuerungszeitraum angewendet wird, der frühestens am 1. Januar 2017. Ein Steuerzahler, dessen Besteuerungszeitraum ein Wirtschaftsjahr ist, wendet diesen Satz erstmals im Besteuerungszeitraum an, der im Verlauf des Kalenderjahres 2017 beginnt.
Dividenden
Eine weitere vorgeschlagene Änderung bezüglich der Besteuerung natürlicher Personen betrifft Anteile am Gewinn (Dividenden). Dividenden, die natürlichen Personen ausgezahlt werden, sollen ohne Rücksicht darauf, aus welcher Quelle sie stammen, mit einem Steuersatz von 15 % versteuert werden, wobei die Bezahlung von Krankenversicherungsbeiträgen dafür aufgehoben wird. Das Angeführte gilt auch für Personen mit beschränkter Steuerpflicht. Die Novelle soll nach ihrer Annahme ab 1. Januar 2018 wirksam werden, das bedeutet, dass Gegenstand der Steuer Dividenden sein werden, die nach dem 31. Dezember 2017 ausgezahlt werden.
Bei juristischen Personen wären bei der betreffenden Novelle Anteile am Gewinn (Dividenden) und andere Einkünfte nur dann Gegenstand der Steuer bei einem Steuerzahler mit beschränkter Steuerpflicht, wenn sie von einem Steuerzahler eines Nichtvertragsstaates stammen. Gegenstand der Steuer werden ebenfalls Anteile am Gewinn (Dividenden) und andere Einkünfte, die einem Steuerzahler aus einem Nichtvertragsstaat ausgezahlt werden, der deren tatsächlicher Eigentümer ist, wenn sie ihm von einer inländischen juristischen Person ausgezahlt werden. Der vorgeschlagene Steuersatz beträgt 35 %. Es handelt sich um eine Maßnahme, die primär auf den Kampf gegen Steuerhinterziehung und Briefkastenfirmen ausgerichtet ist. Die Steuer wird durch Abzug erhoben.
Verrechnungspreisbildung
Die Novelle widmet sich der Erhöhung von Sanktionen für Steuerzahler, die mittels Verrechnungspreisbildung absichtlich die Besteuerungsgrundlage senken oder den Steuerverlust erhöhen.
Außerdem soll ein Verstoß gegen das Prinzip einer unabhängigen Beziehung durch die vorgeschlagene Änderung nicht automatisch das Erlöschen der Rechte bei der Geltendmachung von Steuervergünstigungen gemäß §30a oder §30b zur Folge haben, sondern es wird erforderlich, die festgelegte Abweichung zu überprüfen (Differenz zwischen der Steuervergünstigung, die in einer nachträglichen Steuererklärung geltend gemacht wird, und der Steuervergünstigung, die in der ordentlichen Steuererklärung beziffert wird, dies zusammenfassend für alle Bedingungen, gegen die verstoßen wurde), und zwar auf einem Niveau von 5 % der Summe der Steuervergünstigung, die im entsprechenden Beschluss genehmigt wurde, höchstens allerdings 10 000 Euro.
Die Novelle regelt die Art der Anpassung der Besteuerungsgrundlage im Fall, dass es zur Selbstanpassung bei inländischer Verrechnungspreisbildung kommt, d. h., der Steuerzahler passt die Besteuerungsgrundlage im Sinne der Differenz zwischen den Preisen, die unter abhängigen Personen angewendet werden, und Preisen, die unter unabhängigen Personen bei vergleichbaren Transaktionen angewendet werden, selbst an. In diesem Fall kann eine andere abhängige Person (Resident in der SR) eine korrespondierende Anpassung der Besteuerungsgrundlage (Senkung) ohne die Pflicht zur Einreichung eines Antrags beim Steuerverwalter bezüglich der Genehmigung dieser Anpassung vornehmen. Die vorgeschlagenen Maßnahmen, die in der Novelle der Steuerordnung enthalten sind, knüpfen an das Institut des verkürzten Erhebungsverfahrens an, das angewendet wird, wenn ein Steuersubjekt nicht innerhalb der Frist laut Aufforderung des Steuerverwalters 2 Mängel beseitigt, die Einfluss auf die Höhe der Steuer oder den geltend gemachten Anspruch haben, und wenn der Steuerverwalter eine Steuerprüfung begann. Die Novelle schlägt auch die Vereinfachung der Bedingungen zur Genehmigung des Aufschubs der Steuerzahlungen und Zahlung von Steuern in Raten vor. Die Wirksamkeit des Gesetzes wird zum 1. Januar 2017 vorgeschlagen.
MwSt.
Steuerrückzahlung
Eine Neuheit im Rahmen des MwSt.-Gesetzes soll ein einheitliches Vorgehen bei der Geltendmachung von MwSt. sein, die eingangs von einer ausländischen Person bezahlt wurde, wenn diese Person im Inland Bauarbeiten mit Übertragung der Steuerpflicht anbietet, bzw. eine andere Erfüllung mit Übertragung der Steuerpflicht. Das bedeutet, dass auch in diesem Fall der Antrag auf Rückzahlung der MwSt. vor der Steuererklärung Vorrang haben wird. Die Wirksamkeit des Gesetzes wird zum 1. Januar 2017 vorgeschlagen.
Ersatz für Rückbehalt eines Vorsteuerüberschusses während einer Steuerprüfung
Ein neues Statut ist auch der Ersatz für Rückbehalt eines Vorsteuerüberschusses während einer Steuerprüfung. Der Steuerzahler wird Anspruch auf Zinsen für den Vorsteuerüberschuss in Höhe von 1,5 % jährlich von der Summe des zurückgezahlten Vorsteuerüberschusses haben, und dies für jeden Tag nach Ablauf von sechs Monaten ab dem Tag nach Ablauf der Frist für die Rückzahlung des Vorsteuerüberschusses bis zum Tag der Rückzahlung. Die Rechtsregelung soll am 1. Januar 2017 wirksam werden.
Steuerordnung
Verkürztes Erhebungsverfahren
Es wird die Einführung einer neuen Art der Steuererhebung vorgeschlagen – verkürztes Erhebungsverfahren. Steuererhebung oder Anerkennung eines Anspruchs im verkürzten Erhebungsverfahren wird nur möglich sein, wenn das Steuersubjekt in der gesetzlichen Frist nicht die Mängel der Steuererklärung beseitigt, die Einfluss auf die Höhe der Steuer oder des geltend gemachten Anspruchs haben, und wenn der Steuerverwalter eine Steuerprüfung begann. Das Steuersubjekt wird die Möglichkeit haben, gegen einen Erhebungsbefehl Widerspruch einzulegen, wodurch der Standardprozess der Steuererhebung initiiert wird (Steuerprüfung und Erhebungsverfahren). Sofern das Steuersubjekt keinen Widerspruch einreicht, gilt dies als Zustimmung zur Steuererhebung.
Beseitigung von Mängeln in der Steuererklärung
Eine vorgeschlagene Änderung ist, dass wenn es sich um Mängel handelt, die keinen Einfluss auf die Steuer, bzw. den geltend gemachten Anspruch haben, diese der Steuerverwalter selbst berichtigen kann, wenn er die nötigen Angaben zur Verfügung hat.
Gleichzeitig wird bei einer Steuererklärung, die nicht unterschrieben ist, oder von einer nicht dazu berechtigten Person unterschrieben ist, vorgeschlagen, so vorzugehen, dass die Steuererklärung als nicht eingereicht gilt.
Aufschub der Steuerzahlung
Durch die Novelle wird die Pflicht zur Bürgschaft mit einem Pfandrecht beim Aufschub der Steuerzahlung oder bei Steuerzahlung in Raten aufgehoben, wenn die Höhe der Steuer oder der offenen Zahlung 3 000 Euro nicht überschreitet.
Pfandrecht
Es wird die Möglichkeit der Absicherung durch Vermögen auch anderer Personen als der Person des Steuerschuldners vorgeschlagen (gegen den ein steuerliches Vollstreckungsverfahren geführt werden kann), wie z. B. Bürgen für MwSt., Mitglieder einer MwSt.-Gruppe u. Ä.
Die oben angeführten Änderungen würden im Fall der Annahme ab 1. Januar 2017 wirksam werden.
Verbrauchsteuer
Im Bereich Verbrauchsteuer schlägt das Finanzministerium der SR die Erhöhung der Verbrauchsteuer für Tabakerzeugnisse vor. Ab dem Jahr 2017 wird der Steueranteil an Zigaretten auf 61,8 Euro je eintausend Stück angehoben und ab dem Jahr 2019 um weitere zwei Euro. Bei Tabak steigt die Steuer um etwa drei Euro je Kilo ab dem Jahr 2017 und bei Zigarren um fast sieben Euro je Kilo ab 2019. Hauptabsicht sind der Schutz der Gesundheit der Bürger und auch die Stabilisierung der Steuereinnahmen. Diese Novelle soll nach ihrer Annahme ab 1. Januar 2017 wirksam werden.
Regulierte Branchen
Von Änderungen werden wahrscheinlich auch Unternehmen in regulierten Branchen betroffen sein. Gegenwärtig führen Firmen 0,363 Prozent ihrer Gewinne jeden Monat an den Staatshaushalt ab. Dies gilt für Energetik, Postdienstleistungen, Versicherungen und Telekommunikation. Das Finanzministerium der SR schlägt die Verdoppelung der Abgabe auf 0,726 Prozent vor. Diese Novelle soll am 31. Dezember 2016 wirksam werden.
Hinsichtlich dessen, dass die betreffenden Novellen sich nur im Stadium der parlamentarischen Anhörung befinden, wird unser Team die weitere Entwicklung dieser Novellen beobachten und Sie rechtzeitig über den angenommenen Wortlaut der Gesetze informieren.