I.
Am 26.06.2019 wurde vom Nationalrat der Slowakischen Republik in der I. Lesung der Abgeordnetenentwurf auf Erlassung eines Gesetzes genehmigt, durch das Gesetz Nr. 222/2004 Slg. über Mehrwertsteuer in der Fassung späterer Vorschriften (weiterhin nur „Gesetz über Mehrwertsteuer“) geändert und ergänzt wird. Im vorgelegten Entwurf wird vorgeschlagen, den gesenkten Mehrwertsteuersatz von 10% auf alle Lebensmittel außer den gesetzlich festgelegten Ausnahmen (Getränke, Süßigkeiten, Zusatzstoffe für Lebensmittel, Aromen, Nahrungsergänzungsmittel und Konditoreiprodukte) zu erweitern. Die Änderung sollte unter der Voraussetzung ihrer Genehmigung am 01.01.2020 wirksam werden.
II.
Am selben Tag wurde ebenfalls in der I. Lesung der Antrag auf Erlassung eines Gesetzes genehmigt, durch das Anlage Nr. 7 des Gesetzes über Mehrwertsteuer ergänzt wird, die das Verzeichnis der Waren mit gesenktem Steuersatz festlegt. Im gegenständlichen Abgeordnetenentwurf wird vorgeschlagen, einen gesenkten Steuersatz auf Zeitungen, Zeitschriften und Periodika einzuführen, und zwar auch solche, die illustriert sind oder Werbematerial enthalten. Die Begründung zum Gesetzentwurf enthält auch eine negative Abgrenzung, und zwar, dass der gesenkte Steuersatz nicht auf Zeitungen, Zeitschriften und Periodika angewendet wird, deren Werbematerial einzeln oder insgesamt mehr als 50% des Gesamtinhalts darstellt. Der gesenkte Steuersatz wird auch nicht auf Zeitungen, Zeitschriften und Periodika angewendet, in denen erotischer Inhalt einzeln oder insgesamt mehr als 10% des Gesamtinhalts darstellt. Die Änderung sollte unter der Voraussetzung ihrer Genehmigung am 01.01.2020 wirksam werden.
III.
Im zwischenressortlichen Anmerkungsverfahren befindet sich der Regierungsvorschlag einer Novelle des Gesetzes über Mehrwertsteuer, durch den mehrere Änderungen eingeführt werden sollen. Eine davon ist die Einführung des neuen Steuermodus „CALL-OFF STOCK“ im Zusammenhang mit der Lieferung von Ware.
- Modus „CALL-OFF STOCK“
Der Modus „CALL-OFF STOCK“ soll die Verlagerung von Ware seitens einer besteuerbaren Person aus dem Inland in einen anderen Mitgliedsstaat zwecks ihrer anschließenden Lieferung an einen zuvor bekannten Abnehmer regeln. Um den Modus „CALL-OFF STOCK“ handelt es sich auf Grundlage der kumulativen Erfüllung der Bedingungen, falls:
- die Ware von einem Mehrwertsteuerzahler oder von einer dritte Person auf sein Konto aus dem Inland in einen anderen Mitgliedsstaat versendet oder transportiert wird, wobei diese Ware dort später und erst nach der Beendigung des Transports an eine besteuerbare Person geliefert wird, die berechtigt ist, das Eigentumsrecht zu dieser Ware gemäß der Vereinbarung zwischen den besteuerbaren Personen zu erwerben;
- der Mehrwertsteuerzahler, der die Ware gemäß dem vorausgehenden Punkt versendet oder transportiert, keinen Sitz oder Betriebsstelle in dem Mitgliedsstaat hat, in den die Ware versendet oder transportiert wird;
- die besteuerbare Person, an die die Ware geliefert werden soll, zur Mehrwertsteuer in dem Mitgliedsstaat registriert ist, in den die Ware versendet oder transportiert wird, und der Mehrwertsteuerzahler zum Zeitpunkt des Beginns der Versendung oder des Transports der Ware ihren Handelsnamen und ihre Mehrwertsteuernummer kennt, die ihr von diesem Mitgliedsstaat zugeteilt wurde;
- der Mehrwertsteuerzahler die Verlagerung der Ware in seinen Vermerken angeführt hat;
- der Mehrwertsteuerzahler im Sammelbericht die Mehrwertsteuernummer der besteuerbaren Person, die die Ware erwirbt, angeführt hat, welche von dem Mitgliedsstaat zugeteilt wurde, in den die Ware versendet oder transportiert wird.
- Bei der Erfüllung der oben genannten Bedingungen gilt die Verlagerung der Ware in einen anderen Mitgliedsstaat nicht als Verlagerung gemäß § 8 Abs. 4 Gesetz über Mehrwertsteuer.
Unterscheidung des „CALL-OFF STOCK“ Modus von der Lieferung der Ware
Die Novelle des Gesetzes über Mehrwertsteuer behandelt die Bedingungen zur Unterscheidung, damit die von einem Mehrwertsteuerzahler in einen anderen Mitgliedsstaat verlagerte Ware (Modus „CALL-OFF STOCK“) nicht als Warenlieferung gilt, d.h. damit es zu keiner Verwechslung der Steuermodi kommt. Eine der Bedingungen ist die Anforderung, dass die verlagerte Ware innerhalb von 12 Monaten ab der Beendigung des Transports an den Käufer übergeben wurde (bzw. Pflicht, das Umgangsrecht zur Ware als Eigentümer auf den Käufer zu übertragen).
Falls diese Ware nicht innerhalb von 12 Monaten ab der Beendigung des Transports an eine besteuerbare Person geliefert wird, gilt diese Verlagerung der Ware in einen anderen Mitgliedsstaat am nachfolgenden Tag nach dem Ablauf dieser 12 Monate als besteuerbares Geschäft.
Um ein besteuerbares Geschäft handelt es sich in diesem Fall nur dann nicht, falls die Ware innerhalb der angeführten 12-monatigen Frist ins Inland zurückgesendet wird und der Lieferant diesen Sachverhalt in seinen Aufzeichnungen anführt.
Falls die Bedingungen des Modus „CALL-OFF STOCK“ erfüllt sind und die Übertragung des Umgangsrechts zur Ware als Eigentümer innerhalb einer Frist von 12 Monaten ab der Beendigung des Transports erfolgt, erfolgt die Lieferung der Ware zum Zeitpunkt der Übertragung des Umgangsrechts zur Ware als Eigentümer auf den Erwerber dieser Ware.
Das Kernstück des Modus „CALL-OFF STOCK“ ist, dass die Ware, die aus dem Inland in einen anderen Mitgliedsstaat verlagert wird, mit Befreiung von der Mehrwertsteuer erst zu dem Zeitpunkt als vom Lieferanten ausgeliefert gilt, zu dem der Abnehmer das Umgangsrecht als Eigentümer zu ihm erwirbt.
Aufzeichnungspflicht im Modus „CALL-OFF STOCK“
Im Zusammenhang mit dem Modus „CALL-OFF STOCK“ wird für Mehrwertsteuerzahler die Pflicht eingeführt, ein Verzeichnis über die Verlagerung der Ware, die Rückgabe der Ware oder die Ersetzung der besteuerbaren Person im Modus „CALL-OFF STOCK“ zu führen, das folgende Informationen enthalten muss:
- Mitgliedsstaat, aus dem die Ware versendet oder transportiert wurde, und Datum der Versendung oder des Transports der Ware,
- Mehrwertsteuernummer der besteuerbaren Person, an die die Ware geliefert werden soll, die von dem Mitgliedsstaat zugeteilt wurde, in den die Ware versendet oder transportiert wird,
- Mitgliedsstaat, in den die Ware versendet oder transportiert wird, Mehrwertsteuernummer des Eigentümers des Lagers, Adresse des Lagers, in dem die Ware nach ihrer Ankunft aufbewahrt wird, und Datum der Ankunft der Ware im Lager,
- Wert, Beschreibung und Menge der Ware, die ins Lager gebracht wurde,
- Mehrwertsteuernummer der besteuerbaren Person, die die im zweiten Absatz angeführte Person ersetzt (Änderung vom ursprünglichen in den neuen Abnehmer),
- Besteuerungsgrundlage, Beschreibung und Menge der gelieferten der Ware und Datum, zu dem die Lieferung der Ware erfolgt ist, und Mehrwertsteuernummer des Abnehmers,
- Besteuerungsgrundlage, Beschreibung und Menge der Ware und Datum des Auftretens irgendwelcher Bedingungen und entsprechender Grund, warum die Verlagerung der Ware die Bedingungen „CALL-OFF STOCK“ nicht mehr erfüllt,
- Wert, Beschreibung und Menge der zurückgesendeten Ware und Datum der Rücksendung der Ware in den Mitgliedsstaat, aus dem sie versendet oder transportiert wurde.
Der Mehrwertsteuerzahler (Abnehmer im Modus „CALL-OFF STOCK“), der eine zur Mehrwertsteuer registrierte Person gemäß § 7 oder § 7a Gesetz über Mehrwertsteuer ist, muss über die Ware, die für ihn aus einem anderen Mitgliedsstaat in diesem Modus ins Inland versendet oder transportiert wurde, ein Verzeichnis führen, das Folgendes enthält:
- Mehrwertsteuernummer der besteuerbaren Person, die die Ware im Rahmen der Regelung des Modus „CALL-OFF STOCK“ verlagert,
- Beschreibung und Menge der Ware, die ihm geliefert werden soll,
- Datum, zu dem die Ware, die ihm geliefert werden soll, im Lager eingetroffen ist,
- Besteuerungsgrundlage, Beschreibung und Menge der Ware, die ihm geliefert wurde und Datum, zu dem der Erwerb der Ware innerhalb der Europäischen Union erfolgt ist,
- Beschreibung und Menge der Ware und Datum, zu dem die Ware auf Grundlage der Bestellung der im ersten Punkt angeführten besteuerbaren Person aus dem Lager ausgelagert wurde,
- Beschreibung und Menge der vernichteten oder fehlenden der Ware und Datum der Vernichtung, des Verlusts oder des Diebstahls der Ware, die zuvor ins Lager gebracht wurde oder Datum, zu dem festgestellt wurde, dass die Ware vernichtet wurde oder fehlt.
Sammelbericht im Modus „CALL-OFF STOCK“
Im Zusammenhang mit der Geltendmachung des Modus „CALL-OFF STOCK“ sollte der Mehrwertsteuerzahler verpflichtet sein, einen Sammelbericht auch für den Kalendermonat (oder das Vierteljahr) einzureichen, in dem:
- er die Ware im Modus „CALL-OFF STOCK“ versendet oder transportiert hat;
- die besteuerbare Person, für die die Ware im Modus „CALL-OFF STOCK“ versendet oder transportiert wurde, durch eine andere besteuerbare Person ersetzt wurde (Änderung des Abnehmers).
Da bei der Geltendmachung des Modus „CALL-OFF STOCK“ die Lieferung der Ware nicht im selben Zeitraum erfolgen muss, in dem diese Ware versendet oder transportiert wurde, kann der Mehrwertsteuerzahler in der Praxis wegen solcher Ware verpflichtet sein, den Sammelbericht zweimal einzureichen – zum ersten Mal bei der Versendung der Ware und zum zweiten Mal bei der Lieferung der Ware.
- Zuordnung des Transports bei Kettenlieferungen in der EU:
Die Novelle des Gesetzes über Mehrwertsteuer soll präzisieren, wem bei Kettenlieferungen derselben Ware, die direkt vom Lieferanten zum Abnehmer im Rahmen der Europäischen Union transportiert wird, die Versendung oder der Transport der Ware zugeordnet wird, was Einfluss auf die Geltendmachung des Modus Mehrwertsteuer hat. Falls dieselbe Ware Gegenstand mehrerer aufeinander folgender Lieferungen ist und diese Ware aus einem Mitgliedsstaat in einen anderen Mitgliedsstaat direkt vom ersten Lieferanten an den Endkunden in der Lieferkette versendet oder transportiert wird, wird die Versendung oder der Transport nur der Lieferung zugeordnet, die für die Zwischenperson erfolgt. Falls die Zwischenperson ihrem Lieferanten die Mehrwertsteuernummer mitgeteilt hat, die ihr der Mitgliedsstaat zugeteilt hat, aus dem die Ware versendet oder transportiert wurde, wird die Versendung oder der Transport nur der Warenlieferung zugeordnet, die von der Zwischenperson ausgeführt wurde. Als Zwischenperson gilt ein anderer Lieferant in der Lieferkette als der erste Lieferant in der Lieferkette.
- Senkung der Mehrwertsteuer bei kostenloser Übergabe des Vermögens in Höhe von bis zu 1.700 Euro
Die Novelle des Gesetzes über Mehrwertsteuer enthält den Vorschlag, dass bei einer Lieferung von Ware zum persönlichen Gebrauch, entgeltlos oder zu einem anderen Zweck als zu Unternehmenszwecken auch das Alter des nicht abgeschriebenen Vermögens berücksichtigt wird. Ab dem Jahr 2020 wäre die Besteuerungsgrundlage von Ware mit einem Anschaffungspreis, der 1.700 Euro nicht übersteigt, und mit einem längeren Zeitraum der Verwendbarkeit als einem Jahr ein „hypothetischer“ Restwert, der so wie bei Vermögen berechnet wird, das gleichmäßig über einen Zeitraum von vier Jahren steuerlich abgeschrieben wird. Dies bedeutet, dass falls der Mehrwertsteuerzahler im Jahr 2020 einen fünf Jahre alten Computer im ursprünglichen Wert von 1.500 Euro kostenlos abgegeben hat, er aus dieser Schenkung keine Mehrwertsteuer zahlen sollte.
- Änderung der Bedingungen für die Befreiung von der Mehrwertsteuer bei einer Lieferung von Ware in die Europäische Union
Durch die Novelle des Gesetzes über Mehrwertsteuer wird vorgeschlagen, unter Verweis auf Artikel 45a der Ausführungsvorschrift des Rates (EU) 2018/1912 zu benennen, durch welche konkreten Dokumente der Lieferant die Versendung oder den Transport der Ware in einen anderen Mitgliedsstaat nachweist. Gemäß der vorgeschlagenen Novelle muss der Lieferant für die Geltendmachung der Befreiung von der Mehrwertsteuer mindestens zwei Dokumente als nicht widersprüchliche Beweise haben, die die Versendung oder den Transport der Ware in einen anderen Mitgliedsstaat bestätigen.
Eine Bedingung für die Befreiung einer Warenlieferung in einen anderen Staat der EU wird auch die Einreichung eines Sammelberichts des Lieferanten für den entsprechenden Zeitraum mit richtigen, wahrheitsgemäßen und vollständigen Angaben sein. Die Befreiung von der Mehrwertsteuer bei einer Warenlieferung in einen anderen Mitgliedsstaat erkennt das Finanzamt ab dem Jahr 2020 nicht an, falls der Lieferant keinen Sammelbericht für den entsprechenden Zeitraum einreicht oder die Angaben im eingereichten Sammelbericht unrichtig, unwahr oder unvollständig sind. Dies gilt nicht, falls der Lieferant eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben, die unabsichtlich entstanden ist, ausreichend begründet.
- Berichtigung der abgezogenen Steuer aus Dienstleistungen, die am Investitionsvermögens ausgeführt wurden
In der Novelle wird vorgeschlagen, dass der Mehrwertsteuerzahler verpflichtet ist, den Abzug der Mehrwertsteuer aus Dienstleistungen zu berichtigen, die am Investitionsvermögen ausgeführt wurden, bei dessen Erwerb er keinen Abzug der Mehrwertsteuer geltend gemacht hat, unter der Voraussetzung, dass diese Dienstleistungen zur dauerhaften Erhöhung des Wertes des Investitionsvermögens geführt haben. Der Mehrwertsteuerzahler muss jedoch den Abzug der Mehrwertsteuer aus diesen Dienstleistungen nur dann berichtigen, falls er das Investitionsvermögen zu seinem persönlichen Gebrauch oder zum persönlichen Gebrauch seiner Arbeitnehmer liefert oder das Investitionsvermögen unentgeltlich liefert. Die Berichtigung des Abzugs der Mehrwertsteuer aus Dienstleistungen soll wie folgt durchgeführt werden:
- höchstens für einen Zeitraum von 60 Kalendermonaten (unter Berücksichtigung des Zeitraums, in dem das Investitionsvermögen nach der Ausführung der Dienstleistungen zur Unternehmenstätigkeit verwendet wurde) ab der Geltendmachung des Abzugs der Mehrwertsteuer bei Investitionsvermögen, das mobile Gegenstände mit einem Wert von 3.319,39 Euro und mehr sind und dessen Verwendbarkeitsdauer länger als ein Jahr ist;
- höchstens für einen Zeitraum von 240 Kalendermonaten (unter Berücksichtigung des Zeitraums, in dem das Investitionsvermögen nach der Ausführung der Dienstleistungen zur Unternehmenstätigkeit verwendet wurde) ab der Geltendmachung des Abzugs der Mehrwertsteuer bei Investitionsvermögen, das Bauwerke, Baugrundstücke, Wohnungen und Gewerberäume sind.
- Regelung der abgezogenen Mehrwertsteuer bei mobilem Investitionsvermögen, das innerhalb von 5 Jahren ab seiner Anschaffung verkauft wird
Durch die Novelle des Gesetzes über Mehrwertsteuer soll eingeführt werden, dass falls der Mehrwertsteuerzahler innerhalb des fünfjährigen Zeitraums zur Anpassung der abgezogenen Mehrwertsteuer mobiles Investitionsvermögen liefert:
- mit Geltendmachung der Mehrwertsteuer oder mit Befreiung von der Steuer mit der Möglichkeit des Abzugs der Steuer, dieses Vermögen bis zum Ablauf des fünfjährigen Zeitraums zur Anpassung der abgezogenen Steuer so beurteilt wird, wie wenn es nur zu Unternehmenszwecken verwendet würde;
- mit Befreiung von der Steuer ohne Möglichkeit des Abzugs der Steuer, dieses Vermögen bis zum Ablauf des fünfjährigen Zeitraums zur Anpassung der abgezogenen Steuer so beurteilt wird, wie wenn es nur zu einem anderen Zweck als zu Unternehmenszwecken verwendet würde.