Mit Wirksamkeit ab dem 1.1.2018 trat die Novelle zum Gesetz über die Steuerverwaltung (nachstehend nur „Steuerordnung“) in Kraft, die einige Gesetzesänderungen mit sich brachte.
Steuergeheimnis
In der Steuerordnung ist nicht mehr genau definiert, wem eine Information herausgegeben werden kann, die den Charakter eines Steuergeheimnisses besitzt. Die staatliche Behörde, das Organ der territorialen Selbstverwaltung, eine juristische oder natürliche Person sind verpflichtet, die Berechtigung zur Offenlegung des Steuergeheimnisses nachzuweisen, die sich nur aus der Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß diesem Gesetz, einer Sondervorschrift oder anhand eines internationalen Vertrags ableiten wird.
Einführung eines Sammelprotokolls (§ 19a)
Die Novelle führt einen neuen Paragraph ein – § 19a. Die Finanzdirektion kann ab Januar 2018 für die Zwecke der Steuerverwaltung ein Sammelprotokoll für die gegenseitig verbundenen Transaktionen von Steuersubjekten ausfertigen, bei denen festgestellt wurde, dass sie die Steuervorschriften verletzt oder umgangen haben.
Die Pflicht zur elektronischen Kommunikation mit der Finanzverwaltung für alle im Handelsregister eingetragenen juristischen Personen und für natürliche Personen/Unternehmer, die für die Einkommenssteuer registriert sind (Gültigkeit für juristische Personen ab dem 1.1.2018, für natürliche Personen ab dem 1.7.2018)
Ab dem 1.1.2018 hat sich der Kreis der Personen, die mit der Finanzverwaltung elektronisch kommunizieren müssen, auf alle im Handelsregister registrierten juristischen Personen, die für die Körperschaftssteuer registriert sind, und ab dem 1.1.2018 auch auf alle natürlichen Personen/Unternehmer, die für die Einkommenssteuer registriert sind, erweitert, d. h. dies gilt nicht mehr nur für die Mehrwertsteuerzahler.
Index der steuerlichen Zuverlässigkeit
Die Steuerordnung hat sich seit Beginn des neuen Jahres um einen neuen Begriff erweitert – den Index der steuerlichen Zuverlässigkeit. Es handelt sich dabei um die Bewertung eines Steuersubjekts/Unternehmers anhand der Erfüllung seiner Pflichten gegenüber der Finanzverwaltung gemäß diesem Gesetz oder anderen separaten Vorschriften. Der Index der steuerlichen Zuverlässigkeit soll vor allem einen präventiven Charakter haben und steuerliche Sonderregelungen für zuverlässige Steuersubjekte ermöglichen. Das Finanzamt schickt Mitteilungen bezüglich steuerlicher Sonderregelungen, zu denen das Steuersubjekt innerhalb von 30 Tagen berechtigt ist.
Neue Liste anhand der Steuererklärungen zur Körperschaftssteuer
Die Finanzdirektion veröffentlicht auf ihrer Website eine Liste der Steuersubjekte mit der Höhe der erhobenen Körperschaftssteuer oder der nachträglich erhobenen Körperschaftssteuer oder dem Steuerverlust der juristischen Person. Diese Mitteilung wird bis zum Ende jedes Quartals des Kalenderjahres zur Verfügung stehen, anhand der Steuererklärungen zur Körperschaftssteuer, die für das vorangegangene Quartal des laufenden Jahres eingereicht wurde. Für diese Liste werden zum ersten Mal die Angaben aus der Steuererklärung für die Körperschaftssteuer verwendet, die im Jahr für die Steuerperiode eingereicht wurden, die nach dem 31. Dezember 2016 begonnen hat.
Liste der Steuersubjekte, die für die Mehrwertsteuer und die Verbrauchsteuern registriert sind
Ab dem 1.1.2019 erlangt ein Änderungsgesetz bezüglich einer Liste der für die Mehrwertsteuer und für die Verbrauchsteuer registrierten Steuersubjekte seine Wirksamkeit. Diese Liste, welche die Finanzdirektion veröffentlicht, wird auch um das Datum ergänzt, ab dem das Steuersubjekt für diese Steuern registriert ist, und den Tag, an dem es zu einer Änderung der Art der Mehrwertsteuerregistrierung kam.
Liste ausgewählter Finanzinstitute und regulierter Personen
Nach dem 1. Januar 2019 wird eine Liste ausgewählter Finanzinstitute für das Kalenderjahr 2018 veröffentlicht. Diese Liste ausgewählter Finanzinstitute wird von der Finanzdirektion auf deren Website anhand der Evidenz der Zahlung einer Sonderabgabe ausgewählter Finanzinstitute veröffentlicht.
Anhand der Novellierung kommt eine neue Liste regulierter Personen bis zum Ende jedes Quartals des laufenden Jahres hinzu, in Anlehnung an die Beschlüsse über die Abrechnung der Sonderabgaben von Unternehmen in regulierten Branchen, die im vorangegangenen Quartal des laufenden Jahres rechtskräftig geworden sind. Die neue Liste wird von der Finanzdirektion nach dem 1. Januar 2019 für die Abgabenperiode, die nach dem 31. Dezember 2017 beginnt, veröffentlicht.
Verbindliche Stellungnahme
Seit dem Januar 2018 wurde eine Senkung der Zahlungen eingeführt, die von den Steuersubjekten zusammen mit dem Antrag auf eine verbindliche Stellungnahme zur Anwendung von Steuervorschriften geleistet werden.
Durch die Änderung von § 53c Abs. 1 bezahlt das Steuersubjekt zusammen mit dem Antrag auf eine verbindliche Stellungnahme einen Betrag in Höhe von:
- a) 1 % vom Betrag des angenommenen Geschäftsfalles, mindestens jedoch 2 000 Euro, maximal 30 000 Euro, wenn er eine verbindliche Stellungnahme zur Anwendung einer Steuervorschrift beantragt,
- a) 2 % vom Betrag des angenommenen Geschäftsfalles, mindestens jedoch 2 500 Euro, maximal 30 000 Euro, wenn er eine verbindliche Stellungnahme zur Anwendung von zwei und mehr Steuervorschriften beantragt,
- a) 3 % vom Betrag des angenommenen Geschäftsfalles, mindestens jedoch 3 000 Euro, maximal 30 000 Euro, wenn er eine verbindliche Stellungnahme zur Anwendung von Steuervorschriften beantragt, wobei es sich um wiederholte Geschäftsfälle handelt.
Verlängerung der Frist für die Abgabe einer Beschwerde
Zu den positiven Veränderungen gehört die Verlängerung der Frist für die Einreichung einer Beschwerde. Durch eine Änderung von § 72 Abs. 3 der Steuerordnung verlängert sich diese Frist von 15 auf 30 Tage.
Erhebungsverfahren
Das Erhebungsverfahren, das in § 68 Abs. 1 spezifiziert wird, ergänzt man um folgende Situation: Wenn eine Sache für ein weiteres Erhebungsverfahren zurückgeht, wird das Erhebungsverfahren von dem Steuerverwalter ausgeführt, dessen Bescheid aufgehoben wurde, und dieser gibt auch den Bescheid über das Erhebungsverfahren aus. Daraus leitet sich ab, dass die Eröffnung und der Abschluss des Erhebungsverfahrens von dem Steuerverwalter ausgeführt werden, der die Steuerprüfung auch begonnen hat, ungeachtet dessen, ob es zum Wechsel zu einem anderen Verwalter kommt.
Eine Änderung gab es auch in § 68 Abs. 3, wo eine Frist für den Bescheid von bis zu drei Monaten ergänzt wird. Wenn es sich um einen außerordentlich komplizierten Fall oder andere schwerwiegende Umstände handelt, kann dieses Frist vor ihrem Ablauf von einem Organ der zweiten Instanz verlängert werden.
Akteneinsicht
Ausgehend von § 23 ist das Steuersubjekt oder sein Vertreter berechtigt, in die Akte des Steuersubjekts bezüglich seiner Steuerpflichten Einsicht zu nehmen. Durch die Änderung kam es zu dem Zusatz, dass dies nicht gilt, wenn das zuständige Organ des Mitgliedsstaates oder das zuständige Organ eines Vertragsstaates, dem die Information über das Steuersubjekt gemäß einer separaten Vorschrift bereitgestellt wurde (z. B. Gesetz Nr.442/2012 Z. z. über internationale Hilfe und Zusammenarbeit bei der Steuerverwaltung, Verordnung des Rates (EU) Nr. 904/2010), erklärt hat, dass es der Offenlegung solcher Schriftsachen nicht zustimmt.
Ebenso wird eine Ausnahme in die Akteneinsicht festgelegt und dies in Form eines Ausschlusses der Akteneinsicht, wenn durch die Einsichtnahme die Steuerverwaltung vereitelt oder wesentlich erschwert oder die Aufklärungen oder Untersuchungen der Angelegenheit gemäß einer separaten Vorschrift (z. B. Strafordnung) vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnten, und ach in das zusammenfassende Protokoll. Die gilt aber nicht, wenn sie als Beweis bei der Steuerverwaltung verwendet werden.
Grundprinzipien der Steuerverwaltung
Im Rahmen von § 3 Abs. 6 wurde der Wortlaut über die Grundprinzipien der Steuerverwaltung geändert: „Ein Rechtsakt, mehrere Rechtsakte oder andere Tatsachen, die ohne ordnungsgemäßen Unternehmensgrund oder einen anderen Grund, der die wirtschaftliche Realität widerspiegelt, vorgenommen wurde und bei denen mindestens einer der Zwecke die Umgehung der Steuerpflicht oder das Erlangen eines solchen Steuervorteils ist, zu dem das Steuersubjekt ansonsten nicht berechtigt wäre, wird bei der Steuerverwaltung nicht berücksichtigt.“