Auch das Gesetz Nr. 563/2009 GBl. über die Steuerverwaltung (Steuerordnung) bringt wahrscheinlich Anfang nächsten Jahres Veränderungen. Das Finanzministerium der Slowakischen Republik legte den Entwurf für eine Novelle zum Gesetz über die Steuerverwaltung vor, dessen Ziel es ist, zu mehr Transparenz des Unternehmensumfelds, einem besseren Informationsstand unter der Öffentlichkeit und auch zur Einschränkung von Steuerhinterziehung beizutragen.
Nach der Verabschiedung würde dieses Gesetz seine Wirksamkeit am 1. Januar 2018 erlangen.
W bringen Ihnen die wichtigsten vorbereiteten Änderungen im Gesetz über die Steuerverwaltung:
- Index der steuerlichen Zuverlässigkeit
Das Änderungsgesetz schlägt vor, eine objektive und unabhängige Bewertung der Steuersubjekte einzuführen.
Als Index der steuerlichen Zuverlässigkeit wird eine Bewertung des Steuersubjekts anhand der Erfüllung seiner Pflichten gegenüber der Finanzverwaltung betrachtet. Das Ziel ist dabei, die Steuersubjekte zum Erreichen einer höchstmöglichen Zuverlässigkeit zu motivieren, damit sie anschließend mit der Nutzung bestimmter gesetzlicher Vorteile gegenüber Steuersubjekten mit geringerer Zuverlässigkeit belohnt werden können. Gleichzeitig wird die Bereitstellung gesonderter Steuerregime für zuverlässige Steuersubjekte vorgeschlagen.
- Die Pflicht zur elektronischen Zustellung auch für Selbständige
Ein weiteres Novum ist, dass sich die Pflicht zur Zustellung von Einreichungen mit elektronischen Mitteln auch auf alle Steuersubjekte beziehen soll, die im Handelsregister eingetragene juristische Personen oder für die Einkommenssteuer registrierte natürliche Personen – Unternehmer sind. Die Pflicht zur elektronischen Kommunikation würde sich auch auf die Vertreter von Steuersubjekten beziehen, die keine Rechtsanwälte oder Steuerberater sind. Eine Ausnahme würden nur diejenigen natürlichen Personen bilden, die nur aufgrund der Vermietung einer Immobilie für die Einkommenssteuer registriert sind, die kein Gewerbe darstellt.
- Zusammenfassendes Protokoll
Der neue Paragraph geht vom Aktionsplan zur Bekämpfung von Steuerbetrug aus. Die Finanzdirektion der SR wird ein zusammenfassendes Protokoll über die gegenseitig verbundenen Transaktionen von Steuersubjekten ausfertigen können, bei denen eine Verletzung oder eine Umgehung der Steuervorschriften festgestellt wurde und dies insbesondere in Fällen, wenn die Steuersubjekte an einer Betrugskette beteiligt sind. Das zusammenfassende Protokoll wird insbesondere aufgrund einer umfassenden Beurteilung des Verhaltens aller beteiligten Steuersubjekte ausgefertigt und kann sowohl von einer Steuerkontrolle als auch von einer örtlichen Erhebung ausgehen. Das zusammenfassende Protokoll wird jedoch nicht die einzelnen Protokolle von den Steuerkontrollen ersetzen.
- Veröffentlichung der Listen
Die Novelle schlägt vor, dass die Finanzdirektion der SR neue Listen veröffentlichen soll, die für die Öffentlichkeit einsehbar werden. Anhand der Angaben aus den eingereichten Steuererklärungen zur Körperschaftssteuer (auch bei juristischen Personen, die nicht zu Unternehmenszwecken gegründet oder errichtet wurden) soll vierteljährlich eine Liste der Steuersubjekte mit der Höhe der erhobenen Steuer, der nachträglich erhobenen Steuer oder des Steuerverlusts veröffentlicht werden.
Anhand der Angaben aus den eingereichten Steuererklärungen zur Mehrwertsteuer soll vierteljährlich eine Liste der Steuersubjekte mit der Höhe ihres geltend gemachten übermäßigen Abzugs oder des nachträglich geltend gemachten übermäßigen Abzugs veröffentlicht werden. Der Mindestbetrag, ab dem in der Liste der geltend gemachte übermäßige Abzug oder der nachträglich geltend gemachte übermäßige Abzug veröffentlicht wird, wird durch eine allgemein verbindliche Rechtsvorschrift festgelegt, die das Finanzministerium der Slowakischen Republik herausgibt.
Nach der Verabschiedung der Novelle würde das gegenständliche Gesetz ab dem 1. Januar 2018 wirksam werden.
Wir weisen aber darauf hin, dass die gegenständlichen Änderungsgesetze gegenwärtig nur zu den Anhörungsverfahren vorgelegt wurden und die Fassung der vorgeschlagenen Paragraphen noch geändert bzw. ergänzt werden kann. Über die verabschiedeten Änderungsgesetze mit Wirksamkeit ab dem 1. Januar 2018 werden wir Sie selbstverständlich informieren.