Die ab 1. Juli 2021 gültige Novelle des Gesetzes über Mehrwertsteuer bringt mehrere weitere wesentliche Neuheiten und Änderungen.
Fernverkauf von Ware (gegenwärtig bezeichnet als „Versandverkauf“)
In der Novelle des Gesetzes über Mehrwertsteuer wird nicht mehr der Begriff „Versandverkauf“ sondern der Begriff „Fernverkauf von Ware auf dem Gebiet der Europäischen Union“ oder „Fernverkauf von Ware, die aus dem Gebiet von Drittstaaten importiert wird“ verwendet.
Das Gesetz definiert in der Novelle, was unter Fernverkauf von Ware auf dem Gebiet der EU und Fernverkauf von Ware, die aus dem Gebiet von Drittstaaten importiert wird, verstanden wird. Die Regelungen für die Bestimmung des Lieferorts beim Fernverkauf von Ware (§ 14) werden geändert, da die gegenwärtig geltende Fassung des Gesetzes über Mehrwertsteuer nicht in vollem Umfang die Grundsätze der Besteuerung am Verbrauchsort innerhalb der EU erfüllt.
Im Hinblick auf die Löschung von § 6 aus dem Gesetz über Mehrwertsteuer ab 1. Juli 2021, aufgrund dessen in der Slowakei ausländische Personen registriert wurden, die Warenlieferungen in Form von Versandverkauf durchgeführt haben, wurde vorgeschlagen, dass die Mehrwertsteuernummer, die ausländischen Personen gemäß § 6 in der bis 30. Juni 2021 wirksamen Fassung zugeteilt wurde, nach diesem Datum als Mehrwertsteuernummer gilt, die gemäß § 5 des Gesetzes zugeteilt wurde. Daraus geht hervor, dass diese ausländischen Personen auch nach der Löschung von § 6 des Gesetzes weiterhin registrierte Steuerzahler sein werden.
Die Novelle legt ebenfalls den individuellen Lieferort beim Fernverkauf von Ware auf dem Gebiet der Europäischen Union und den individuellen Lieferort von bestimmten Dienstleistungen, die an eine andere Person als eine besteuerbare Person geliefert werden, fest (§ 16a), falls der gelieferte Gesamtwert für das (aktuell laufende sowie auch das vorausgehende) Kalenderjahr nicht 10.000 Euro übersteigt. Im angegebenen Fall ist der individuelle Lieferort der Ort, an dem die Absendung oder der Transport der Ware beginnt bzw. der Ort, an dem der Lieferant der Dienstleistung seinen Sitz oder seine Betriebsstelle hat.
Erleichterung der Warenlieferung mittels Fernverkauf von Ware auf dem Gebiet der EU
Im Zusammenhang mit der Bemühung der EU, Barrieren des grenzübergreifenden Handels zu beseitigen, wurden auch gleichzeitig die Regelungen des „Versandverkaufs von Ware“ neu bewertet. Falls ein Unternehmer mit Sitz in einem Mitgliedsstaat Ware in andere Mitgliedsstaaten in Form von „Versandverkauf“ geliefert hat, musste er sich für die Steuer in allen Mitgliedsstaaten registrieren, was eine erhebliche administrative Belastung dargestellt hat und somit die Entwicklung des grenzübergreifenden Handels beeinträchtigt hat.
Durch die Novelle des Gesetzes ist es somit zur Aufhebung der bestehenden Schwellenwerte für Versandverkauf von Ware gekommen, der in der Neufassung als Fernverkauf von Ware bezeichnet wird. Für alle Mitgliedsstaaten wurde deshalb ein einheitlicher Schwellenwert festgelegt, und zwar 10 000 Euro.
Sonderregelungen – § 68
Die Pflicht der Zahlung der Mehrwertsteuer auf eine Lieferung von Waren oder Dienstleistungen, die von einer besteuerbaren Person ausgeführt wird, besteht in dem Mitgliedsstaat, in dem sich der Lieferort der Ware oder der Ort der Erbringung der Dienstleistung befindet (im Fall eines Imports von Ware in dem Mitgliedsstaat, in dem sich der Ort des Imports der Ware befindet). Damit sich besteuerbare Personen nicht in jedem Mitgliedsstaat für die Mehrwertsteuer registrieren müssen, in dem ihnen eine Steuerpflicht aus einer Lieferung von Waren oder Dienstleistungen an nicht besteuerbare Personen entsteht, können sie die Anwendung der Sonderregelungen eines Kontaktortes auswählen, was eine erhebliche Senkung der administrativen Belastung für besteuerbare Personen bedeutet.
Sonderregelungen
- §68a Mini One Stop Shop (MOSS) – Gewährung von Dienstleistungen von besteuerbaren Personen ohne Sitz in der EU an nicht besteuerbare Personen mit Sitz in der EU – Sonderregelung gemäß Punkt 1 (§ 68a) ist eine Erweiterung der Sonderregelung des sog. Systems Mini One Stop Shop (MOSS), die bereits existiert und die sich gegenwärtig nur auf Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und elektronische Dienstleistungen bezieht, die von besteuerbaren Personen ohne Sitz in der EU an nicht besteuerbare Personen mit Sitz in der EU geliefert werden.
- §68b One Stop Shop (OSS) – Fernverkauf von Ware innerhalb des Gebietes der EU und Gewährung von Dienstleistungen von besteuerbaren Personen mit Sitz in der EU, aber nicht im Mitgliedsstaat des Verbrauchs, an nicht besteuerbare Personen und bestimmte sog. Inlandsverkäufe von Ware. Gemäß Punkt 2 wird sich das erweiterte OSS-System auf Dienstleistungen beziehen, die von einer besteuerbaren Person mit Sitz in der EU an nicht besteuerbare Personen mit Sitz in der EU (§ 68b) gewährt werden.
Dieser Punkt 2 enthält auch den Fernverkauf von Ware innerhalb des Gebietes der EU. Falls sich der Lieferant für die Anwendung einer freiwilligen Sonderregelung entscheidet, reicht er im Mitgliedsstaat der Identifizierung eine individuelle Steuererklärung ein, in der er alle Warenlieferungen innerhalb der EU an nicht besteuerbare Personen deklariert, und bezahlt gleichzeitig in diesem Mitgliedsstaat die Mehrwertsteuer, die zur verkauften Ware gehört.
- §68c Import One Stop Shop (IOSS) – ermöglicht die Deklarierung und Bezahlung der Mehrwertsteuer mittels eines individuellen Schemas, falls es sich um einen Import von Ware handelt, die für den Endkunden bestimmt ist und der Wert der Sendung höchstens 150 Euro beträgt, wobei die importierte Ware kein Gegenstand der Verbrauchssteuer ist. Ein Bestandteil dieses Systems ist die Verantwortung von Online-Plattformen für die Auswahl der Steuer beim Fernverkauf von Ware.
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