Berichtigung der Besteuerungsgrundlage bei einer vollständigen oder teilweisen Nichtbezahlung des Gegenwertes für eine Lieferung von Waren oder Dienstleistungen – § 25a
Der Zahler kann dank der neuen rechtlichen Regelung die Besteuerungsgrundlage bei der Lieferung einer Ware oder Dienstleistung (aufgrund derer er die Steuer zahlen musste) berichtigen, falls ihm der Abnehmer nach der Entstehung der Steuerpflicht die Lieferung der Ware oder Dienstleistung nicht oder nicht vollständig bezahlt und seine Forderung uneintreibbar geworden ist. Der Zahler kann die Besteuerungsgrundlage höchstens bis zur Höhe senken, die dem Betrag des nicht bezahlten Gegenwertes für die Lieferung der Ware oder Dienstleistung entspricht. Die Differenz zwischen der ursprünglichen und der berichtigten Besteuerungsgrundlage und der Steuer führt der Zahler frühestens in dem Besteuerungszeitraum an, in dem die Forderung uneintreibbar geworden ist.
Uneintreibbar wird eine Forderung gemäß § 25a Abs. 2 auf Grundlage von taxativ angeführten rechtlichen Sachverhalten, d.h. dies betrifft nicht alle Forderungen. Es handelt sich z.B. um Forderungen, die in einem Vollstreckungsverfahren eingetrieben werden, Forderungen im Konkursverfahren, Forderungen gegenüber Schuldnern in Entschuldung, Schuldner, die ohne rechtlichen Nachfolger erloschen sind usw.
Berichtigung der abgezogenen Steuer bei einer uneintreibbaren Forderung – § 53b
Die Berichtigung der abgezogenen Steuer bei uneintreibbaren Forderung knüpft an den neu entstandenen §25a an.
Unter der Voraussetzung, dass eine Forderung uneintreibbar wird und der Steuerzahler das Recht auf Senkung der Besteuerungsgrundlage gemäß § 25a geltend macht, wird dem Abnehmer, der für die Lieferung der Ware oder Dienstleistung nicht bezahlt hat und das Recht auf Abzug der Steuer geltend gemacht hat, die Pflicht auferlegt, die abgezogene Steuer zu berichtigen. Der Abnehmer berichtigt die abgezogene Steuer in dem Besteuerungszeitraum, in dem ihm das Dokument über die Berichtigung der Besteuerungsgrundlage vom Lieferanten zugestellt wurde.
Neues Muster der Steuererklärung über die Mehrwertsteuer und neues Muster des Kontrollberichts
Am 1. Januar 2021 wird das neue Muster der Steuererklärung über die Mehrwertsteuer gültig.
Im Hinblick auf die Ergänzung der rechtlichen Regelung der Mehrwertsteuer um die Möglichkeit einer Berichtigung der Besteuerungsgrundlage im Zusammenhang mit uneintreibbaren Forderungen sollte das gegenwärtig gültige Muster des Kontrollberichts so gestaltet sein, dass es möglich ist, im Kontrollbericht eine Berichtigung der Besteuerungsgrundlage gemäß § 25a sowie auch eine Berichtigung der abgezogenen Steuer gemäß § 53b anzuführen. Das neue Muster des Kontrollberichts sollte zum ersten Mal für den Besteuerungszeitraum verwendet werden, der frühestens am 1. Januar 2021 beginnt.
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