Liebe ausländische Leser,
über die Pflicht, dem Finanzamt bis 30.11.2021 Bankkonten zu melden, haben wir Sie bereits per E-Mail informiert.
Jetzt bringen wir Ihnen auch andere Neuigkeiten bezüglich der Novelle des Gesetzes über Mehrwertsteuer, die Sie interessieren könnten.
Erweiterung des Rechtstitels der Haftung für die unbezahlte Mehrwertsteuer – Ergänzung der Vermutung im Zusammenhang mit der Pflicht der Meldung der Bankkonten
Es wird eine neue Vermutung eingeführt, die einen ausreichenden Grund für den Steuerverwalter darstellt, dass der Abnehmer gewusst hat oder wissen konnte, dass der Lieferant die Steuer auf die an ihn gelieferte Ware oder Dienstleistung ganz oder teilweise nicht bezahlt. Es handelt sich z.B. um eine Situation, in welcher der Abnehmer den Gegenwert auf ein nicht mitgeteiltes Bankkonto des Lieferanten bezahlt hat, wobei es sich um eine Warenlieferung handelt, die nicht von der Steuer befreit ist und der Lieferant verpflichtet ist, die Steuer auf die Lieferung zu bezahlen (also nicht bei Reverse charge) und gleichzeitig der Lieferant diese Steuer innerhalb der Fälligkeitsfrist nicht bezahlt hat. Zu diesem Zweck gilt als Tag der Bezahlung der Tag der Einreichung der Anweisung beim Anbieter von Zahlungsdienstleistungen.
Falls die Vermutung eintritt, kann der Steuerverwalter (das Finanzamt des Lieferanten) vom Abnehmer die Bezahlung der auf der Rechnung angeführten Steuer verlangen, die der Lieferant ganz oder teilweise nicht bezahlt hat. Die Steuer, die der Abnehmer für den Lieferanten bezahlen muss, ist innerhalb von 8 Tagen ab dem Tag der Zustellung des Beschlusses fällig (es handelt sich um den Betrag der Steuer auf der Rechnung).
Die Pflicht der Haftung entsteht auf Grundlage eines Beschlusses, der nach Ablauf von 8 Tagen ab dem Zeitpunkt der Zustellung an den Abnehmer ausführbar ist. Der Bürge hat das Recht, gegen diesen Beschluss Berufung einzulegen, die keine aufschiebende Wirkung hat.
Im Berufungsverfahren wird es der Person, der die Pflicht auferlegt wurde, die unbezahlte Steuer zu bezahlen, ermöglicht, die Vermutung über die Kenntnis zu widerlegen, dass die Steuer nicht bezahlt wird.
Wir weisen darauf hin, dass ausreichende Gründe der Haftung für die Steuer in § 69 Abs. 14 Buchstabe a) bis c) festgelegt sind und diese als widerlegbare Vermutungen festgelegt sind.
Wie kann vermieden werden, dass der Abnehmer im Steuerverfahren nachweisen muss, dass er nicht gewusst hat und nicht wissen konnte, dass der Lieferant die Steuer nicht bezahlt?
Der Abnehmer kann dies auf folgende zwei Arten tun:
- Der Zahler vergleicht bei der Bezahlung die Nummer des Kontos, auf das der Lieferant die Bezahlung verlangt, mit den auf der Seite der Finanzdirektion der Slowakischen Republik angeführten Kontonummern (neue Meldepflicht der Zahler).
- Der Zahler kann ein sog. „Split payment“ nutzen.
Split payment – individuelle Art der Bezahlung der Mehrwertsteuer aus der Rechnung direkt an den Steuerverwalter – Vermeidung der Haftung
In Anbindung an die Erweiterung des Rechtstitels der Haftung für die unbezahlte Mehrwertsteuer und die Änderungen der Meldepflicht der Bankkonten wird eine individuelle Art der Bezahlung der Mehrwertsteuer aus der Rechnung direkt an den Steuerverwalter eingeführt.
Falls zum Beispiel der Lieferant auf der Rechnung ein nicht mitgeteiltes Bankkonto angeführt hat, kann der Abnehmer die Rechnung ohne Mehrwertsteuer bezahlen und die Steuer direkt auf das beim Steuerverwalter geführte individuelle Konto des Lieferanten bezahlen (aus diesem Titel wird ein neuer Vermerk eingeführt, wo die individuellen Konten der Steuerzahler (IKS) aller Mehrwertsteuerzahler angeführt werden). Dieser Mechanismus kann in allen Fällen angewendet werden, in denen der Abnehmer die Anwendung der Haftung für die Steuer bzw. die Erfüllung der Vermutung befürchtet, die im Rahmen der Erweiterung des Rechtstitels der Haftung für die unbezahlte Mehrwertsteuer hinzugefügt wurde. Der Abnehmer ist verpflichtet, die Zahlung so zu kennzeichnen, wie wenn sie der Lieferant bezahlen würde. Die Zahlung muss auch mit dem variablen Symbol gemäß der geltenden Verordnung des Finanzministeriums der Slowakischen Republik gekennzeichnet werden.
Abgesehen von den angeführten Änderungen betrifft die Novelle des Gesetzes über Mehrwertsteuer auch folgende Bereiche:
- Änderungen der Registrierpflicht – Auslassen der Registrierkarten
- Änderungen der individuellen Regelungen, die auf dem OSS-Prinzip begründet sind
- Lieferung eines Getränks in einer Pfandverpackung
- Präzisierung der Berichtigung der berichtigten abgezogenen Steuer
- Änderungen im Gesetz über Mehrwertsteuer, die durch die Transposition der Richtlinien der EU (Richtlinie des Rates der EU 2019/2235 und Richtlinie des Rates der EU 2021/1159) bewirkt werden
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