Mit Wirksamkeit ab dem 1. Januar 2018 sind auch mehr Änderungen im Mehrwertsteuergesetz in Kraft getreten. In diesem Newsletter bringen wir Ihnen einen Überblick der wichtigsten Änderungen.
- Fiskalvertreter einer ausländischen Person
Die Einführung des Instituts einer gesonderten Fiskalvertretung für eine ausländische Person betrifft Fälle, in denen eine ausländische Person im Inland Ware aus einem anderen Mitgliedstaat erwirbt, unter der Bedingung ihrer anschließenden Lieferung in einen anderen Mitgliedsstaat mit Freistellung von der MwSt. gemäß § 43 des Gesetzes oder einem anschließenden Export mit Freistellung von der MwSt. gemäß § 47 des Gesetzes oder der anschließenden Lieferung in Form eines Versandverkaufs, bei dem der Lieferort ein anderer Mitgliedsstaat ist. In solchen Fällen kann sich diese ausländische Person in der Slowakei von einem Fiskalvertreter vertreten lassen. Die Bestimmung betrifft nur ausländische Personen, die in der Slowakei nicht für die Mehrwertsteuer angemeldet sind und gleichzeitig keine Ware oder Dienstleistung geliefert haben, bei der sie verpflichtet wären, in der Slowakei MwSt. zu zahlen.
Mehrere ausländische Personen können von einem Fiskalvertreter vertreten werden, der verpflichtet ist, für diese ausländischen Personen eine Steuererklärung zur MwSt., einen Kontroll- und einen Sammelbericht abzugeben. Wir weisen darauf hin, dass in den Rechnungen bei der Lieferung von Ware durch die ausländische Person mit einem Lieferort in der Slowakei die Angaben des Fiskalvertreters enthalten sein müssen.
- Übertragung der Steuerschuld – Abschaffung der Begrenzung bei landwirtschaftlichen Produkten und Metallen
Die inländische Übertragung der Steuerschuld auf den Empfänger (den Steuerzahler) bezieht sich seit dem 1. Januar 2018 auf alle Lieferungen bezüglich landwirtschaftlicher Produkte und Metalle ungeachtet des Rechnungspreises. Mit dem Änderungsgesetz wurde die bisherige Mindeststeuerbemessungsgrundlage in Höhe von 5 000 EUR abgeschafft.
- Dreieckshandel
Mit dem Änderungsgesetz wird die Bedingung des Dreieckshandels geändert, das der erste Abnehmer nicht im Mitgliedsstaat des zweiten Abnehmers angesiedelt sein darf (er hat dort keinen Sitz, keinen Unternehmensort, keine Betriebsstätte und hält sich dort auch für gewöhnlich nicht auf). Bis 2017 durfte der erste Abnehmer für die Erfüllung der Bedingungen eines Dreieckshandels im Staat des zweiten Abnehmers nicht für die MwSt. registriert sein. Es kommt somit zu einer Anpassung der slowakischen Rechtsprechung an die Richtlinie des Rates über ein gemeinsames Mehrwertsteuersystem.
- Sammelbericht
Gemäß § 7 und 7a des Gesetzes registrierte Mehrwertsteuerzahler sind verpflichtet, einen Sammelbericht abzugeben, wenn sie an einem Dreieckshandel als erste Abnehmer teilnehmen.
- Sicherheit und Pflicht des Steuerverwalters
Wenn für eine natürliche oder juristische Person bis zum Ablauf von 12 Monaten ab dem Tag der Hinterlegung einer Sicherheit für die Steuer oder deren Teil die Anmeldung für die Mehrwertsteuer aufgehoben wurde, dann verpflichtet die neue Gesetzesbestimmung das Finanzamt, diese Sicherheit für die Steuer oder deren verbleibenden Teil unverzüglich zurückzuzahlen. Dies gilt aber nicht für die Aufhebung der Anmeldung aufgrund der Auflösung einer juristischen Person ohne Liquidation, wenn der Rechtsnachfolger Steuerzahler gemäß §4 Abs. 4 des Gesetzes ist oder wird.
- Sammelrechnung für eine ausländische Person
Die mögliche Ausstellung einer Sammelrechnung für die Miete und die Lieferung von Strom, Gas, Wasser und Heizwärme für einen Zeitraum von 12 Kalendermonaten ist mit Wirksamkeit ab dem 1. Januar 2018 auch dann möglich, wenn der Empfänger eine ausländische steuerpflichtige Person ist. Bis zum 31. Dezember 2017 konnte eine solche Sammelrechnung nur dann ausgestellt werden, wenn der Empfänger eine inländische steuerpflichtige Person war.
- Abtretung von Forderungen im Rahmen einer Sonderregelung
Wenn der Abnehmer, der Steuerzahler nach einer Sonderregelung ist, die gelieferte Ware oder Dienstleistung nicht direkt an den Lieferanten, sondern aufgrund einer abgetretenen Forderung einer anderen Person bezahlt, dann entsteht das Recht auf den Steuerabzug am Tag der Bezahlung an diese Person und dies in Höhe des bezahlten Betrags.
- Lieferung von Liegenschaften
Nach Erfüllung der Bedingungen des Mehrwertsteuergesetzes ist die Lieferung von Liegenschaften von der Steuer befreit, der Lieferant kann sich aber entschließen, diese Lieferung zu versteuern. Dann ist die steuerpflichtige Person der Erwerber bzw. Käufer. Die neue Bestimmung des Mehrwertsteuergesetzes verpflichtet den Lieferanten, den Käufer schriftlich über die Entscheidung zur Versteuerung der gelieferten Liegenschaft zu informieren und dies innerhalb der Frist für die Ausstellung der Rechnung.
- Anlagevermögen und die Änderung der abzugsfähigen Steuer
Die Definition des Anlagevermögens erweitert sich mit dem Änderungsgesetz auf alle Bauwerke. Der festgelegte Zeitraum für die Änderung der abzugsfähigen Steuer mit einer Dauer von 20 Jahren ändert sich nicht. Die geänderte Bestimmung wird im Sinne von Übergangsbestimmungen nur auf diejenigen Bauwerke angewendet, bei denen der Steuerzahler die Mehrwertsteuer nach dem 31. Dezember 2017 abgezogen hat.