Der Nationalrat der Slowakischen Republik verabschiedete am 7. Dezember 2017 das Gesetz Nr. 344/2017 Z. z., mit dem das Einkommenssteuergesetz Nr. 595/2003 Z. z. o im Sinne der geltenden Vorschriften (nachstehend nur „Gesetz“) geändert und ergänzt sowie das Gesetz Nr. 563/2009 Z. z. über die Steuerverwaltung (Steuerordnung) und über die Änderung und Ergänzung einiger Gesetze im Sinne der geltenden Vorschriften geändert wird.
In das Änderungsgesetz wurden weitere Maßnahmen eingearbeitet, die sich aus der Pflicht der Slowakischen Republik zur Implementierung der Tools vom Aktionsplan BEPS (Base Erosion and Profit Shifting) und auch aus der Richtlinie des Rates (EU) 2016/1164 ableiten – der sog. „ATAD“ (Anti-Tax Avoidance Directive).
Es handelt sich insbesondere um Regeln gegen Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts und eine Stärkung des Schutzes gegen eine aggressive Steuerplanung, Regeln gegen die Aushöhlung der Steuerbemessungsgrundlage und die Verlagerung von Gewinnen in Gebiete außerhalb der Slowakischen Republik.
Das Änderungsgesetz betrifft sowohl die Einkommenssteuer als auch die Körperschaftssteuer. Die Verabschiedung dieser Fassung des Einkommenssteuergesetzes wurde am 1. Januar 2018 wirksam.
Wir wählen für Sie die wichtigsten Änderungen im Einkommenssteuergesetz aus:
- Gesonderte Steuerregelung für die kommerzielle Verwendung immaterieller Vermögenswerte
Ins Einkommenssteuergesetz gelangten neue Paragraphen, welche die Einnahmen (Erträge) aus Vergütungen für die Gewährung von Nutzungsrechten oder für die Nutzung erteilter und angemeldeter Patente und Gebrauchsmuster, aber auch aus der Nutzung oder für die Nutzung von Computerprogrammen (Software), weiter von Patenten und Gebrauchsnutzen, die bei der Herstellung von Produkten genutzt werden (sog. eingebettete Assets), von der Steuer befreien. Bedingung für die Anwendung dieser Befreiung ist, dass die genannten Gegenstände geistigen Eigentums die Ergebnisse der vom Steuerzahler getätigten Forschung und Entwicklung sind, das heißt, dass sie das Ergebnis der eigenen, auf dem Gebiet der Slowakischen Republik (SR) ausgeführten Tätigkeit des Steuerzahlers sind. Die Befreiung in Höhe von 50 % bezieht sich ausschließlich auf eine juristische Person, die ein Steuerzahler mit unbegrenzter Steuerpflicht ist beziehungsweise für einen Steuerzahler, der die Tätigkeit auf dem Gebiet der SR mittels einer ständigen Betriebsstätte ausübt, diese Gegenstände geistigen Eigentums müssen jedoch funktionell mit dieser ständigen Betriebsstätte in der SR verbunden sein.
- Besteuerung der Gewinnanteile von Gesellschaftern offener Handelsgesellschaften und von Komplementären der Kommanditgesellschaften
Es wurde eine Präzisierung der Besteuerung von Gewinnanteilen, von Anteilen am Liquidationserlös und der Ausgleichsanteile von Gesellschaftern offener Handelsgesellschaften und von Komplementären der Kommanditgesellschaften vorgeschlagen. Die Besteuerung kommt in solchen Fällen zur Anwendung, wenn ihnen diese Einnahmen aus dem Grund ergehen, dass die genannten Gesellschaften eine Vermögensbeteiligung an einer anderen Handelsgesellschaft (z. B. GmbH, AG) oder einer Genossenschaft haben. Dieser Änderung im Gesetz weist die Gesellschafter als Empfänger der Einnahmen an, den Endempfänger der Gewinnanteile nachzuweisen. Wenn das Unternehmen den Endempfänger (Gesellschafter) der Gewinnanteile nicht nachweisen kann, ist die auszahlende Gesellschaft verpflichtet, auf unserem Gebiet vom gesamten Betrag eine Steuer abzuziehen und dies mit einem Steuersatz von 35 %.
- Präzisierung der Definition einer ständigen Betriebsstätte
Ins Gesetz gelangte eine präzisierte Definition des Begriffs ständige Betriebsstätte, die bereits die neuzeitlichen Unternehmensmodelle mittels einer digitalen Plattform auf dem Gebiet der SR berücksichtigt. Mit diesem Schritt erfüllt die SR die Empfehlungen des BEPS-Projekts, dessen Ziel eine Einschränkung der Steuervermeidung auch durch eine absichtliche Aufteilung der Tätigkeiten gegenseitig verbundener Steuerzahler in einige kürzere Tätigkeiten ist, von denen keine 6 Monate überschreitet. Anhand des Änderungsgesetzes werden solche Tätigkeiten, die von einem Steuerzahler mit beschränkter Steuerpflicht und seinen verbundenen Personen ausgeübt werden, ab dem neuen Jahr als ein Ganzes betrachtet, wenn diese Tätigkeiten zusammenhängen und aneinander anknüpfen. Präzisiert wird auch die Bedingung für die Entstehung einer sog. ständigen Agenten-Betriebsstätte.
- Versteuerung beim Verlassen – Exit Taxation
Es wird eine sog. Verkaufsfiktion des verlagerten Vermögens eingeführt. Das Ziel dieser Regelung ist, dass der Steuerzahler, der das Vermögen verlagert und seine Steuerresidenz vom Gebiet der SR weg verlegt, auf dem Gebiet der SR den wirtschaftlichen Wert aller Kapitalgewinne, die er auf dem Gebiet der SR geschaffen hat, versteuert. Unter einer Verlegung des Vermögens wird auch die Vermögensverlegung in eine ständige Betriebsstätte im Ausland verstanden. Das Änderungsgesetz bezeichnet eine solche Versteuerung als Versteuerung nicht realisierter Gewinne, in Anbetracht dessen, dass es nicht zu einem tatsächlichen Verkauf des Vermögens, sondern nur zu einer Verlagerung kommt. Bei der Versteuerung kommt ein Steuersatz von 21 % zur Anwendung, da die Versteuerung nur juristische Personen betrifft. Der Steuerzahler kann eine Bezahlung der Steuer in Raten über einen Zeitraum von 5 Jahren beantragen.
- Regeln für beherrschte ausländische Unternehmen
Die Regeln für beherrschte ausländische Unternehmen werden im Einkommenssteuergesetz ab dem 1.1.2019 wirksam. Hauptmotiv dieser Regeln ist die Verhinderung einer Störung der Steuerbemessungsgrundlage auf dem Gebiet der SR und eine Gewinnverlagerung nach außerhalb des Gebiets der SR. Die Regeln für beherrschte ausländische Unternehmen bewirken, dass die Einkünfte einer niedrig besteuerten beherrschten Tochtergesellschaft ihrer Muttergesellschaft zugerechnet werden. Es handelt sich um Einkünfte, die künstlich an die Tochtergesellschaft umgeleitet wurden. Diese Regeln beziehen sich auch auf die Einkünfte ständiger Betriebsstätten.
- Nur noch in realen Werten bewertete Sacheinlagen
Das Änderungsgesetz führt eine Änderung der Sacheinlagen ein, die zu steuerlichen Zwecken nur noch in realen Werten realisiert werden können. Nur in den realen Werten können nicht nur die im Rahmen slowakischer Transaktionen realisierten Einlagen realisiert werden, sondern auch individuelle Einlagen bzw. Einlagen eines Betriebs oder seines Teils außerhalb des Gebiets der SR. Eine Realisierung in den ursprünglichen Preisen ist nur noch bei bestimmten Ausnahmen möglich, wie der individuellen Einlage, bei der es sich um ein Wertpapier oder einen Geschäftsanteil handelt, weiterhin die Einlage eines Betriebs oder seines Teils, wenn der Empfänger der Sacheinlage ein Steuerzahler mit dem Sitz in einem Mitgliedsstaat der EU oder des EWR ist und das Vermögen auf dem Gebiet der SR verbleibt, wenn der Staat des Empfängers der Sacheinlage die Vermögensübernahme nur in den ursprünglichen Preisen ermöglicht beziehungsweise wenn der Empfänger der Sacheinlage die Wahl zwischen dem realen Wert und den ursprünglichen Preisen hat.
- Fusion durch Aufnahme, Fusion durch Neugründung oder Spaltung von Handelsgesellschaften oder Genossenschaften in realen Werten
Ab dem neuen Jahr wird der Bereich der Fusion durch Aufnahme oder Neugründung und der Spaltung von Handelsgesellschaften oder Genossenschaften geändert. Das Änderungsgesetz legt fest, dass nur eine Steuerregelung in realen Werten angewendet wird. Die Anwendung der ursprünglichen Preise kommt nur bei den gesetzlich festgelegten Bedingungen in Frage. Auf die Fusion durch Aufnahme oder Neugründung und die Spaltung von Unternehmen werden die ursprünglichen Preise angewendet, wenn der Entwurf des Vertrags über die Fusion durch Aufnahme oder Neugründung oder über die Spaltung eines Unternehmens vor dem Tag, an dem dieses Gesetz seine Wirksamkeit erlangt hat, genehmigt wurde und der Antrag auf Eintrag der Fusion durch Aufnahme oder Neugründung oder der Spaltung des Unternehmens spätestens innerhalb von 90 Tagen ab jenem Tag, an dem dieses Gesetz seine Wirksamkeit erlangt hat, eingereicht wurde.