Auch im Mehrwertsteuergesetz sind ab dem kommenden Jahr Veränderungen geplant. Das Finanzministerium der SR legte den Entwurf eines Mehrwertsteuergesetzes vor, der sich auf diejenigen Bereiche orientiert, die mit der Judikatur des Gerichtshofs der Europäischen Union in Einklang gebracht werden müssen, sowie auf jene Bereiche, in denen die existierenden Regeln der Mehrwertsteuer bei ihrer Anwendung Anwendungsprobleme verursachen.
Wir bringen Ihnen die ausgewählten, wichtigsten vorgelegten Änderungen im Mehrwertsteuergesetz:
- Änderung der Steuergarantie
Das Änderungsgesetz bringt eine Änderung der Steuergarantie gleich in mehreren Punkten. Es wird vorgeschlagen, dass sich die Pflicht zur Hinterlegung einer Steuergarantie auch auf natürliche oder juristische Personen beziehen soll, die zum Tag der Abgabe eines Antrags auf die Registrierung für die Steuer mit der Steuer 1 000 EUR und mehr im Rückstand stehen oder für die die Anmeldung für die MwSt. aufgrund der wiederholten Nichtabgabe von Steuererklärungen, der wiederholten Nichtzahlung der eigenen Steuerpflicht und aus anderen Gründen für die Aufhebung der Registrierung für die Steuer gemäß dem Gesetz aufgehoben wurde. Der Vorschlag für die Änderung der Steuergarantie schlägt auch Lösungen von Situationen vor, die von der Praxis ausgehen und derzeit nicht im Gesetz verankert sind.
- Neue Bedingung bei einem trilateralen Geschäft
Im aktuellen Gesetz ist eine der Bedingungen für ein trilaterales Geschäft die Anforderung, dass der erste Abnehmer im Mitgliedsstaat des zweiten Abnehmers nicht für die MwSt. registriert sein darf. Ausgehend von der Richtlinie über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem muss diese Bedingung so umformuliert werden, dass der erste Abnehmer im Mitgliedsstaat des zweiten Abnehmers keinen Sitz, Unternehmensort, keine Betriebsstätte und keinen Wohnsitz besitzt oder sich im Mitgliedsstaat des zweiten Abnehmers für gewöhnlich nicht aufhält.
- Sonderregelung bezüglich der Abtretung einer Forderung
Das Änderungsgesetz schlägt vor, die Entstehung der Steuerpflicht gesondert für den Fall festzulegen, wenn der Steuerzahler (der die Sonderregelung verwendet) eine Forderung abtritt. In solchen Fällen entsteht dem Steuerzahler die Steuerpflicht mit dem Tag der Abtretung der Forderung und die Steuerbemessungsgrundlage wird der Preis ohne Steuer sein, der für die gelieferte Ware oder Dienstleistung verlangt wird. Mit dem Tag der Abtretung der Forderung entsteht dem Abnehmer das Recht auf Steuerabzug. Das Recht auf den Steuerabzug wird nicht an die Höhe des bezahlten Betrags gebunden sein, wenn der Abnehmer das übliche Regime verwendet.
- Abschaffung der Begrenzung 5 000 EUR und mehr
Es wird vorgeschlagen, die Begrenzung der Steuerbemessungsgrundlage auf der Rechnung in Höhe von 5.000 EUR und mehr für die Übertragung der Steuerpflicht bei Getreide und Metallen abzuschaffen, die zum gemeinsamen Zolltarif gehören. Die Übertragung der Steuerpflicht wird sich also auf alle Lieferungen dieser Waren ohne Begrenzung beziehen.
- Möglichkeit der Ausfertigung einer Sammelrechnung auf für eine ausländische steuerpflichtige Person
Das Änderungsgesetz ermöglicht es, eine Sammelrechnung für Strom, Gas, Wasser und Heizung für den Zeitraum von maximal 12 Kalendermonaten auch dann auszustellen, wenn der Abnehmer eine ausländische steuerpflichtige Person ist.
- Möglichkeit einer früheren Rückzahlung eines übermäßigen Abzugs
Es wird vorgeschlagen, die Möglichkeit einer schnelleren Rückzahlung eines Teils des übermäßigen Abzugs anhand der Angaben aus dem Kontrollbericht einzuführen, an dem gemäß der Unterlagen keine Zweifel bestehen, und dies noch vor Beginn der Steuerkontrolle.
- Pflicht zur Abgabe eines Sammelberichts für Personen, die gemäß § 7 und § 7a für die Steuer registriert sind
Das Änderungsgesetz verpflichtet Personen, die gemäß § 7 und § 7a des Mehrwertsteuergesetzes für die Steuer registriert sind, einen Sammelbericht abzugeben, wenn sie an einem trilateralen Geschäft als erster Abnehmer beteiligt sind. Die Periode, für die sie einen Sammelbericht abgeben werden, wird genau wie bei den Steuerzahlern eingeführt, die Ware an andere Mitgliedsstaaten liefern.
- Pflicht zur Rückzahlung der abgezogenen Steuer von einer Zahlung nach der Deregistrierung
Es wird vorgeschlagen, eine neue Bestimmung einzuführen, die den Zahler verpflichtet, die abgezogene Steuer von einer Zahlung in der letzten Steuerperiode zurückzuzahlen, wenn die Ware oder Dienstleistung bis zum Tag der Aufhebung der Registrierung nicht geliefert wurde.
Es wird vorgeschlagen, dass dieses Gesetz seine Wirksamkeit nach der Verabschiedung am 1. Januar 2018 erlangt.