Im Zusammenhang mit der Novellierung der Steuerordnung möchten wir Sie auf einige interessante Neuigkeiten hinweisen. Am 27.10.2021 hat der Nationalrat der Slowakischen Republik die Novelle des Gesetzes Nr. 563/2009 Slg. über Steuerverwaltung (Steuerordnung) in der Fassung späterer Vorschriften (weiterhin nur „Steuerordnung) genehmigt, deren Entwurf das Finanzministerium der Slowakischen Republik bereits im April 2021 vorgelegt hat.
Über diese geplante Änderung der Steuerordnung haben wir Sie auch im Artikel ENTWÜRFE VON GESETZESÄNDERUNGEN informiert.
Wir möchten Sie darüber informieren, dass die Änderungen, die durch diese Novelle genehmigt wurden, nicht nur die Steuerordnung, sondern zum Beispiel auch die Einkommenssteuer Nr. 595/2003 Slg. oder das Gesetz über Mehrwertsteuer Nr. 222/2004 Slg. betreffen.
Am 15. November 2021 wird die Novelle des Gesetzes über Mehrwertsteuer im Zusammenhang mit der Meldung der Bankkonten an das Steueramt wirksam. Die Novelle führt die Pflicht der Steuersubjekte ein, der Finanzdirektion der Slowakischen Republik jedes eigene Bankkonto zu melden, das sie zur Unternehmenstätigkeit verwenden werden, die Gegenstand der Steuer gemäß dem Gesetz über Mehrwertsteuer ist. Die Finanzdirektion der Slowakischen Republik veröffentlicht ein Verzeichnis aller mitgeteilten Bankkonten auf ihrer Internetseite. Steuersubjekte, die zum 15. November 2021 Mehrwertsteuerzahler sind, haben die Pflicht, das Bankkonto bis zum 30. November 2021 zu melden.
Die Bestimmung von § 6 Abs. 7 legt fest, dass falls der Zahler ein fremdes Konto meldet, ein solches Konto in Bezug auf das Gesetz über Mehrwertsteuer als sein eigenes betrachtet wird.
Die Meldepflicht entsteht unverzüglich ab dem Tag, an dem das Steuersubjekt ein Mehrwertsteuerzahler geworden ist oder ab dem Tag, an dem es ein solches Bankkonto eröffnet hat. Falls ein Abnehmer einen in Rechnung gestellten Betrag auf ein Konto eines Lieferanten bezahlt hat, das nicht im Verzeichnis der Bankkonten angeführt ist, welches am Tag der Ausführung der Dienstleistung auf der Internetseite der Finanzdirektion der Slowakischen Republik veröffentlicht ist, haftet er für die auf der Rechnung angeführte Mehrwertsteuer.
Die Novelle der Steuerordnung bringt Änderungen des Index der Steuerzuverlässigkeit, der zukünftig seinen Motivationscharakter betonen sollte. Der Index wird allen Steuersubjekten zugeteilt, die zur Einkommenssteuer registriert sind, und der Bewertungszeitraum für die Festlegung des Indexes beträgt ein Kalenderhalbjahr.
Die Kriterien, aufgrund derer der Index der Steuerzuverlässigkeit für die Steuersubjekte bestimmt wird, werden in der Verordnung des Finanzministeriums geregelt. Steuersubjekte, die auf Grundlage des Indexes als sehr zuverlässig gelten, erhalten:
- eine Verlängerung der Frist zur Erfüllung der Pflicht auf Aufforderung des Steuerverwalters im Zusammenhang mit der Durchführung einer Steuerkontrolle oder Durchführung einer örtlichen Untersuchung (mindestens 15 Tage, wobei für Rechtssubjekte mit dem Index „unzuverlässig“ eine 8-tägige Frist gilt);
- ein sehr zuverlässiges Steuersubjekt bezahlt gemeinsam mit dem Antrag auf eine verbindliche Stellungnahme die Hälfte dieses Betrags;
- die Erstellung eines Teilprotokolls im Rahmen der Durchführung einer Steuerkontrolle zur Feststellung der Richtigkeit des Anspruchs auf Rückzahlung eines übermäßigen Abzugs.
Steuersubjekte, die auf Grundlage des Index als unzuverlässig gelten, will die genehmigte Novelle der Steuerordnung zu einer verantwortungsvolleren Vorgehensweise durch die Erteilung eines sog. Malus motivieren, d.h. durch Festlegung einer Frist von acht Tagen zur Erfüllung der festgelegten Pflicht im Zusammenhang mit der Durchführung einer Steuerkontrolle, eines Veranlagungsverfahrens oder mit der Durchführung einer örtlichen Untersuchung seitens des Steuerverwalters.
Falls jedoch ein solches Steuersubjekt einen ordnungsgemäß begründeten Antrag auf Verlängerung dieser Frist einreicht, kann der Steuerverwalter sie entsprechend verlängern.
Mit Wirksamkeit ab 1.1.2022 werden auf der Internetseite der Finanzverwaltung drei neue bzw. aktualisierte Informationsverzeichnisse veröffentlicht, die Folgendes beinhalten werden:
- Nummern der Bankkonten der Mehrwertsteuerzahler, die im Informationsverzeichnis über Mehrwertsteuerzahler zugänglich gemacht werden;
- Nummern der Konten des Steuerverwalters, die für die Steuersubjekte geführt werden (sog. persönliches Konto des Steuerzahlers), welche Mehrwertsteuerzahler sind und die im Informationsverzeichnis über Mehrwertsteuerzahler zugänglich gemacht werden;
- Verzeichnis der Steuersubjekte gemeinsam mit ihrem Index der Steuerzuverlässigkeit, und zwar im Zusammenhang mit der Einführung des sog. öffentlichen Indexes der Steuerzuverlässigkeit, wobei die Finanzverwaltung dieses Verzeichnis bis spätestens 30. Juni 2022 veröffentlicht.
Durch die genehmigte Novelle der Steuerordnung kommt es im Gesetz über Einkommenssteuer zu einer Änderung, und zwar bezüglich der Höhe des Abzugs der berechtigten Ausgaben. Durch die genehmigte Novelle wird die Steuerbegünstigung in Form eines sog. Superabzugs nur noch auf 100% der berechtigten Ausgaben gesenkt, die für Tätigkeiten der Entwicklung und Forschung aufgewendet wurden. Die Senkung wird zum ersten Mal für den Besteuerungszeitraum geltend gemacht, der frühestens am 1. Januar 2022 abzulaufen beginnt.
Die Steuerzahler können ab 01.01.2022 einen nachträglichen Abzug (15% bis 55%) der Ausgaben für Investitionen aus der Steuerabschreibung dieses Vermögens geltend machen. Die Höhe des Abzugs hängt von der Höhe der Investierung des durchschnittlichen Wertes der Investitionen in % und EUR im Vergleich zum Durchschnitt der vorausgegangenen drei Besteuerungszeiträume ab. Die Mindesthöhe der Investition beträgt 1 Mio. EUR und der investierte durchschnittliche Mindestwert beträgt 700%. Es handelt sich um eine vorübergehende Möglichkeit im Gesetz, dessen Ziel die Unterstützung von Investitionen mit einem höheren Mehrwert ist, d.h. produktive Investitionen mit Verbindung zur Industrie 4.0.
Das Gesetz legt für die Steuerzahler folgende Bedingungen der Geltendmachung dieses Abzugs fest:
- Es muss ein 4-jähriger Investitionsplan für den Besteuerungszeitraum 2022 – 2025 ausgearbeitet sein, in dem der Zeitraum festgelegt ist, in welchem die Investitionen ausgeführt werden;
- Der Unternehmer muss in Vermögen mit einem höheren Mehrwert investieren, wobei er während des Zeitraums des Investitionsplans mit seiner Nutzung beginnt oder es ins Handelsvermögen einordnet;
- Der Unternehmer muss insgesamt mindestens das 7-fache des durchschnittlichen Wertes der Investitionen investieren, der den arithmetischen Durschnitt der Investitionen während drei Besteuerungszeiträumen darstellt, die demjenigen vorausgehen, in dem der Zeitraum des Investitionsplans beginnt;
- Der Abzug kann während des Zeitraums der Abschreibung des Vermögens geltend gemacht werden, höchstens jedoch während zehn unmittelbar aufeinanderfolgenden Besteuerungszeiträumen;
- Die Voraussetzung für die Erlangung des Abzugs ist, dass der Unternehmer im Besteuerungszeitraum einen Gewinn verzeichnet;
- Der Abzug kann zum Beispiel dann nicht geltend gemacht werden, falls es sich um ein neues Unternehmenssubjekt handelt, dass seine Unternehmenstätigkeit weniger als 3 Besteuerungszeiträume ausführt.
Tabelle Nr. 1: Höhe des Prozentsatzes des Abzugs in Abhängigkeit von der Höhe des investierten Betrags
Investierter durchschnittlicher Wert der Investitionen in Prozent | Wert der geplanten Höhe der Investierung des durchschnittlichen Wertes der Investitionen in Mio. EUR | ||
mehr als 1 bis einschließlich 20 | mehr als 20 bis einschließlich 50 | mehr als 50 | |
von 700% bis 1399,99% | 15% | 25% | 50% |
ab 1400% und mehr | 20% | 30% | 55% |
Quelle: Eigene Ausarbeitung
In der Praxis bedeutet dies, je mehr Sie investieren, umso höher ist der nachträgliche Abzug, den Sie geltend machen können. Falls Sie zum Beispiel während des Investitionszeitraums 3 Millionen EUR investieren, beträgt der Anspruch auf Abzug 15%. Falls Sie mehr als 50 Millionen EUR investieren, beträgt der Abzug bis zu 50% der Steuerabschreibung von diesem Vermögen.
Die Ausstellung von sog. „Karten“ = Bescheinigung über die Zuteilung einer Steuernummer bzw. Mehrwertsteuernummer, die die Registrierung von Steuersubjekten bescheinigen, wird aufgehoben. Der Steuerverwalter stellt nur einen schriftlichen Beschluss über die Registrierung aus.
Die Gebühr für eine verbindliche Stellungnahme des Steuerverwalters wird auf 1000 € gesenkt. Wie oben erwähnt, bezahlen Steuersubjekte mit dem Index „sehr zuverlässig“ für eine verbindliche Stellungnahme 500 €.
Dieser Rechtstitel geht aus § 13a Handelsgesetzbuch hervor, und es handelt sich um ein Instrument zur Bekämpfung des Missbrauchs von „Strohmännern“ (meistens im Bereich der Mehrwertsteuer). Die geplante Novelle ermöglicht es dem Steuerverwalter, durch einen Beschluss eine natürliche Person von der Möglichkeit auszuschließen, Statutarorgan oder Mitglied des Statutarorgans oder Aufsichtsorgans einer Handelsgesellschaft oder Genossenschaft (des Steuersubjekts) zu sein.
Der Ausschluss betrifft nicht das eigentliche Steuersubjekt, sondern nur die natürliche Person, die im Namen des Rechtssubjekts handelt, bei der Erfüllung der gesetzlich festgelegten Bedingungen. Falls die Ausschlussvoraussetzungen erfüllt sind, kann der Steuerverwalter einen Beschluss über den Ausschluss der natürlichen Person (des Statutars) für drei Jahre von der Möglichkeit erlassen, für die Handelsgesellschaft oder Genossenschaft zu handeln, wobei dieser natürlichen Person jedoch die Möglichkeit, als Gewerbetreibender tätig zu sein und Gesellschafter zu sein, erhalten bleibt, d.h. dieser Rechtstitel schließt die natürliche Person nicht vom Eigentum aus. Die (durch den an diese natürliche Person zugestellten Beschluss) ausgeschlossene natürliche Person kann Berufung gegen diesen Beschluss einlegen, wobei außerordentliche Rechtsmittel nicht zulässig sind.
Mit Wirksamkeit ab 1.1.2022 treten weiterhin folgende Änderungen ein, die durch die Novelle der Steuerordnung genehmigt wurden:
- Aufhebung des zusammenfassenden Protokolls;
- Frist für Akteneinsicht – dem Steuersubjekt wird es ermöglicht, Akteneinsicht am nachfolgenden Arbeitstag zu nehmen, nachdem es dies beantragt hat, wobei es den Antrag telefonisch, elektronisch oder in Urkundenform stellen kann;
- Beweisführung – die Steuerverwalter können zwecks der Beweisführung auch sog. gemeinsame Handlungen ausführen, die insbesondere mündliche Verhandlung und Anhörung von Zeugen sind;
- Anhörung eines Zeugen – es wird die neue Möglichkeit eingeführt, dass der Steuerverwalter die Anhörung eines Zeugen oder eines Gutachters zwecks der Steuerverwaltung per Videokonferenz oder mittels anderer Kommunikationstechnologien durchführt, worüber ein Protokoll erstellt wird.