Infolge der Uneinheitlichkeit bei der Anwendung der Regeln für die Bestimmung von Zeitpunkt und Ort der Lieferung einer Ware oder Dienstleistung, der Entstehung der Steuerpflicht und der Bestimmung der Steuerbemessungsgrundlage bei Transaktionen mit Gutscheinen wurden neue Mehrwertsteuerregeln bei der Verwendung von Gutscheinen festgelegt.
Der Gutschein ist als Werkzeug in physischer oder elektronischer Gestalt definiert und mit ihm verbindet sich einerseits der Anspruch an seinen Halter auf den Erhalt einer Ware oder Dienstleistung und andererseits ist mit ihm die Verpflichtung des Lieferanten verbunden, ihn als Gegenwert für eine gelieferte Ware oder Dienstleistung zu akzeptieren.
Die vorgeschlagene Gesetzesnovelle unterscheidet zwei Arten von Gutscheinen und dies Einzweck- und Mehrzweckgutscheine in Abhängigkeit davon, ob der jeweilige Gutschein einer vorweg bekannten Lieferung einer Ware oder Dienstleistung zugeordnet werden kann.
Zweck der Unterscheidung von Gutscheinen ist die richtige Bestimmung des Tags der Entstehung der Steuerpflicht und zwar, ob die Steuerpflicht zum Zeitpunkt der Übergabe des Gutscheins oder erst zum Zeitpunkt der tatsächlichen Bereitstellung einer Ware oder Dienstleistung im Austausch gegen den Gutschein entsteht. Diese Änderungen im Zusammenhang mit Gutscheinen werden die nach dem 31.12.2018 ausgegebenen Gutscheine betreffen.
Die Regeln beziehen sich nicht auf sog. Rabattgutscheine, die den Halter zu einem Rabatt vom Einkauf berechtigen, jedoch keinen Anspruch des Halters auf den Erwerb von Ware oder Dienstleistungen im Austausch gegen den Gutschein enthalten.