Die gegenwärtige Definition des Umsatzes verwendet die Begriffe „Einnahmen“ und „Erträge“, was für Steuerpflichtige mit doppelter Buchführung und Steuerpflichtige mit einfacher Buchführung ungleiche Bedingungen schafft. Diese Begriffe werden durch den Begriff „Wert der gelieferten Waren und Dienstleistungen“ ersetzt, was bedeutet, dass in den Umsatz der Wert der gelieferten Waren und Dienstleistungen im Sinne von § 22 Abs. 1 des Mehrwertsteuergesetzes zum Zeitpunkt ihrer Lieferung einbezogen wird.
Aufgrund der neuen, im Mehrwertsteuergesetz angeführten Definition werden auch bei Steuerpflichtigen, die im System der einfachen Buchführung buchen, keine Zahlungen in den Umsatz einbezogen, die vor der Lieferung einer Ware oder Dienstleistung angenommen wurden. Diese angenommenen „Vorschusszahlungen“ stellen einen Bestandteil des Werts der Ware oder Dienstleistung dar und werden in dem Kalendermonat in den Umsatz einbezogen, in dem die Ware oder Dienstleistung geliefert wurde.
Im Zusammenhang mit der Änderung der Definition wird in § 50 Abs. 2 – Berechnung des Koeffizienten – die Begriffe Erträge (Einnahmen) ohne Steuern durch die Begriffe Wert der gelieferten Waren und Dienstleistungen ohne Steuer ersetzt.